ZitatOriginal geschrieben von petersandi
Nachzulesen u.a. bei AG München, Az. 222 C 5471/07.
Die Rechtsprechnung scheint sich darauf auch zu einigen - auf jden Fall wird damit die zwar oft genannte aber dennoch sehr exotische Möglichkeit einer "Rückbuchung" einer Überweisung aufgrund einer vorsätzlichen Nichtübereinstimmung von Namen und Kontonummer weiter erschwert, bzw. ganz unmöglich gemacht.
Interessant auch für den hier genannten Fall eine Abschlussbemerkung zu dem zitierten Urteil:
ZitatHinweis: Obwohl der Bankkunde mit seiner Klage scheiterte und auch von der zahlungsunfähigen Empfängerin des Geldes keine Erstattung erwarten konnte, war ihm letztendlich kein Schaden entstanden, da der Schuldner weiterhin verpflichtet war, den Betrag auf das (richtige) Konto seines Gläubigers zu überweisen.
Man könnte nämlich durchaus die Frage stellen, ob hier der KÄufer tatsächlich schuldbefreiend auf das falsche Konto gezahlt hat. Das wäre nur der Fall wenn man die Angabe unter Überweisung+ als entsprechende Willenserklärung des Verkäufers auslegt.
Das ist zumindest fraglich und sicher einer fundierten rechtlichen Betrachtung würdig.