ZitatOriginal geschrieben von Timeslot
wwbusch, Du irrst leider: Grundsätzlich ist es tatsächlich so, daß das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die die Erbringung einer Dienstleitung zum Gegenstand haben, gemäß § 312d III Nr. 2 BGB sofort erlischt, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung begonnen hat.
Das ist jedoch m.E. im Fall eines noch nicht geschalteteten DSL-Anschlusses nicht der Fall. Derselben Ansicht ist auch Hagen Hild, Fachanwalt für IT-Recht aus Augsburg: http://www.teltarif.de/arch/2008/kw39/s31389.html
aber 1&1 hat in diesem Fall sicher schon Vorleistungen erbracht, z.B. kostenpflichtig eine T-Com-Leitung und den Techniker beauftragt etc, deshalb ja der Hacken mit sofortiger Durchführung mit Verzicht auf das Rücktrittsrecht.
Ich persönlich würde sagen persönliches Pech ![]()
Wenn ich ehrlich bin muß ich auch dazu sagen dass das nicht der Sinn des Fernabsatzgesetzes ist etwas zu bestellen, dann zu kündigen nur weils ein bischen billiger ist und neu beauftragen.