1&1 will zwei Anschlüsse schalten ?!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    wwbusch, Du irrst leider: Grundsätzlich ist es tatsächlich so, daß das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, die die Erbringung einer Dienstleitung zum Gegenstand haben, gemäß § 312d III Nr. 2 BGB sofort erlischt, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung begonnen hat.
    Das ist jedoch m.E. im Fall eines noch nicht geschalteteten DSL-Anschlusses nicht der Fall. Derselben Ansicht ist auch Hagen Hild, Fachanwalt für IT-Recht aus Augsburg: http://www.teltarif.de/arch/2008/kw39/s31389.html


    aber 1&1 hat in diesem Fall sicher schon Vorleistungen erbracht, z.B. kostenpflichtig eine T-Com-Leitung und den Techniker beauftragt etc, deshalb ja der Hacken mit sofortiger Durchführung mit Verzicht auf das Rücktrittsrecht.


    Ich persönlich würde sagen persönliches Pech ;)


    Wenn ich ehrlich bin muß ich auch dazu sagen dass das nicht der Sinn des Fernabsatzgesetzes ist etwas zu bestellen, dann zu kündigen nur weils ein bischen billiger ist und neu beauftragen.

  • Dich als juristischer Laie überhaupt zu einer Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts zu erdreisten, ist ja schon witzig. Daß Du Dich dazu auch noch der (leider verfehlten) teleologischen Auslegung des seit bald 7 Jahren außer Kraft getretenen Fernabsatzgesetzes bedienst, ist noch witziger. Aber dann auch noch der Auffassung eines Fachanwalt in seinem Fachgebiet zu widersprechen, ist der Gipfel.

    terminals: Nokia E71, N95-1, 1200, 6150 in Auto-FSE, Motorola F3, Benq Siemens S68, Sierra Wireless MC8775 (in Asus V2Je), Huawei EM770 (in Eee PC 901 GO), Huawei K3715, Huawei E169
    postpaid: O2 IP100 + IPM (3 MCs), O2 active data + IPL, T-Mobile Relax 50
    prepaid: DE: solomo pro, congstar, simyo, Vodafone, O2 Loop, Tchibo; UK: T-Mobile, Vodafone; BG: MTel, Globul, vivatel, Petrol Mobile; INT'L: United Mobile +423 mit Datenoption, United Mobile +44, SIM4Travel

  • Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    Dich als juristischer Laie überhaupt zu einer Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts zu erdreisten, ist ja schon witzig. Daß Du Dich dazu auch noch der (leider verfehlten) teleologischen Auslegung des seit bald 7 Jahren außer Kraft getretenen Fernabsatzgesetzes bedienst, ist noch witziger. Aber dann auch noch der Auffassung eines Fachanwalt in seinem Fachgebiet zu widersprechen, ist der Gipfel.


    freut mich dich erheitert zu haben :top:

  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    Aber dann auch noch der Auffassung eines Fachanwalt in seinem Fachgebiet zu widersprechen, ist der Gipfel.


    und Du meinst, 1&1 hat keinen Anwalt der Fachanwalt in diesem Fachgebiet - und anderer Meinung - ist?


    Oder anders gesagt: wenn Anwälte sich nicht irren könnten, gäbe es keine Prozesse.


    Gruß, Wolfgang

  • Abgesehen davon, daß 1&1 diese Sache vernünftigerweise nicht bis vor Gericht kommen lassen wird, um (auch wenn unserer Rechtsordnung kein Bindung an Urteile gleichrangiger Gerichte kennt) eine womöglich nachteilhafte Leitentscheidung zu vermeiden, werden sie niemals damit durchkommen.
    Die Fernabsatzvorschriften dienen dem Verbraucherschutz und werden daher im Zweifel auch zugunsten des Verbrauchers ausgelegt. Jedenfalls wird kein deutsches Gericht irgendwelche Vorbereitungshandlungen als "Ausführung der Dienstleistung" erkennen. Abgesehen vom Wortlaut des § 312d III Nr. 2 BGB, der dies verbietet würde die Vorschrift und ihr Schutzzweck ansonsten komplett ausgehebelt. Dann könnte ja jeder Dienstleister das Widerrufsrecht verweigern, weil er schon mal einen Bleistift angespitzt hat. Die Regelung des § 312d III Nr. 2 BGB soll auch nicht den Dienstleister im Falle eines Widerrufs völlig schadlos halten. Wenn ein Kunde nach Beauftragung der TAL-Schaltung widerruft, ist das eben unternehmerisches Risiko. Ebenso hat ein Versandhändler durch zurückgegebene Ware einen Schaden, den er durch entsprechende Kalkulation kompensieren muß. Vielmehr soll die Vorschrift die Problematik der meist unmöglichen Rückabwicklung bereits erbrachter Dienstleistungen umgehen. Aber solange man noch keinen Internetzugang hat, gibt es auch nichts rückabzuwickeln.

    terminals: Nokia E71, N95-1, 1200, 6150 in Auto-FSE, Motorola F3, Benq Siemens S68, Sierra Wireless MC8775 (in Asus V2Je), Huawei EM770 (in Eee PC 901 GO), Huawei K3715, Huawei E169
    postpaid: O2 IP100 + IPM (3 MCs), O2 active data + IPL, T-Mobile Relax 50
    prepaid: DE: solomo pro, congstar, simyo, Vodafone, O2 Loop, Tchibo; UK: T-Mobile, Vodafone; BG: MTel, Globul, vivatel, Petrol Mobile; INT'L: United Mobile +423 mit Datenoption, United Mobile +44, SIM4Travel

  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    Wenn ein Kunde nach Beauftragung der TAL-Schaltung widerruft, ist das eben unternehmerisches Risiko.


    das ist begonnene Ausführung.


    Das unternehmerische Risiko eines Kunden der sich erst hinterher überlegt was er will hat der Gesetzgeber nur dem Warenverkäufer auferlegt. Der Dienstleister kann unwiderruflich mit der Ausführung beginnen sofern der Kunde dies wünscht bzw den Auftrag einfach 14 Tage liegen lassen, dann ist das Widerrufsrecht ohnehin erloschen (korrekte Belehrung vorausgesetzt).


    Zitat


    Ebenso hat ein Versandhändler durch zurückgegebene Ware


    Die Rechtslage für Warenkauf im Fernabsatz weicht von der für Bestellung von Dienstleistungen stark ab, ein Vergleich ist deshalb sinnlos.


    Gruß, Wolfgang

  • Zitat

    Original geschrieben von wgot
    das ist begonnene Ausführung.

    Ja, das ist Ausführung der Vorbereitung, aber nicht Ausführung der Dienstleistung, denn die besteht in der Bereitstellung eines Internetzugangs und den hat der Verbraucher mit der Beauftragung der TAL-Schaltung noch lange nicht. Die Dienstleistung wird erst ausgeführt, wenn der Verbraucher ihren Nutzen beanspruchen kann und von einem Auftrag im Telekom-Auftragssystem hat der Verbraucher rein gar nichts, außer vielleicht einer "Schaltungsanwartschaft". :p


    Zitat

    Das unternehmerische Risiko eines Kunden der sich erst hinterher überlegt was er will hat der Gesetzgeber nur dem Warenverkäufer auferlegt.

    Willst Du das vielleicht irgendwie belegen, anstatt einfach stupide zu opponieren? Die den Fernabsatzvorschriften zugrundeliegende EU-Richtlinie 97/7/EG setzt vielmehr Warenkaufverträge und Dienstleistungen gleich. In der Begründung heißt es: "Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluß des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein Widerrufsrecht bestehen, [...]"
    Da ist kein Wort von einer Schonung von Dienstleistern oder einer besonderen Belastung von "Warenverkäufern" zu finden.


    Zitat

    Der Dienstleister kann unwiderruflich mit der Ausführung beginnen sofern der Kunde dies wünscht bzw den Auftrag einfach 14 Tage liegen lassen, dann ist das Widerrufsrecht ohnehin erloschen (korrekte Belehrung vorausgesetzt).

    Ja, so steht das in § 312d III Nr. 2 BGB drin.


    Zitat

    Die Rechtslage für Warenkauf im Fernabsatz weicht von der für Bestellung von Dienstleistungen stark ab, ein Vergleich ist deshalb sinnlos.

    Die Rechtslage weicht überhaupt nicht "stark" ab. Vielmehr ist das Widerrufsrecht für beide Vertragstypen einheitlich in denselben Vorschriften geregelt, mit der Ausnahme des § 312d III Nr. 2 BGB eben.

    terminals: Nokia E71, N95-1, 1200, 6150 in Auto-FSE, Motorola F3, Benq Siemens S68, Sierra Wireless MC8775 (in Asus V2Je), Huawei EM770 (in Eee PC 901 GO), Huawei K3715, Huawei E169
    postpaid: O2 IP100 + IPM (3 MCs), O2 active data + IPL, T-Mobile Relax 50
    prepaid: DE: solomo pro, congstar, simyo, Vodafone, O2 Loop, Tchibo; UK: T-Mobile, Vodafone; BG: MTel, Globul, vivatel, Petrol Mobile; INT'L: United Mobile +423 mit Datenoption, United Mobile +44, SIM4Travel

  • Die Firma simply hat bei mir das selbe versucht. Noch was wo ich als Kunde nie wieder hingehen würde.

  • Hallo,


    Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    "Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluß des Vertrags [...] die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein Widerrufsrecht bestehen, [...]"


    das trifft auf Dienstleistungen welche im Ladengeschäft bestellt werden ebenfalls zu.


    Auch ist (hoffentlich) unstrittig, daß der Fernabsatzbesteller nicht mehr widerrufen kann, wenn er mit der Nutuung der Dienstleistung begonnen hat.


    Wenn Du Lust hast kannst Du ja mal mit der Situation des Warenkäufers im Laden und im Fernabsatz vergleichen.


    Gruß, Wolfgang

  • Zitat

    Original geschrieben von wgot
    das ist begonnene Ausführung.


    Och noe ... Nicht so ne Diskussion. IHMO biegt sich 1&1 und auch Du da ne Interpretation zurecht, die nie und nimmer bestand haben wird, weil sie alle Vorschriften ad Absurdum führt. Aber nungut. Jedem seine Sicht der Dinge.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!