Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?

  • Re: Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?


    Zitat

    Original geschrieben von kingpin166
    Hallo,


    meine Freundin hat an einem schriftlichen Test zur Bewerbung auf ein Studium im Verwaltungsdienst mitgemacht.


    Gerade mal nachgefragt und folgende Erfahrung aus Bayern vor ein paar Jahren mitgeteilt bekommen:
    1. Man bekommt eine Note mitgeteilt. War das da nicht so? Weiterhin ergibt dann die Note sowie weitere Faktoren aus Abnoten und co die Platzziffer, die für die Bewerbung dann ausschlaggebend ist.
    2. Der entsprechende Test erscheint mitsamt Musterlösung bei den entsprechenden Übungsmaterialanbietern, man kann also, sofern man die eigenen Antworten noch weiß dann schon vergleichen und herausfinden wo die Schwächen lagen.

  • Zitat

    Original geschrieben von kingpin166
    Als Teilnehmer muss ich mir doch zumindestens sicher sein können, dass eine bestimmte Punktzahl oder Prozentzahl zum Weiterkommen reicht.


    was passiert dann, wenn "90%" (oder eine fiktive "punktzahl") vorgegeben sind und 10 teilnehmer diese zahl erreichen, es aber nur eine stelle gibt?
    auch solche tests sind nichts anderes als bewerbungen.


    wenn ich so einen test machen würde, hätte ich auch kein besonderes interesse daran mit den ausgeschiedenen zu diskutieren und ewig zu erklären wie diese oder jene punktzahl zu stande gekommen ist. das ist die freie marktwirtschaft und nicht die grundschule.

  • Re: Re: Re: Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?


    Zitat

    Original geschrieben von kues
    Beim ÖD gibt es ganz andere (rechtliche) Möglichkeiten in (und nach) dem Bewerbungsverfahren im Vergleich zu einem Bewerbungsverfahren in der Privatwirtschaft.


    Nö. Dort ist es noch viel genauer festgelegt und reglementiert.
    Wenn wir hier von einem vergüteten Studienplatz zum Dipl.-Verwaltungswirt reden wird das Auswahlverfahren und der entsprechende Umgang mit den Ergebnissen in den jeweiligen Landesbestimmungen/gesetzen festgelegt.


    Man müsste also min. das Bundesland und die FH kennen um hier eine genauere Aussage treffen zu können. In vielen Bundesländern heißt es nur sinngemäß "man wird über das Ergebnis des Auswahltests in Kenntnis gesetzt".
    Das ist ja (wenn auch in wenig befriedigender Form) hier entsprechend geschehen. Mir wäre keine Landesbestimmung bekannt die den Bewerbern eine ausführliche schriftliche Auswertung der Testergebnisse zusteht. (Das hat mit dem Art. 33 GG nämlich mal gar nichts zu tun ;) )


    Des Weiteren ist es so wie von yoolio beschrieben:
    "Sie werden nicht weiter berücksichtigt" heißt nicht = durchgefallen.
    Nur wenn es 400 Bewerber auf 10 Plätze gibt und man rein nach der Leistung geht werden halt nur die Top 30 überhaupt weiter berücksichtigt, die anderen 370 haben evtl. auch mehr als 50% richtig, rutschen aber in Kombination mit den anderen Faktoren halt soweit nach hinten, dass sie (in dem Durchlauf) nicht berücksichitgt werden können.


    Bei einem vergüteten Studium von ca. 1.000 €/Monat und einer Aussicht auf einen krisensicheren Job ist die hohe Bewerberzahl auch kein Wunder. Und nun soll die jeweilige FH bzw. die Verwaltung noch jedem Bewerber eine detaillierte Auswertung zukommen lassen? Wir reden hier immer noch über Beamte ;)

  • Re: Re: Re: Re: Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?


    Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Man müsste also min. das Bundesland und die FH kennen um hier eine genauere Aussage treffen zu können. In vielen Bundesländern heißt es nur sinngemäß "man wird über das Ergebnis des Auswahltests in Kenntnis gesetzt".
    Das ist ja (wenn auch in wenig befriedigender Form) hier entsprechend geschehen. Mir wäre keine Landesbestimmung bekannt die den Bewerbern eine ausführliche schriftliche Auswertung der Testergebnisse zusteht. (Das hat mit dem Art. 33 GG nämlich mal gar nichts zu tun ;) )


    Aus dem GG Artikel folgt aber quasi zwangsläufig, daß das Bewerber-/Auswahlverfahren zumindest nachträglich (ggf. gerichtlich) transparent erfolgen müsste, damit eben die grundgesetzlich garantierte Chancengleichheit bei der Einstellung im ÖD eingehalten wird.
    Insofern müssten auch Testergebnisse prinzipiell überprüfbar sein, mindestens Einsichtnahme in die (eigenen) Testergebnisse oder Entsprechendes müsste dem Bewerber also möglich sein, um überhaupt die Möglichkeit zu haben ggf. gerichtlich vorgehen zu können.
    Ob man sich natürlich Freunde macht und/oder sich der Aufwand lohnt, wenn man das dann tatsächlich einfordert/durchsetzt, würde ich auch stark bezweifeln... ;) :D

  • Vielleicht wäre es mal sinnvoll zu wissen,


    um welches Bundesland es sich handelt, um welche Einrichtung etc.



    Ist es ein Studiengang zum Dipl. Verwaltungswirt (FH / Bachelor of Arts) ? Anwärte im gehobenen Dienst ? Mit Besoldung ?



    Wieviele Stellen waren zu besetzen ?


    Bei der Polizei hier gibt es z.B. 550 freie Stellen.


    Sollte ein Bewerber die Mindestanforderungen nicht erfüllen, bekommt er mitgeteilt, woran es lag.


    Diese Informationen sind aber freiwillig. Sie muessen nicht genannt werden.



    Aber bei 7.500 Bewerbungen auf 550 freie Stellen ist das mit der detaillierten Auskunft immer so eine Sache ne.



    Evtl. also mal mit nen paar Informationen rausrücken. :top:

  • Re: Re: Re: Re: Re: Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?


    Zitat

    Original geschrieben von kues
    Aus dem GG Artikel folgt aber quasi zwangsläufig, daß das Bewerber-/Auswahlverfahren zumindest nachträglich (ggf. gerichtlich) transparent erfolgen müsste, damit eben die grundgesetzlich garantierte Chancengleichheit bei der Einstellung im ÖD eingehalten wird.
    Insofern müssten auch Testergebnisse prinzipiell überprüfbar sein, mindestens Einsichtnahme in die (eigenen) Testergebnisse oder Entsprechendes müsste dem Bewerber also möglich sein, um überhaupt die Möglichkeit zu haben ggf. gerichtlich vorgehen zu können.


    Ist doch alles erfüllt: Der Bewerber hat die Möglichkeit sich gegen 20 € "Aufwandsentschädigung" seine Ergebnisse erklären zu lassen und kann ggf. damit dann auch vor Gericht ziehen.


    Die Frage war: Hat man einen Anspruch auf kostenlose und schriftliche Auswertung der Testergebnisse für den Bewerber.


    Antwort: Nein (es sei denn die Landesvorschriften sehen sowas vor - in der Praxis liegt die Wahrscheinlichkeit hierfür wohl bei 0%).


    Der angeführte Art. 33 gehört nicht zu den Grundrechten (Art. 1-19) und begründet somit weder ein Abwehrrecht noch kann man daraus irgendeinen "Rechst- oder Auskunftsanspruch" ableiten. Von der Theorie mal ab, wäre es in der Tat mehr als albern sich irgendwo zu melden und "einzufordern" das man die Testergebnisse kostenfrei auf dem Silbertablett serviert bekommt.

  • Re: Re: Re: Re: Re: Re: Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?


    Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Der angeführte Art. 33 gehört nicht zu den Grundrechten (Art. 1-19) und begründet somit weder ein Abwehrrecht noch kann man daraus irgendeinen "Rechst- oder Auskunftsanspruch" ableiten.


    Das Bundesverfassungsgericht sieht das etwas anders ;)
    Um aus einer neueren Entscheidung zu zitieren (Hervorhebung von mir)

    Zitat


    Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BVerfGE 1, 167 <184>). Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerwGE 101, 112 <114>).


    Ich wollte auch nicht sagen, daß man nun ein uneingeschränktes und auch noch kostenloses Recht hat, alles zu/über den Test und die Be-/Auswertung zu erfahren. Aber es gibt -zumindest rechtlich- starke entsprechende Handhabe. Faktisch sieht es sowieso ganz anders aus. Ich erinnere mich z.B. an diverse Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren an Universitäten die reichlich Geschmäckle hatten, da war oft vorher schon klar, wer die Stelle bekommen sollte...


    Und bei den Massenverfahren mit x-tausend Bewerbern ist auch klar, daß praktische verfahrenstechnische Grenzen gezogen werden- wobei die auch gerne mal in der Grauzone oder darüber hinaus gezogen werden...

  • Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?


    Zitat

    Original geschrieben von kues
    Das Bundesverfassungsgericht sieht das etwas anders ;)


    Nö tut es nicht:


    "Im Rahmen einer auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Bescheidungsklage, mit der sich der unterlegene Beamte gegen die Ablehnung seiner Bewerbung richtet, ist die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung - verfassungsrechtlich unbeanstandet - regelmäßig darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber - von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen - unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. "


    Da steht nirgendwo, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat das der Dienstherr erklären muss wie die Benotung zu Stande kommt, oder das die vorangegangene Benotung überhaupt in Frage gestellt ist.


    Hier ist man also schon einen Schritt weiter:
    Die Bewerber um eine Beförderung haben alle die gleiche "Note" für Ihre Leistung, die Beförderung wurde daher nach Dienstalter vergeben weswegen der Kläger den kürzeren gezogen hat.


    Der ganze Streit dreht sich um den Bewerbungsverfahrensanspruch also darum, ob die Auswahl des Dienstherren ermessens- und beurteilungsfehlerfrei war, nicht ob der Kläger überhaupt einen Anspruch hat zu wissen wie er oder seine Kollegen benotet worden sind.


    Aber wir schweifen ab.


    Zitat

    Original geschrieben von kues
    Faktisch sieht es sowieso ganz anders aus.


    So ist es.

  • Re: Anrecht auf schriftliche Auswertung nach Test für Verwaltungsdienst ?


    Zitat

    Original geschrieben von kingpin166
    Nun gut das heißt nicht bestanden, aber ich fand es schon sehr merkwürdig, dass nicht einmal eine Punktezahl oder ähnliches dabei stand. Die Art und Weise wie bewertet wurde ist auch nicht ersichtlich. Drum habe ich mal nachgefragt wie es denn um eine Testauswertung steht. Ich wurde dann an eine Firma verwiesen die auf Anfrage und Kosten i.H.v 20 € eine telefonische Auswertung anbietet.


    Mal ganz abgesehen von dem rechtlichen Kram, der da noch mit dranhängt...


    Zunächst mal ist die Bewerberauswahl ja eine eignungsdiagnostische Fragestellung, keine juristische. Letztere versuchen dann nur, das, was sie von der Eignungsdiagnostik verstanden haben bzw. glauben verstanden zu haben ;) in verquer formuliertes Paragraphen"deutsch" zu pressen - mit zweifelhaftem Erfolg, wie man beim AGG ja sieht... ;)


    Wie auch immer: Um AGG-konform bei der Auswahl zu sein, ist es natürlich sinnvoll ein standardisiertes Verfahren zur Bewerberauswahl einzusetzen, damit alle die identischen Chancen haben. Dabei gibt es drei wichtige Kriterien zu erfüllen:
    1. Objektivität: für alle Bewerber müssen die Auswahlbedingungen identisch sein, also bei so einem schriftlichen Test z.B. Bearbeitungszeiten, Einsatz von Hilfsmitteln usw. Und auch bei der Auswertung müssen identische Bedingungen herrschen, es darf nicht mal so und mal so ausgewertet / bewertet werden. Das ist natürlich ganz leicht bei Fragen, wo es eine eindeutige Antwort gibt ala "Wer ist 01/2010 der amtierende Ministerpräsident von Hessen?". Bei Fragen mit Interpretationsspielraum müssen klare Bewertungsmaßstäbe hinterlegt sein.


    2. Reliabilität: Wie genau misst mein Test, egal was er misst?


    3. Validität: Wie valide oder wie gültig ist meine Messung? Was ich ja bewirken möchte ist eine Vorhersage von der Leistung im Test auf die spätere Leistung in der Ausbildung / im Job. Sprich: wer im Test tendenziell schlechter / besser abschneidet wird auch hinterher im Job schlechter / besser beurteilt, also ein erkennbarer Zusammenhang. Berechnet wird das über eine Korrelation.


    Der Haken bei der Sache ist jetzt, dass wenn sich ein Bewerbungsverfahren aus mehreren Bausteinen zusammen setzt ich ja in einer mathematischen Formel alle Einzelergebnisse gewichtet zu einem Gesamtergebnis zusammenbringen muss. Diese Gewichtungsformel ist sozusagen das "Geheimnis" eines jeden Tests und wird auch vor Gericht nicht öffentlich gemacht. Wichtig ist nur, dass bei allen Bewerbern nach der gleiche Formel berechnet wird und vorab mit einer Stichprobe (und nach ca. 3-5 Jahren der Anwendung) statistisch überprüft wird, ob die Vorhersage eine gute ist, also ob ich eine möglichst hohe Korrelation erziele.


    Für den AG ist jetzt im Endeffekt erstmal nur das Gesamtergebnis entscheidend. Die Rohwerte werden wie gesagt in ner Formel verwurstet und der Durchschnitt wird willkürlich auf z.B. den Wert 100 gesetzt, so dass ich meinen standardisierten Wert mit der 100 vergleichen kann. Hab ich 7.000 Bewerber, aber nur 500 Stellen fallen alle unteren 6.500 Bewerber durch's Raster, egal welchen Wert sie erzielen. Berücksichtigt werden nur die 500 besten Werte. Hab ich jetzt 450 Stellen besetzt und für den nächst-niedrigeren Gesamtwert gibt es nicht passend 50 sondern 80 Bewerber ist es gut, wenn im Verfahren ein Entscheidungsbaum hinterlegt ist, so dass ich z.B. bestimmte Teilergebnisse nochmal in eine Rangfolge bringe. Oder doch noch Vornoten aus Zeugnissen etc. hinzuziehe - denn irgendwie muss ich ja noch 30 aussortieren und das AGG-konform auch begründen können ;)


    Entsprechend bringt ein bestimmtes Testergebnis gar nix, weil sich das von Verfahren zu Verfahren verschiebt - fest steht nur, dass die besten 10, 20 oder 50 genommen werden, der Rest kriegt ne Absage. Um schon nur 20 Bewerbern aufzuschlüsseln, in welchen Testbausteinen sie wie abgeschnitten haben ist schlicht zu kostenaufwändig, von daher gibt's da nur ne Standardkurzantwort. Zumal man da ja auch paar Hintergründe erklären muss, denn reine Zahlenwerte sagen einem ja erstmal nix.


    Natürlich ist jeder Test v.a. wenn nicht-objektive Aspekte geprüft werden anfällig für subjektive Bewertungen. So ist die Validität von Assessment Centern in den letzten 10-20 Jahren stetig nach unten gegangen, weil irgendwelche Laien-Pappnasen meinen, so ein AC wäre auf die Schnelle zusammengekloppt, indem man 3-5 bekannte Übungen hernimmt und ein wenig beobachtet. Darf ja auch jeder ACs entwerfen, anbieten und durchführen, der das Wort richtig schreiben kann - externe Anbieter wie interne Abteilungen ;) An ner Stichprobe das Verfahren vorab schon geprüft wird da natürlich nicht und wer ganz dreist ist labert noch was von "DIN 33430 geprüft" um Eindruck zu erwecken. Und wenn in ner Firma schon feststeht, wer die Stelle bekommen soll, wird der einfach auch in nem AC besser beurteilt bzw. es wird schon geguckt, dass man auch nicht-objektive Verfahren zum Einsatz bringt, damit man ihn durchwinken kann. Also im ÖD im Grunde alle wichtigen obersten Stellen, wo man gerne "mitredet", wer es denn wird :D

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