Streit um Hinsendekosten im Fernabsatz vom EuGH entschieden
-
-
-
Und warum postest du das nicht einfach in einem bestehenden Thread zu dem Thema?
-
Aus dem Beitrag:
"Außerdem hält der Gerichtshof es für einen ausgewogenen Risikoausgleich, wenn der Händler die Hinsendekosten tragen muss, der Verbraucher dafür die Rücksendekosten."
Es wäre wünschenswert wenn unser lieber Gesetzgeber sich die einschlägigen EuGH Urteile und den Tenor des aktuellen Urteils man zu Herzen nehmen würde und das nationale Recht eindeutig an die europ. Richtlinie anpassen würde, heißt Hinsendekosten zu lasten des VK, Rücksendekosten zu Lasten des K.
-
Was wäre denn daran wünschenswert ?
Und irgendwie kenn ich bereits deine Antwort ...
-
-
Danke für die Info Dauerposter.
Eine Frage hätte ich da noch und zwar ist es ja meist so, dass der Käufer im Falle eines Kaufbetrages <€40 die Rücksendekosten übernimmt und darüber der Verkäufer - gemäß Artikel 6 in dem Link könnte der Verkäufer dem Käufer doch dann auch bei einem Kaufpreis >€40 die Rücksendekosten auferlegen, oder?
Kenne mich leider mit Paragraphen etc. nicht so sehr aus, aber das mit den €40 hatte ich schon oft gelesen und mich immer über diese Schwelle gewundert.
Vielen Dank schon jetzt für eine Antwort.
Liebe Grüße,
Alex
-
Das mit den 40€ ist eine nationale Besonderheit:
ZitatAlles anzeigen
40-Euro-KlauselIn Deutschland ist die Lastenverteilung jetzt genau andersherum. Zumindest bei Waren über 40 Euro wird jetzt der Händler sowohl mit den Hin- als auch mit den Rücksendekosten belastet. Von "ausgewogenen Risikoausgleich" kann also keine Rede sein. Diese deutsche Besonderheit kann der EuGH aber selbstverständlich nicht berücksichtigen, da er nur für die Auslegung europäischer Rechtsakte zuständig ist.
Vielleicht nimmt der deutsche Gesetzgeber dieses EuGH-Urteil zum Anlass, diese unsinnige 40-Euro-Klausel endlich aus dem Gesetz zu streichen.
Diese Meinung schließt sich auch Christoph Wenk-Fischer, Stv. Hauptgeschäftsführer des bvh, an.
Quelle
Ergo muß jetz bei einem Warenwert >40€ der Händler sowohl die Hinsendekosten (neu) als auch die Rücksendekosten (wie bisher schon) tragen, oder!?Ebenso:
ZitatFür die Rücksendekosten gibt es eine klare Regelung in Deutschland:
Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB hat diese grundsätzlich der Händler zu tragen. Allerdings kann er dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB vertraglich im Rahmen der sog. 40-Euro-Klausel auferlegen.Sonst noch interessantes:
Zitat
Offene Fragen nach dem UrteilDas Urteil des EuGH gibt eine grundsätzliche Antwort auf die Frage der Hinsendekosten. Aber es gibt noch einige Facetten, welche nicht erfasst sind. Eine davon ist der Teilwiderruf von Verträgen.
Wenn ein Verbraucher 3 Paar Schuhe kauft und dafür eine Versandkostenpauschale von 6 Euro zahlt, müssen diese 6 Euro dann erstattet werden, wenn der Verbraucher 2 Paar zurückschickt? Oder muss der Verbraucher diese dann zahlen? Oder darf man dann die Hinsendekosten nur anteilig vom Verbraucher verlangen (also 2 Euro)?
-
Zitat
Original geschrieben von zivilord
Kenne mich leider mit Paragraphen etc. nicht so sehr aus, aber das mit den €40 hatte ich schon oft gelesen und mich immer über diese Schwelle gewundert.Das steht in § 357 Abs. 2 BGB.
-
Vielen Dank für die Antworten. So wirklich ausgeklügelt finde ich das System ja nicht, da der Händler somit ja wirklich doppelt belastet wird.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!