Falsche Kontonr. bei Lastschrift

  • Zitat

    Original geschrieben von Erik Meijer
    dass eine Kontonummer von der Prüfziffernsystematik her existent sein KÖNNTE, bedeutet aber noch lange nicht, dass es auch existent IST. Das kann die LA-einreichende Bank nicht prüfen.


    Es gibt sicher viele False Positives. Es sollten allerdings keine existierende Kontonummern abgewiesen werden.

    Meine Beiträge können Spuren von Zynismus und Sarkasmus enthalten.

  • Zitat

    Original geschrieben von archie83
    Es gibt sicher viele False Positives.


    ... womit das ganze garnix bringt ...

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    ... womit das ganze garnix bringt ...


    Es ist zumindest ne Möglichkeit, Tippfehler zu reduzieren und somit Kosten für den Lastschrifteinzieher zu senken. Eine hundertprozentige Prüfung kostet halt im Fehlerfall eine Rücklastschrift und das summiert sich auf.

    Meine Beiträge können Spuren von Zynismus und Sarkasmus enthalten.

  • Zitat

    Original geschrieben von EliteSkilled
    Weiß zufällig einer wie das aussieht, wenn ich bei Lastschrift einen falschen Kontoinhaber eingebe.
    BLZ und KT ist richtig. Wird das Geld korrekt abgebucht?


    Wenn abgebucht wird, dann auf jedem Fall vom angegebenen Konto abgebucht, wenn dazugehörige BLZ auch korrekt ist. Namem des Kontoinhaber spielt eigentlich keine Rolle, bei Niichtübereinstimmung könnte es evtl eine Rückfrage der Bank geben, wenn es dort auffällt.

    Oberfranken ist meine Heimatliebe, die mir am Herzen liegt Bernhard

  • Vor einigen Monaten haben die Banken ihre AGBs dahingehend geändert, dass sie nicht mehr verpflichtet sind, Kontonummer und Kontoinhaber abzugleichen. Etwaige Fehler in der Kontonummer gehen somit immer zu Lasten des Auftraggebers.


    Zitat

    Unabhängig vom hier geschilderten fall habe ich in dem Zusammenhang allerdings auch mal gehört, daß Banken keine Gebühren (mehr) für Lastschriftrückgabe berechnen dürfen. Bin mir aber nicht mehr sicher in welchem Zusammenhang das war! Könnte evtl. sein, daß es dabei um ungedeckte Konten ging.

    Das bezieht sich nur auf den Zahlungspflichtigen (=Kunde), diesem darf die Bank keine Rücklastschriftgebühren berechnen. Vom Zahlungsempfänger (z.B. Händler) darf dessen Bank (nicht die Bank des Zahlungspflichtigen!) nach wie vor Gebühren verlangen. Diese kann der Zahlungsempfänger vom Zahlungspflichtigen als Schadenersatz fordern, wenn die Schuld beim Zahlungspflichtigen liegt (z.B. mangelnde Deckung), die Bank hat aber hiermit nichts zu tun.


    Unabhängig davon sind die Rücklastschriftgebühren (jedenfalls bei mangelnder Deckung, bei Widerspruch mag es anders aussehen) ein Relikt aus der Steinzeit des Zahlungsverkehrs und schon lange nicht mehr zeitgemäß. Es ist doch Schwachsinn, dass das Geld erst beim Empfänger gutgeschrieben und dann wieder belastet wird. Bei POS-Zahlungen erfährt der Händler ja auch schon vor der Gutschrift und gebührenfrei, ob die Zahlung genehmigt wird oder nicht. Aber die Banken lassen sich diese Einnahmequelle natürlich nicht entgehen.

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