Vollstreckungsbescheid / Widerspruch?!

  • Zitat

    Fristgemäß bedeutet, dass das Gericht den Inhalt zur Kenntnis nimmt, entsprechend handelt und dieses auch bestätigt.


    Fristgerecht bedeutet: Eingang in der vorgeschriebenen Form beim Erklärungsempfänger. Ob der die Erklärung zur Kenntnis nimmt und / oder danach handelt ist für die Wahrung der Frist egal.


    Zitat

    Meiner Meinung nach dürfte kein vollstreckbarer Titel / Vollstreckungsbescheid vorliegen, da ja gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde.


    Steht der Vollstreckbarkeit nicht entgegen. Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht ist streng formalistisch. Solange ein Titel in der Welt ist, kann der Glaubiger auch eine Pfändung beauftragen. Geprüft wird dann nicht mehr, ob der Titel rechtmäßig entstanden ist, sondern nur, ob sich aus dem Titel selbst offensichtliche Fehler ergeben (fehlende Unterschriften, ungenaue Bezeichnung einer zu pfändenden Sache). Gegen den Titel hätte man sich ja vorher wehren können.

  • Zitat

    Original geschrieben von J-P
    Steht der Vollstreckbarkeit nicht entgegen. Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht ist streng formalistisch. Solange ein Titel in der Welt ist, kann der Glaubiger auch eine Pfändung beauftragen.


    Und wie kann der Vollstreckungsbescheid, bzw. Titel erwirkt werden wenn gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde? Dann muss es zwingend zu einer Verhandlung kommen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch weiterhin geltend machen möchte.

  • weil der widerspruch dort garnicht eingegangen ist? sonst hätten sie wohl reagiert und den vollstreckungsbescheid nicht erlassen.


    aber irgendwie ist das hier ziemlich müssig über alles zu spekulieren. klarheit würde nur ein anruf beim gericht schaffen. aber man rennt ja lieber zu weiteren anwälten...

  • Zitat

    Original geschrieben von stanglwirt
    weil der widerspruch dort garnicht eingegangen ist? sonst hätten sie wohl reagiert und den vollstreckungsbescheid nicht erlassen.


    Das passt aber nicht damit zusammen, dass der Energieversorger den Erhalt des Widerspruchs bestätigt und mit Klage gedroht hat.


    Mir ging es aber primär auch nur um die Aussage von J-P dass fristgerechter Widerspruch gegen den Mahnbescheid einem Volkstreckungsbescheid nicht entgegen steht.

  • Zitat

    Mir ging es aber primär auch nur um die Aussage von J-P dass fristgerechter Widerspruch gegen den Mahnbescheid einem Volkstreckungsbescheid nicht entgegen steht.


    Das habe ich nie behauptet. Wenn das Gericht jedoch trotzdem fälschlicherweise einen Titel ausfertigt, so ist dieser vollstreckbar. Das Vollstreckungsorgan prüft grundssätzlich nicht wie der Titel zu Stande gekommen ist. Wie sollte das auch funktionieren, wenn demnächst Gerichtsvollzieher die Entscheidungen unserer Gerichte, womöglich noch des BGH, kontrollieren...

  • Okay, dann habe ich das falsch verstanden. Wobei ich mich frage wie das Gericht dem Antragsteller einen Widerspruch bestätigen kann und danach dennoch auf Antrag einen Titel ausstellt. Das alles klingt für mich ziemlich paradox, aber genaueres wird wohl nur OP oder dessen Bekannte sagen können

  • Entweder sind die Infos nicht komplett / falsch, oder hier ist mächtig was schief gelaufen, das steht fest. Dennoch gibt es einen Titel, den der Gläubiger auch vollstrecken lassen kann. Dessen sollte man sich durchaus bewusst sein, denn eine Gehalts- oder Kontenpfändung kann einiges an Ärger bedeuten...

  • flatie: Alles, was un den letzten Postings steht, deckt sich mit meiner (aus dem Alltag) entnommenen Schilderung des Ablaufes in meinen Postings.


    J-P:


    Zitat

    Fristgerecht bedeutet: Eingang in der vorgeschriebenen Form beim Erklärungsempfänger. Ob der die Erklärung zur Kenntnis nimmt und / oder danach handelt ist für die Wahrung der Frist egal.


    Und wie beweist du den Zugang? Das in meinem gerichtlichen Alltag nur zu bewerkstelligen durch Boten, Einschreiben mit Rückschein oder persönlicher Übergabe.



    Und genau das meinte ich mit Kenntnisnahme. Denn ein ein Einwurfeinschreiben oder "normal" Einschreiben reicht, wenn es hart auf hart kommt, als Nachweis des Einganges in den Verfügungsbereiches des Gerichts nicht aus.


    Zitat

    Steht der Vollstreckbarkeit nicht entgegen. Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht ist streng formalistisch. Solange ein Titel in der Welt ist, kann der Glaubiger auch eine Pfändung beauftragen. Geprüft wird dann nicht mehr, ob der Titel rechtmäßig entstanden ist, sondern nur, ob sich aus dem Titel selbst offensichtliche Fehler ergeben (fehlende Unterschriften, ungenaue Bezeichnung einer zu pfändenden Sache). Gegen den Titel hätte man sich ja vorher wehren können.


    Die Prüfung nimmt auch das Gericht nicht vor. Das Gericht entscheidet nicht, ob eine Forderung rechtsmäßig ist, sondern nur, ob die Forderung vollstreckbar ist. Der Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid wird dementsprechend ausgestellt; sollte dann ein Widerspruch eingegen, wird im Verfahren geprüft.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Fristwahrend ist allein der Zugang, die Beweisbarkeit des Zugangs ist eine andere Sache. Die Kenntnisnahme kann auch später erfolgen, was in vielen Bereichen sogar der Regelfall ist. Einfachstes Beispiel wäre der Einwurf in letzter Sekunde in den Nachtbriefkasten.


    Bei einem Mahnbescheid findet in der Tat eine gerichtliche Prüfung nur dahingehend statt, ob die Forderung überhaupt vollstreckbar ist und im Mahnverfahren verfolgt werden kann, solange sich der Schuldner nicht (fristgerecht) durch Einspruch oder Widerspruch wehrt. Ich wollte mit meiner Aussage nur verdeutlichen, dass hier nach den bekannten Informationen ein wirksamer Titel in der Welt ist, aus dem natürlich auch bereits jetzt vollstreckt werden kann.

  • Könnte eine Vollstreckungsabwehrklage (die allerdings finanzielle Vorleistungen in Form von Gerichtskosten und Anwaltshonorar bedingt) hier Abhilfe schaffen?

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