Wann ist Lastschrift Rückbuchen sinnvoll/rechtens.

  • Ich habe im Moment ein Problem mit einem Onlineshop.


    Kurzfassung:
    Onlinebstellung...Lastschrift...Wiederruf...Hinsendekosten werden nicht erstattet.


    Langfassung:
    -Bestellung im Wert von 58,96€+4,95€(Bearbeitungskosten)+1,90€(Versandkosten)=65,81 getätigt.


    -Lastschrift von 65,81€ erfolgt.


    -Lieferung von Ware im Wert von 17,10€+6,85€(Versand- und Bearbeitungskosten)=23,95€. Auf Nachfrage ist der Rest ausverkauft und wird nichtmehr nachgeliefert. Eine Erstattung wird in Aussicht gestellt.


    -Ich mache von meinem Widerrufsrecht gebrauch, da mir die Ware nicht gefällt und der wichtigste Teil nicht geliefert wurde und weil sich die hohen Versandkosten so nicht rechnen.


    -Nach mehrfacher Aufforderung und verstreichen von Fristen werden mir 58,96€ erstattet. Es fehlen also 6,85€ was exakt den Versand- und Bearbeitungskosten entspricht.
    In einer Email wird sich für die Unannehmlichkeiten entschuldigt und der mir überwiesene Betrag genannt. Warum mir nicht alles zurückerstattet wurde und was mir da berechnet wurde wird nicht erwähnt.


    -Auf meine Aufforderungen per Email, mir auch die Hinsendekosten zu erstatten wird nichtmehr reagiert. Lediglich der Eingang der Email wird automatisch bestätigt.




    Ist es in diesem Fall sinnvoll/rechtens die Lastschrift zurückbuchen zu lassen und die Erstattung wieder hin zu überweisen?


    Ich habe meine Zweifel, da es ja eine Einzugsermächtigung gab.


    Vielen Dank für eure Hilfe
    Andy


    PS: Nebenbei wäre auch interessant ob mir die Rückversandkosten hätten auferlegt werden können, da der Warenwert der zurückgesandten Ware ja unter 40€ lag.

  • Ich weiss nicht wie die rechtliche Seite aussieht, aber ich würde den Gesamtbetrag zurückbuchen und den dir schon erstatteten Betrag überweisen.
    Sollte der Shop dann wirklich der Meinung sein im Recht zu sein, dann soll er doch klagen. Ich würde mich da auf jeden Fall entspannt zurücklehnen.


    A1234

    Der Teufel sitzt nachts an meinem Bett und bewundert mich :-D

  • ein guter shop hätte dir vor versand der ware mitgeteilt, das die halbe bestellung ausverkauft ist.


    allein deswegen würde ich mich auch entspannt zurücklegen, du hast ja noch ein paar wochen zeit, den betrag zurück zu buchen. schreibe mal eine "richtige" email, am besten als pdf mit unterschrift oder einen brief, mit fristsetzung. und sollte dann immer noch nichts passieren, dann weist du ja was du tun kanst.

  • Jetzt muss ich die Geschichte doch nochmal aufwärmen.


    Ich hatte mich damals dazu entschieden alles zurückzubuchen. Da auf der Internetseite keine Bankverbindung zu finden ist, habe ich dem Shop erst mal nichts zurücküberwiesen. Ich habe gedacht die werden sich ja schon recht schnell melden.


    Erst ein dreiviertel Jahr später bekomme ich eine erste Mahnung per Email. Die eigentlichen Rechnungsinformationen sollten über einen Link auf der Internetseite abgerufen werden. Dort stand dann:

    Zitat

    Rechnungsbetrag 23.95€
    Bereits beglichener Betrag -23.95
    Ausstehender Betrag 0.00€
    Die Bestellung wurde bereits beglichen.


    Schön hab ich mir gedacht und abgewartet.


    Nochmal ein halbes Jahr später kommt wieder eine Mahnung. Diesmal steht auf der verlinkten Internetseite:

    Zitat

    Rechnungsbetrag 23.95€
    Bereits beglichener Betrag 0.00€
    Ausstehender Betrag 6.85€
    Und dann die Zahlungsmöglichkeiten zur Auswahl.


    Heute dann nochmal zwei Mahnungen mit dem Inhalt wie in der letzten Mail.


    Meint Ihr ich soll die 6.85€ bezahlen und hoffen, dass dann Ruhe ist oder soll ich abwarten, weil die scheinbar eh zu doof sind eine korrekte Rechnung zu stellen und deswegen wohl auch nicht klagen werden?


    Habe ich mich eigentlich schon irgendwie schuldig gemacht, dadurch, dass ich denen nicht ihr Geld zurücküberwiesen habe?

  • Hmm, wenn ich Dich richtig verstanden habe, hast Du die Lastschrift zurückgebucht und der Online-Laden hat Dir den Warenwert ohne Versandkosten zurückerstattet. Schuldig gemacht hast Du Dich bestimmt nicht, denn die müssen Dir erst mal eine korrekte Rechnung ausstellen.
    Selbst wenn Du die 6,85€ Versandkosten jetzt überweist, bleibt Dir immer noch ein kleiner Gewinn übrig. Andererseits kannst Du denen noch mal eine Mail senden und darauf hinweisen, dass die Versandkosten wg. dem Nichtliefern einer Ware so nicht gerechtfertigt waren. Evtl. wird das dann ausgebucht.

    Herbert

  • Von den strittigen Versandkosten mal abgesehen, hast du dich an dem Laden um 58,96 Euro bereichert. Ohne Anspruch auf das Geld.
    Das STGB mal aussen vor gelassen, siehst du dennoch ein, dass das nicht richtig sein kann. :)
    Überweise den Betrag zurück und sei froh, dass du das ohne Zinsen, Inkasso oder ähnlichem aus der Welt schaffen darfst.

  • Zitat

    Original geschrieben von Bavarianernie
    Von den strittigen Versandkosten mal abgesehen, hast du dich an dem Laden um 58,96 Euro bereichert. Ohne Anspruch auf das Geld.



    Du hast es dir schon durchgelesen?

    Geschäftsaufgabe zum 01.09.2012 wegen Todesfall.

  • Zitat

    Original geschrieben von Bavarianernie
    Von den strittigen Versandkosten mal abgesehen, hast du dich an dem Laden um 58,96 Euro bereichert. Ohne Anspruch auf das Geld.
    Das STGB mal aussen vor gelassen, siehst du dennoch ein, dass das nicht richtig sein kann. :)
    Überweise den Betrag zurück und sei froh, dass du das ohne Zinsen, Inkasso oder ähnlichem aus der Welt schaffen darfst.


    Als Bereicherung würde ich das nicht sehen, denn zuerst muß eine ordentliche Rechnung geschickt werden und erst dann kann eine Zahlung fällig werden.
    Ich warte z. B. seit Juni dieses Jahres auf eine Rechnung von einem Hotel, in dem ich übernachtet habe. Da die mich geärgert haben, laufe ich denen bestimmt nicht hinterher. :rolleyes:

    Herbert

  • Ob eine Forderung fällig ist oder nicht, hat mit einer Rechnungsstellung recht wenig zu tun. Mal juristisch gesehen.
    Die Fälligkeit richtet sich danach, was bei Vertragsschluss vereinbart wurden, ansonsten wird sie sofort fällig (§ 271 BGB). Bei einem Hotel bspw. Vorkasse oder Zahlung beim auschecken. Eine Mahnung (welche auch in Gestalt einer Rechnung kommen kann) bewirkt dann zusätzlich noch, dass der Schuldner sich in Verzug befindet, also z.B. auch Zinsen fällig werden. Zahlen muss man aber unabhängig davon.

  • Zitat

    Original geschrieben von Bavarianernie
    Von den strittigen Versandkosten mal abgesehen, hast du dich an dem Laden um 58,96 Euro bereichert. Ohne Anspruch auf das Geld.


    Korrekt! :)


    Aber da die sich bei mir für vier Monate einen kostenlosen Kredit genommen haben, obwohl Sie vorher wussten, dass die Ware ausverkauft ist, sehe ich das mal als ausgleichende Gerechtigkeit an.


    Ich denke ich werde denen ihre 6.85€ zukommen lassen. Dann haben die in ihrem System was verbucht und ich hoffentlich meine Ruhe.


    Das Problem ist, dass man nicht mit denen reden kann. Das Callcenter ist völlig inkompetent und scheinbar nach Indien outgesourct. Auf komplizierte Emails erhält man keine Antwort.

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