ZitatOriginal geschrieben von Metzger80
Meines Wissens nach aber auch nur, wenn die komplette Bestellung widerrufen wird und nicht nur einzelne Artikel aus einer Bestellung.
Das "immer" ist in diesem Zusammenhang in der Tat falsch bzw. missverständlich. Gemeint war damit die Gleichgültigkeit des Preises der zurückzusendenen Sache für die Erstattungspflicht der Hinsendekosten.
Im Falle der Möglichkeit eines Teilwiderrufs muss m.E. bzgl. der Hinsendekosten sogar weiter differenziert werden. Z.B. dahingehend, ob die bestellten Waren unterschiedliche VSK ausgelöst hätten, wären sie einzeln bestellt worden. Z.B. Verbraucher bestellt Zahnbürste und Fernseher in einem Vorgang. Fernsehe löst Sperrgutaufschlag aus.
Widerruft er dann hinsichtlich der Zahnbürste, bekommt er keine Hinsendekosten ersetzt. Schickt er den Fernsehe zurück, muss ihm m.E. auch der Sperrgutaufschlag erstattet werden.