Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

  • Timba69: Wie wär's, wenn du mal in einen StGB-Kommentar schauen würdest? Dann würdest du z.B. solche Sachen finden:


    "Rein passiver Widerstand ist keine Gewalt [i.S.v. § 113], so z.B. nicht das Sich-Hinwerfen, bevor der Amtsträger zufasst; ein bloßes Sitzen-Bleiben; das Nichtentfernen eines Zugangshindernisses; das Verriegeln einer Fahrzeugtür von Innen", usw. (Fischer, StGB, § 113 Rn. 25)
    Möchtest du noch jeweils die Gerichtsentscheidungen dazu, oder reicht dir das?


    Auch bei der Nötigung ist passiver Widerstand grundsätzlich keine Gewalt, das ist längst überholt. Als ehem. Jurastudent sollte dir dazu die sog. "Zweite Sitzblockadenentscheidung" des BVerfG eigentlich geläufig sein. Wenn nicht, dringend nachlesen, hier scheint es eklatante Wissenslücken zu geben: BVerfGE NJW 95, 1141.


    Kommen wir zum Vosatz: Wie bereits mehrfach gesagt wurde, stellt § 15 StGB klar, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Da § 113 keine fahrlässige Begehungsform vorsieht (fahrlässigen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gibt es nicht!), ist nur Vorsatz strafbar. Wie du aus dem 1. Semster Strafrecht wissen müsstest, bedeutet das, dass der Täter Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsmerkmale haben muss.


    Wenn du das irgendwie anders sehen solltest, erwarte ich Fundstellen. Alles andere ("das ist aber so!") sind nur leere Behauptungen und haben mit einer juristischen Diskussion nichts zu tun.


    PS: Bist du nicht Polizist und hast an irgendner Polizeihochschule studiert? oder habe ich das falsch in Erinnerung?

  • Zitat

    Original geschrieben von Benjamin911
    "Unvermittelt erhoben Sie die Hände und Arme zu einem Angriff" Dies wollten die Beamten so sehen. Ich kann nartürlich nicht ausschließen ob ich diese erhoben hatte, aber garantiert nicht zu einem Angriff.


    Sorry aber Deine Ausführungen machen die Sache nicht wirklich besser, insbesondere wenn Du nach eigenem bekunden nicht mehr weißt ob Du die Hände erhoben hattest oder nicht.


    Im Normalfall kommt die Polizei auch nicht an eine Wohnungstür wg. Lärmbelästigung und fordert denjenigen der die Tür öffnet sofort auf die Hände hochzunehmen bzw. so zu halten, dass die Beamten die Hände sehen können. Dies ist regelmäßig nur der Fall wenn eine entsprechend aggressive Grundstimmung da ist bzw. die Polizei aufgrund des Verhaltens des angesprochenen davon ausgehen muss, dass hier ggf. in naher Zukunft Gewaltätigkeiten zu befürchten sind.


    Insofern sind sämtlich Diskussionen in der Richtung "Hätte wenn und aber..." vollkommen überflüssig, da keiner von uns dabei war und hier irgendwas zu sagen könnte. Was Du an rechtlichen Möglichkeiten Du hast wurde Dir aufgezeigt ob Du da jetzt entsprechend tätig werden willst musst Du selbst wissen.

  • [QUOTE] Original geschrieben von ChickenHawk
    Sorry aber Deine Ausführungen machen die Sache nicht wirklich besser, insbesondere wenn Du nach eigenem bekunden nicht mehr weißt ob Du die Hände erhoben hattest oder nicht.


    Damit wollte ich sagen, dass ich evtl. meine Hände beim Reden bewegt hatte, aber nicht Richtung Gesicht, Körper der Beamten.


    Weiter schreibst Du:


    Im Normalfall kommt die Polizei auch nicht an eine Wohnungstür wg. Lärmbelästigung und fordert denjenigen der die Tür öffnet sofort auf die Hände hochzunehmen bzw. so zu halten, dass die Beamten die Hände sehen können. Dies ist


    -Das habe ich doch nie geschrieben-wurde ja auch nicht gefordert.

  • Ich weiss beim besten Willen nicht, wie man so etwas bei TT diskutieren sollte.
    Du solltest Dich ausserdem ggf. mit Deinem Anwalt beraten, ob es überhaupt ratsam ist, das hier öffentlich zu diskutieren.

    “Das Leben ist wie ein Fahrrad. Man muß sich vorwärts bewegen, um das Gleichgewicht nicht zu verlieren.” Albert Einstein

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