Timba69: Wie wär's, wenn du mal in einen StGB-Kommentar schauen würdest? Dann würdest du z.B. solche Sachen finden:
"Rein passiver Widerstand ist keine Gewalt [i.S.v. § 113], so z.B. nicht das Sich-Hinwerfen, bevor der Amtsträger zufasst; ein bloßes Sitzen-Bleiben; das Nichtentfernen eines Zugangshindernisses; das Verriegeln einer Fahrzeugtür von Innen", usw. (Fischer, StGB, § 113 Rn. 25)
Möchtest du noch jeweils die Gerichtsentscheidungen dazu, oder reicht dir das?
Auch bei der Nötigung ist passiver Widerstand grundsätzlich keine Gewalt, das ist längst überholt. Als ehem. Jurastudent sollte dir dazu die sog. "Zweite Sitzblockadenentscheidung" des BVerfG eigentlich geläufig sein. Wenn nicht, dringend nachlesen, hier scheint es eklatante Wissenslücken zu geben: BVerfGE NJW 95, 1141.
Kommen wir zum Vosatz: Wie bereits mehrfach gesagt wurde, stellt § 15 StGB klar, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Da § 113 keine fahrlässige Begehungsform vorsieht (fahrlässigen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gibt es nicht!), ist nur Vorsatz strafbar. Wie du aus dem 1. Semster Strafrecht wissen müsstest, bedeutet das, dass der Täter Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsmerkmale haben muss.
Wenn du das irgendwie anders sehen solltest, erwarte ich Fundstellen. Alles andere ("das ist aber so!") sind nur leere Behauptungen und haben mit einer juristischen Diskussion nichts zu tun.
PS: Bist du nicht Polizist und hast an irgendner Polizeihochschule studiert? oder habe ich das falsch in Erinnerung?