Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

  • NoIdea:


    Zitat

    Der deutsche Reihenhausbesitzer fordert für sowas natürlich die Todesstrafe, aber objektiv betrachtet: Niemand wurde gefährdet, verletzt, getötet oder hat einen finaziellen Verlust durch den Krach.


    Tolle Rechtsauffasung.
    Insbesodnere dann, wenn man im Mietshaus wohnt, die ganze Nacht nicht schlafen kann und dann im schlimmsten Fall am nächsten Tag einen wichtigen Termin hat oder der Lärm öfter vorkommt.


    Ich habe schon mehre Leute hier sitzen, die Anzeigen wegen Körperveletzungen gestellt haben, die auch zu Recht verfolgt wurden.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    vergleiche §36 Abs.1 Nr 2 oder als Auffangtatbestand Nr.1 ASOG Berlin, Emessionsfreisetzung.
    (vergleichbare Gesetze hat aber jedes Land)


    Da steht aber nirgendwo was von lauter Musik. Es wird lediglich von Emissionen gesprochen, womit sicherlich schlicht Rauch/Feuer gemeint ist. Wie auch immer, ich sprach von dem gängigen Regelfall, wo die Polizei an der Wohnungstür stehen bleibt. Ich kenne auch niemanden in meinem Freundeskreis bei dem die Polizei wegen lauter Musik die Wohnung betreten hat, geschweige denn Vollprogramm mit Handschellen und so...:D


    PS. Vor einigen Monaten hatten wir ein Wasserrohrbruch gegen 0.30 Uhr im Haus, die meisten Wohnungen waren voll mit Wasser und als die Polizei als erste kam, fragte sie überall, ob sie reinkommen könnte. 2 Wohnungen, wo die Mieter nicht da waren wurden natürlich von der Feuerwehr einige Minuten später aufgebrochen.

  • Zitat

    Original geschrieben von scaleon
    Da steht aber nirgendwo was von lauter Musik. Es wird lediglich von Emissionen gesprochen


    Das ist aber ein Widerspruch: http://de.wikipedia.org/wiki/Emission_%28Umwelt%29


    Zitat

    Emission als Austrag besteht aus giftigen, gesundheitsschädlichen oder umweltgefährdenden chemischen Stoffen, etwa aus Schadstoffen aller Art, Reizstoffen, Allergenen, aber auch als Schallemission (Lärm), Licht, ionisierender Strahlung oder Erschütterungen. Typische Beispiele sind gasförmige Schadstoffemissionen aus Autos oder Schornsteinen, flüssige Emissionen aus Altlasten, staubförmige Emissionen von Halden, Straßenlärm, Lichtverschmutzung.

    "Ein Volk sollte keine Angst vor seiner Regierung haben, eine Regierung sollte Angst vor ihrem Volk haben."

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Klar hat die Polizei das Recht, die Wohnung zu betreten, sogar auf zwei Möglichkeiten

    Unfug. Bei lediglich (zu) lauter Musik hat die Polizei in KEINEM FAll das Recht, die Wohnung gegen den Willen des Besitzers zu betreten. In dieses Dilemma wird sich kein Polizist in diesem Land freiwillig bringen, es wird also immer schön draußen gewartet.


    Zitat

    send from my ipad

    Nur weil du das von deiner Schwanzverlängerung aus wiederholt schreibst, wird es deshalb nicht korrekter. Mir wäre das ja peinlich, ständig Rechtschreibfehler auszugeben. Dir nicht?

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    vergleiche §36 Abs.1 Nr 2 oder als Auffangtatbestand Nr.1 ASOG Berlin, Emessionsfreisetzung.
    (vergleichbare Gesetze hat aber jedes Land)


    wenn du den §36 verwenden willst ( Betreten und Durchsuchung von Wohnungen ) mußt du ebenfalls den §37 ( Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen ) durchlsesen, der beschreibt die Vorgehensweise bei der Durchführung von §36. Und in diesem steht:


    Zitat


    (1) 1Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den
    Richter angeordnet werden. 2Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. 3Für
    das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
    der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.


    und ein Verstoß gegen die TA Lärm ist sicher keine "Gefahr im Verzug" ...

  • Zitat

    Original geschrieben von hottek
    und ein Verstoß gegen die TA Lärm ist sicher keine "Gefahr im Verzug" ...



    So ist es. ;)



    "Gefahr im Verzug" ist sicherlich ein Begriff um rechtsfreien Raum zu schaffen, aber mit Sicherheit nicht um damit eine Stereo-Anlage zu konfiszieren. :D

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Mein tipp: wenn die amtshandlung rechtsmässig war und du auch nur leichten (passiven) widerstand geleistet hast (zur schwere: leicht unterhalb der sonst üblichen nötigung) reicht das aus. Vorsatz wird nicht unbedingt gefordert, wenn die tbm - amtshandlung als rechtmässig angesehen wurde.


    Sorry, aber das ist einfach nur falsch!


    1. Passiver Widerstand ist keine "Gewalt" im Sinne von §113. Entgegenstehende Rechtsprechung (Stichwort Sitzblockade) ist schon lange überholt.
    2. Selbstverständlich ist Vorsatz bezüglicher aller Tatbestandsmerkmale erforderlich, warum auch nicht?? Kennst du § 15 StGB?
    3. Wenn die Amtshandlung nicht rechtmäßig war (hier reicht sogar die subjektive Vorstellung des Täters), entfällt nicht das Vorsatzerfordernis, sondern die komplette Strafbarkeit.

  • Die Strafbarkeit des Widerstands setzt voraus, dass die Amtshandlung (hier: das Betreten der Wohnung) rechtmäßig ist (wobei das in der Rechtsprechung unterschiedlich ausgelegt wird). Ob das in deinem Fall gegeben ist, kann dir nur ein Rechtsanwalt sagen.


    Der Beweis, dass die Amtshandlung unrechtmäßig war, scheint mir die einzige Möglichkeit, aus der Sache ungeschoren rauszukommen. Es erscheint allerdings höchst fraglich, ob dieser Nachweis erfolgreich geführt werden kann, vor allem weil den Polizisten die Rechtswidrigkeit auch bewusst gewesen sein müsste, was sie natürlich niemals zugeben werden. Wenn sie sich darauf berufen, dass sie in Annahme der Rechtmäßigkeit die Wohnung wegen Gefahr in Verzug betreten wollten -und das werden sie selbstverständlich-, dann wirds für dich schwierig.

  • Eine andere Möglichkeit wäre, dass die Polizistin sich als Zeugin an ihre Wahrheitspflicht erinnert und das Ganze in einer Gerichtsverhandlung so darstellt, wie der TE es beschrieben hat (Vorausgesetzt, es hat sich tatsächlich so zugetragen). Es wäre nicht die erste Anklage, die sich vor Gericht als falsch herausstellt.

  • basti12:


    Zitat

    Unfug. Bei lediglich (zu) lauter Musik hat die Polizei in KEINEM FAll das Recht, die Wohnung gegen den Willen des Besitzers zu betreten. In dieses Dilemma wird sich kein Polizist in diesem Land freiwillig bringen, es wird also immer schön draußen gewartet.


    Glaub mir, ich weis, was ich schreibe, schliesslich habe ich das mal studiert.
    Und sie hat auf jeden Fall das Recht, deine Wohnung zu betreten, im Zweifel sogar, sie sogar zu durchsuchen.
    Siehe meine Erläuterungen oben. Daran ist nicht zu rütteln. Eher bewusst knapp gehalten, da ist noch mehr drin.



    Zitat

    Nur weil du das von deiner Schwanzverlängerung aus wiederholt schreibst, wird es deshalb nicht korrekter. Mir wäre das ja peinlich, ständig Rechtschreibfehler auszugeben. Dir nicht?


    Was ist denn mit dir los?`Das sendet das ipad automatisch mit; zudem sind mir Schreibfehler beim tippen auf der ipadtastatur egal. Sorry.


    Ich habe deinen Beitrag mal gemeldet.



    send from my ipad

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    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

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