O2 kündigt nach 600.-€ Einheiten

  • Muß halt jeder selbst entscheiden, ob man sich und damit auch das Unternehmen 24M binden will, oder ebend Frei sein möchte, das Unternehmen damit ebend auch und das Risiko ist, dass der Anbieter zum nächsten Monat oder so kündigt, Tarif verändert, einstellt oder ähnliches, ohne das was gegen machen kannst.


    o2 erfüllt doch seine Vertragliche Pflichten, die Sperren doch nicht die SIM-Karte nach 50€. Der Kunde wird halt so wie es der Vertrag vorsieht ordnungsgemäß gekündigt zur genannten Frist. Aus welchem Grund soll den nun hier ein Rechtsanspruch entstehen, der o2 verpflichtet die Mehrkosten zutragen die dir nun entstehen?

  • Diese Frage werden wir jetzt und hier nicht verbindlich klären können. ;)


    Und alle denkbaren Argumente wurden m.E. im Thread schon genannt. Da hilft nur noch lesen ...

  • Dann redete euch nicht heiss. Aus meiner Praxisarbeit heraus sage ich:


    Da gibt es nix, aber auch gar nichts zu rütteln. Wer es genauer haben will, kann den User Dauerposter fragen, ich habe keine Lust, hier das halbe BGB zu rezitieren...

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Gerade ist mir eine der Entscheidungen begegnet, die ich meinte. Zwar auch ein Sparkassenfall, die Entscheidungsgründe enthalten aber auch allgemeine Ausführungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit grundsätzlich zulässiger ordentlicher Kündigungen.


    Ich zitiere mal aus den Gründen der Entscheidung des OLG Dresden vom 15.11.2001 (Volltext über den Link am Ende des Beitrags):


    "1. Im Grundsatz steht zwar einem Kreditinstitut das Recht zur ordentlichen Kündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu.


    a) ...


    b) Das Recht zur ordentlichen Kündigung unterliegt jedoch Schranken. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet einen allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, die eine angemessene Berücksichti-gung der schutzwürdigen Belange auch des Vertragspartners gebietet [...] Das Kreditinstitut ist damit sowohl aufgrund dieser Geschäftsbedingungen wie auch allgemein nach § 242 BGB verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden eine Angemessensheitsprüfung vorzunehmen, innerhalb derer alle für die Interessenabwägung bedeutsamen Umstände im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und zu würdigen sind. Dabei sind die Anforderungen an die Angemessenheitsprüfung des Kreditinstituts bei der ordentlichen Kündigung so hoch, dass sie sich nur graduell von den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung unterscheiden (Gößmann, aaO, Rz. 1/556). Der Kunde kann aufgrund der dargestellten Rücksichtnahmepflichten erwarten, dass das Kreditinstitut das ihm eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht nicht ohne ernstlichen Anlass ausübt (st. Rspr., vgl. nur BGH ZIP 1986, 770, 772 = NJW 1986, 1928, 1930)." [Hervorhebungen durch mich]


    Das müsste meiner Einschätzung zufolge auf TK-Verträge übertragbar sein, da die telefonische Kommunikation heutzutage einen ebenso hohen Stellenwert hat, wie eine Bankverbindung. Und das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung der Kündigung erfüllt diese Anforderungen schon offensichtlich nicht.


    Sollte Dauerposter dieser Einschätzung nicht zustimmen, wäre es nett, wenn er seine Kenntnisse in den Thread einbringt. Aus dem Umstand, dass ich lediglich Sekt (und keinen Schampus) als Einsatz gewählt habe, folgt, dass ich einer treffenden (anderweitigen) Argumentation durchaus zugänglich bin. Eine Rezitation des BGB (wie von Timba vorgeschlagen) zähle ich aber nicht dazu. ;)


    Frankie



    Link: OLG Dresden, Urt. v. 15.11.2001 -- 7 U 1956/01

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau

    Das müsste meiner Einschätzung zufolge auf TK-Verträge übertragbar sein, da die telefonische Kommunikation heutzutage einen ebenso hohen Stellenwert hat, wie eine Bankverbindung.


    Auch hier sehe ich noch einen Unterschied: Kündigst Du einem Kontoinhaber sein Konto, muss er ÜBERALL seine Kontodaten neu mitteilen, ggf. Briefbögen neu drucken.... Kündigt Dir jemand den Mobilfunkanschluss, gehst Du zum nächsten Anbieter, notfalls Prepaid.


    Ähnliche Regelungen (wichtiger Grund) sehen z.B. auch GMX/Web.de vor, aber da ist es eben mit dem Bankkonto vergleichbar (eigentlich noch gravierender): Wenn man da raus ist, dann ist die Adresse nun mal weg.



    Ich denke nicht, dass hier so ein § 242-Fall vorliegt. Ich bin jedoch schon der Meinung, dass mal irgendein Verband die "paar" EUR in die Hand nehmen sollte, um das Wort "Flatrate" zu klären. Das hätte dann womöglich transparentere AGB mit Maximalminuten à la Vodafone zur Folge.


    Grüße
    Flatty

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau



    Das müsste meiner Einschätzung zufolge auf TK-Verträge übertragbar sein, da die telefonische Kommunikation heutzutage einen ebenso hohen Stellenwert hat, wie eine Bankverbindung.


    Nur ein sehr schlechter RA würde so denken, denke ich. Eine Bankverbindung ist nötig, eine Prepaidkarte bekommst Du an jeder Ecke auch ohne Vertrag und vor allem ohne Flatrate.

    Ich erhoffe nichts. Ich fürchte nichts. Ich bin frei.

  • Zitat

    Original geschrieben von mostwanted
    Nur ein sehr schlechter RA würde so denken, denke ich. Eine Bankverbindung ist nötig, eine Prepaidkarte bekommst Du an jeder Ecke auch ohne Vertrag und vor allem ohne Flatrate.


    Vorallem: Eine Rufnummer ist portierbar, eine Kontonummer inklusive BLZ nicht ;-)

  • Zitat

    Original geschrieben von flatty
    Auch hier sehe ich noch einen Unterschied: Kündigst Du einem Kontoinhaber sein Konto, muss er ÜBERALL seine Kontodaten neu mitteilen, ggf. Briefbögen neu drucken.... Kündigt Dir jemand den Mobilfunkanschluss, gehst Du zum nächsten Anbieter, notfalls Prepaid.


    Viele Banken bieten einen Wechselservice an und erstellen Schreiben an alle Lastschrift-Einzieher.


    Aber das gleiche Problem hat man mit der Handynummer auch. Zwar kann man die Nummer portieren, aber wieso sollte der betroffene Kunde hierfür die (gerade vor kurzem auch noch fragwürdig erhöhten) "Freigabegebühren" an o2 bezahlen?


    Zitat

    Ich bin jedoch schon der Meinung, dass mal irgendein Verband die "paar" EUR in die Hand nehmen sollte, um das Wort "Flatrate" zu klären. Das hätte dann womöglich transparentere AGB mit Maximalminuten à la Vodafone zur Folge.


    Volle Zustimmung!

    Samsung Galaxy S4: DeutschlandSIM (Allnet-Flat + 1GB Data, Vodafone-Netz)
    Samsung Galaxy S2: Klarmobil (Allnet-Flat + 500MB Data, Telekom-Netz)

  • Zitat

    Original geschrieben von handytim
    Aber das gleiche Problem hat man mit der Handynummer auch. Zwar kann man die Nummer portieren, aber wieso sollte der betroffene Kunde hierfür die (gerade vor kurzem auch noch fragwürdig erhöhten) "Freigabegebühren" an o2 bezahlen?


    Weil der Anbieter für die Handynummer bezahlt hat, die Bank aber nicht für die Kontonummer?

  • Nur wenn es eine Nummer aus dem o2-RNB ist. Und auch dann sind die "Kosten" für die Zuteilung sehr überschaubar.

    Samsung Galaxy S4: DeutschlandSIM (Allnet-Flat + 1GB Data, Vodafone-Netz)
    Samsung Galaxy S2: Klarmobil (Allnet-Flat + 500MB Data, Telekom-Netz)

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