Ich will nur auf 2 Rechtsirrtümer aufmerksam machen, die sich in die Diskussion eingeschlichen haben.
1) Es ist gar nicht so leicht eine Anstellung theoretisch einzuklagen bzw. praktisch eine Entschädigug zu erhalten. Hängt unter anderem mit der starken Zunahme von AGG-Hoppern zusammen.
2) Wenn man unter das Kündigungsschutzgesetz fällt (Voraussetzungen kann ja jeder selbst nachlesen), dann mindert das Verschweigen der Schwerbehinderung von >50% bei der Bewerbung keinerlei Schutz durch das KSchG. Wie bereits erwähnt natürlich nur wenn die Voraussetzungen für die Wirkung des KSchG erfüllt sind (Stichwort: Probezeit, Mitarbeiter, ...)