150.000 Euro Schadenssume durch Provisionsbetrug in 1.000 Fällen lässt ja schon fragen, inwieweit die beiden Betreiber überhaupt legale Verträge abgeschlossen haben. Mit den Totalfälschungen mussten sie wohl irgendwann auffallen, aber sollten die Anträge mit "erkennbar zahlungsunfähigen oder nicht geschäftsfähigen Kunden" nicht schon bei der Bonitätsprüfung auf Anbieterseite abgelehnt werden?
09.06.2011 Gemeinsame Pressemitteilung StA und PP Karlsruhe
Karlsruhe / Worms: Provisionsbetrügereien im großen Stil – Vater und Sohn unter dringendem Tatverdacht
Zwei 22 und 42 Jahre alte türkischstämmige Männer stehen nach den Ermittlungen von Staatsanwaltschaft und Polizeipräsidium Karlsruhe im dringenden Verdacht, seit Anfang 2010 Provisionen in Höhe von rund 150.000 Euro erschwindelt zu haben.
Die beiden in Darmstadt wohnhaften Beschuldigten, bei denen es sich um Vater und Sohn handelt, betrieben in Worms und Karlsruhe zwei Läden, von denen aus sie als Vertragspartner von Telekommunikationsunternehmen wie auch eines Pay-TV-Anbieters die Betreuung und Gewinnung von Kunden abwickelten. Im Mai dieses Jahres erhielten die Ermittlungsbehörden durch die geschädigten Unternehmen Kenntnis von offenbar erheblichen Unregelmäßigkeiten. Eine in der Folge beim Polizeiposten in der Karlsruher Akademiestraße eingerichtete dreiköpfige Ermittlungsgruppe brachte dann ans Tageslicht, dass Vater und Sohn in offenbar weit über 1.000 Fällen ungerechtfertigte Vermittlungsprämien eingestrichen hatten. Dabei hatten die Beiden nicht nur Verträge mit erkennbar zahlungsunfähigen oder nicht geschäftsfähigen Kunden vermittelt. Sie schreckten offenbar auch nicht vor Totalfälschungen zurück und leiteten an ihre Partner Verträge mit gar nicht existierenden Personen weiter.
Bei richterlich angeordneten Durchsuchungen in Karlsruhe und Darmstadt – das Geschäft in Worms hatten die Verdächtigen inzwischen aufgegeben – stellte die Polizei am Mittwoch umfangreiche Geschäftsunterlagen sowie mehrere Computer sicher. Die bei der Aktion vorübergehend festgenommenen Beschuldigten kamen nach Abschluss der Maßnahmen aufgrund nicht gegebener Haftgründe wieder auf freien Fuß. Sollten die noch andauernden Ermittlungen den dringenden Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges bestätigen, müssen die beiden mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechnen.
Rüdiger Rehring, Oberstaatsanwalt
Fritz Bachholz, Erster Polizeihauptkommissar