KS wollte Berichterstattung von Heise per einstweiliger Verfügung untersagen und ist damit gescheitert:
http://www.nickles.de/c/n/kim-…attung-verbieten-9199.htm
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KS wollte Berichterstattung von Heise per einstweiliger Verfügung untersagen und ist damit gescheitert:
http://www.nickles.de/c/n/kim-…attung-verbieten-9199.htm
Ah, sehr interessant.
Danke für die beiden Links :top:
ZitatZitat aus einem Artikel:
Absurd dabei: es ist Tatsache, dass Schmitz ein vorbestrafter Unternehmer ist und es ist Tatsache, dass er wegen Insider-Handels verurteilt wurde. Wie kann es sein, dass es verboten wird, etwas zu berichten, das der Wahrheit entspricht?
Das muss nicht zwangsläufig absurd sein.
§ 51 Abs.1 BRZG (Verwertungsverbot) bestimmt:
"(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden."
Die Umstände, wegen einer Straftat verurteilt worden, gleichzeitig aber "nicht vorbestraft" zu sein, können also durchaus nebeneinander stehen. Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt. Hier sind wir bei einem Punkt, den ich gelegentlich thematisiere: Die "Wahrheit" ist nicht immer das, was sich konkret zugetragen hat. In etlichen Fällen wird durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung bestimmt, was als wahr zu gelten hat.
Und nein, auch das ist weder Schelte a Gesetzgeber und/oder Justiz (die man mir gern unterstellt), sondern die Rechtslage. Der Gesetzgeber hat bei der Definition dessen, was als Wahrheit zu gelten hat, gewisse Regeln gesetzt, die zu beachten sind. Meine Schelte geht eher in Richtung derer, die solche Regeln nur dann akzeptieren, wenn sie "genehm" sind. Solches "Messen mit zweierlei Maß" ist es, das mich stört.
Frankie
ZitatOriginal geschrieben von frank_aus_wedau
... Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden."
Das hat der Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt.
Ja wie der zitierte § ja auch sehr treffend beschreibt: Im Rechtsverkehr.
Und wo bitte haben Heise und Megaupload eine rechtsgeschäftliche Beziehung bei der die Berichterstattung über die Vergangenheit von KS dort irgendetwas "vorhält" oder zum Nachteil auslegt? Ansinnes des Gesetzgebers mit dieser Vorschrift ist es ehemaligen Straftätern zu ermöglichen unbelastet nach Löschung der Eintragung sich im normalen geschäftlichen Umfeld bewegen zu können. Es ist kein Generalverbot das man nicht grds. mehr sagen oder berichten darf das jemand mal verurteilt worden ist.
Davon ab ist so ein selektives Vorgehen von KS mehr als albern, was kommt als nächtes?
Eine einstweilige Verfügung gegen Wikipedia weil dort auch seine Historie incl. Verurteilungen erwähnt wird?
Darüber hinaus ist dieser Bereich ja nur ein Nebenkriegsschauplatz den Megaupload mit Heise eröffnet hat. Der andere Fall - nämlich der Versuch von Megaupload die Berichterstattung über Vergütungen für User für den upload von "interessanten" Dateien zu unterbinden enthält da wesentlich mehr Sprengstoff.
Natürlich ist auch dies (wie immer) kein Beweis für die Schuld von Megaupload oder KS aber zumindest den Rang eines Indizes nimmt so etwas dann wohl schon ein. Denn sollten sich die Berichte von Heise auch verfizieren lassen bricht damit fast die gesamte Verteidigungsstrategie von Megaupload zusammen. Es wird dann auf jeden Fall verdammt schwierig zu argumentieren man sei ja nur die Plattform die manche bösen User mißbraucht hätten wenn man gleichzeitig genau diese "Bösewichte" für Ihre Handlungen auch noch finanziell belohnt hätte...
ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Ja wie der zitierte § ja auch sehr treffend beschreibt: Im Rechtsverkehr.
Und wo bitte haben Heise und Megaupload eine rechtsgeschäftliche Beziehung bei der die Berichterstattung ...
Rechtsverkehr = Rechtsgeschäft, oder wie darf ich Dich verstehen?
Jetzt wirds langsam richtig albern hier ...
Frankie
ZitatOriginal geschrieben von frank_aus_wedau
Rechtsverkehr = Rechtsgeschäft, oder wie darf ich Dich verstehen?
Meine Herren. :mad:
Nicht in allen Bereichen sind solche umfangreichen Darstellungen in der Wikipedia das Maß der Dinge. Bevor ich mich für eine Weile ausklinke, ein kurzer Auszug betreffend die Definition des Rechtsverkehrs:
Zitat
Es [Anm.: das Verwertungsverbot i.S. von §51 BZRG] umfasst alle Bereiche des Rechtslebens und sämtliche Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und öffentlichen Recht, so dass kein Bereich des Rechts ausgenommen ist; es kommt nicht darauf an, ob es sich um materiell- oder verfahrensrechtliche Vorschriften, um bundes- oder landesgesetzlich geregelte Bereiche handelt (Rebmann/Uhlig, BZRG § 51 Rn. 26; Götz/Tolzmann, BZRG 4. Aufl. § 51 Rn. 21; Hase, BZRG § 51 Rn. 5).
In diesem einen Satz ist sehr prägnant beschrieben, was unter dem Begriff "Rechtsverkehr" zu verstehen ist.
Über manche Auslegungsfrage lässt sich trefflich streiten. Wer allerdings nicht einmal über ein Mindestmaß an Grundkenntnissen über das Rechtssystem als solches verfügt, sollte überlegen, ob er das dermaßen deutlich dokumentieren will.
Frankie
ZitatOriginal geschrieben von frank_aus_wedau
In diesem einen Satz ist sehr prägnant beschrieben, was unter dem Begriff "Rechtsverkehr" zu verstehen ist.
Richtig, wobei im Kern hier auch nichts anderes steht als bei Wiki, man hat es nur blumiger formuliert.
Und wo ist der Anknüpfungspunkt einer journalistischen Berichterstattung bzw. in welcher Form der Rechtsbeziehung oder in was für einem Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des privaten oder öffentlichen Recht soll Heise zu KS stehen wenn die einen Artikel schreiben?
Wenn man noch ganz weit ruminterpretieren wollte könnte man höchstens an § 186 StGB denken, dass scheitert allerdings bereits daran das die von Heise beschriebenen Umstände eben wahre Tatsachen sind.
EDIT:
Und wenn man jetzt noch auf die Idee kommt mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem Lebach-Urteil zu argumentieren hat auch hier das Bundesverfassungsgericht hier klargestellt:
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht läßt sich weder dem Lebach-Urteil von 1973 noch anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen."
ChickenHawk und Frank
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