Fahren mit dem Kfz, das auf einen Verstorbenen zugelassen und versichert ist

  • Zitat

    Original geschrieben von drueckerdruecker
    Vertragspartner verstorben, Vertrag erloschen.


    Das kann man so pauschal nicht sagen. Normalerweise gehen bestehende Verträge auf die Erben über (sog. Gesamtrechtsnachfolge).

  • Hallo zusammen,


    vielen Dank schonmal für die Antworten.


    ABER:
    Wenn ich das richtig interpretiere, dann sind eure Antworten nur Meinungen.


    Habt ihr auch Quellen, z.B. in Form von Gesetzestexten?


    Hintergrund:
    Der Enkel ist einer der Erben.
    Und es geht darum, die 30-Prozent-Schadenfreiheitsrabatte weiter zu nutzen. Der Enkel selbst ist aber noch nicht alt genug, damit er diese einfach übernehmen kann. Würde er den Vertrag übernehmen, würden automatisch aus den 30 dann 60%.


    Wenn es also keine Pflicht gibt, dass man den Tod melden muss, und der Wagen trotzdem versichert ist, dann lässt man natürlich alles so weiterlaufen solange keiner was will.


    Wegen bei der Versicherung fragen:
    Natürlich ist der Enkel auch schon auf die Idee gekommen, einfach bei der Versicherung anzurufen. Nur geht es darum, dass man keine schlafenden Hunde weckt.
    Wenn die von dem Tod wissen (was dann durch die Nachfrage passieren würde!), dann wollen die natürlich umstellen, damit sie mehr Geld kassieren können.
    Wenn aber auch so ein Versicherungsschutz besteht, dann braucht man dort auch niemanden auf dumme Ideen bringen.


    Soweit der Hintergrund klar geworden?

    Viele Grüße


    Martin

  • wie lange will der enkel denn noch so fahren? der enkel wird wahrscheinlich noch einige jahre den vollen rabatt des opas nicht übernehmen können.


    spätestens bei einem unfall wird es auffallen. möglicherweise auch bei einer einfachen verkehrskontrolle der polizei.

  • Die Frage stellt sich nicht - einfach mal in den Versicherungsvertrag schauen, da wir genau geregelt sein wie man sich als Versicherungsnehmer bzw. Erbe zu verhalten hat.


    Und wie oben verlinkt: Natürlich kann der Erbe nicht einfach mit einem Schadensfreiheitsrabatt vom Verstorbenen weiterfahren. Wenn dieser nicht (mehr) übertragen werden kann muss er ggf. die Hochstufung in Kauf nehmen oder den Vertrag dann kündigen.


    Insofern besteht im Schadenfall kein Versicherungsschutz wenn der Tod nicht zeitnah gemeldet worden ist, da ist nichts mit "schlafende Hunde" wecken.

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Die Frage stellt sich nicht - einfach mal in den Versicherungsvertrag schauen, da wir genau geregelt sein wie man sich als Versicherungsnehmer bzw. Erbe zu verhalten hat.


    Leider ist nicht alles immer so einfach (einfach in die Unterlagen schauen, einfach anrufen, usw.)


    Wenn die Unterlagen noch auffindbar wären, wäre auch das schon passiert.
    Der Vertrag wurde vor zig Jahren (evlt. Jahrzenten) geschlossen.


    Nächstes Problem:
    Unabhängig vom SF-Rabatt, selbst wenn der Enkel wollte, er kann da gar nichts melden bzw. das Auto ummelden, da er nicht das Auto direkt geerbt hat, sondern er ist Teil einer Erbengemeinschaft. Sprich das Auto gehört mehreren Personen.
    Und ob eine Versicherung auf eine Erbengemeinschaft oder der Halter eine Erbengemeinschaft sein kann, das bezweifle ich.
    Die Gemeinschaft ist sich einig, dass der Enkel bis auf weiteres mit dem Auto fahren darf, sie ist sich aber nicht einig dass der Enkel das Auto auch bekommt, sprich er der Halter wird.


    Und nun?


    Jimmythebob
    Danke für den Link, ich habe schon gegoogelt, aber wohl nicht mit den richtigen Wörtern.
    Und leider wie viele der Postings hier auch, nur Meinungen gefunden, aber nichts Konkretes.
    Fakt ist wohl tatsächlich, dass Versicherungsschutz besteht.
    Allerdings frage ich mich schon bei vielen Beiträgen, die ich bei Google gefunden habe, und auch hier, warum immer einfach mal so was behauptet wird (= kein Schutz), ohne eine Grundlage dafür zu haben.


    stanglwirt
    Das ist ganz einfach beantwortet: Solange das Auto versichert ist, so lange wie möglich.


    Man muss zwei Dinge trennen: Versicherung und Zulassung/Halter.


    Versichergung:
    Solange das Auto weiter versichert ist, kann ja ausser einer Nachforderung nichts kommen. Wenn die Nachforderung aber nicht kommt, dann wäre das Ziel ja auch erreicht. Und wenn sie kommt, dann hat man auch nichts verloren.


    Zulassung:
    Bei einem Unfall nimmt die Polizei sowieso die Daten vom Fahrer auf, genau wie bei einer Verkehrskontrolle. Strafzettel, die ohne Erfassung des Fahrers verschickt werden, die gehen tatsächlich mit einem Vermerk zurück weil die ja tatsächlich an den Halter gehen.
    Aber die Zulassung ist auch nicht das Problem, da gibt es im schlimmsten Fall ein kleines Bußgeld, weil man nicht umgemeldet hat.
    Die Versicherung ist das entscheidende.



    EDIT:

    Zitat

    Original geschrieben von Blondinenfreund
    Warum kann der Enkel die Rabatte nicht übernehmen?


    Weil der Enkel erst 28 ist, den Führerschein mit 18 gemacht hat und somit noch nicht lange genug den Führerschein hat, um einen Vertrag mit SF30 zu übernehmen.
    Er wird somit in eine SF-Klasse eingestuft für 10 Jahre Führerscheinbesitz.


    Und wenn's ganz dumm läuft, dann kann der Enkel die Versicherung gar nicht übernehmen, weil er nicht nahe genug verwandt ist..


    Umso mehr ist die Frage begründet, die ich gestellt habe, ob man auch alles so lassen kann wie es ist. Wenn der Vertrag sowie nicht übernommen werden könnte, dann spart man im günstigsten Fall, und wenn man nachzahlen muss, dann hat man auch nichts verloren wie wenn man gleich gemeldet hätte.



    Wie gesagt, es gibt nur eine Frage die wirklich relevant ist (und auch teuer werden kann), ob Versicherungsschutz besteht oder ob nicht wenn man alles so lässt wie es ist.

    Viele Grüße


    Martin

  • Irgendwie unterliegst du hier einem Trugschluss. Ob der Vertrag übernommen werden kann oder nicht, ergibt sich aus den Vertragsbedingungen. Wenn du die Versicherung fragst und diese sagt, ja, kann übernommen werden, ist alles gut.


    Wenn diese sagt, ja, kann übernommen werden, aber nur mit einem niedrigeren SFR, steigen ab sofort die Beiträge.


    Wenn du nun einfach nichts machst und ein Unfall passiert, ist im allerschlimmsten Fall keine Versicherung vorhanden. Wenn die Versicherung durch den Tod nicht von der Leistungspflicht frei wird (wonach es ja aussieht), wird sie jedoch zahlen und die höheren Beiträge (durch den niedrigeren SFR) von dem Enkel rückwirkend einfordern (dann wären wie also bei der gleichen finanziellen Konstellation wie oben.


    Selbst wenn kein Unfall passiert ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherung niemals vom Tod des Versicherungsnehmers erfährt, gleich Null. Irgendwann wird das Konto des Verstorbenen aufgelöst und die Beiträge können nicht abgebucht werden, Post kommt zurück und die Versicherung stellt eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, o.a. Auch in diesem Fall wird sie natürlich die Beiträge rückwirkend erhöhen.


    Du siehst also, in allen Konstellationen ist man unterm Strich dort, wo man wäre, wenn man der Versicherung ganz einfach die veränderte Situation heute mitteilen würde. Ganz davon ab, ergibt sich natürlich auch eine Mitteilungspflicht aus dem Versicherungsvertrag, gegen welche die Erben verstoßen, in dem sie einfach nichts tun. Auch das kann schlimmstenfalls zu einem Verlust des Versicherungsschutzes führen.


    Du kannst durch eine unverzügliche Mitteilung also nichts verlieren, sondern nur gewinnen, nämlich Gewissheit über Art und Umfang des Versicherungsschutzes. Das hilft dir und allen anderen Teilnehmern im Straßenverkehr, die mit dem Enkel in Berührung kommen. ;)

  • Klar gibt's Verträge, die mit dem Todesfall nicht sang- und klanglos beendet werden. Daß man als Erbe ein Anrecht auf Fortsetzung hat ist mir nur aus dem Mietrecht bekannt. Wenn man auch vorher schon mit in der Wohnung des Verstorbenen wohnte, dann hat man ein Recht auf Übernahme des Mietvertrages. Klar enden Kredit- und sonstige Schuldverträge auch nicht einfach so. Die Leistung der einen Seite - Auszahlung an den Verstorbenen - ist bereits erfolgt, die Leistung des anderen - Rückzahlung an den Kreditgeber - zumindest noch nicht vollständig und der Vertrag fließt in die Erbmasse ein. Im Fall einer die Schulden übersteigenden Erbschaft wird das Erbe in der Regel von den Erben angenommen, ansonsten ausgeschlagen.


    Dienstleistungsverträge, ob nun Tageszeitung, Miete, Reinigung oder Versicherung sind in der Hinsicht aber doch etwas vollkommen anderes. Es besteht keine Pflicht zur Fortsetzung durch die Erben und die Anbieter akzeptieren oft auch Kündigungen unterhalb der vorherigen Kündigungsfrist. In vielen Fällen ist eine Fortsetzung durch die Erben ja auch gar nicht möglich, weil bei ihnen gar nicht die Vertragsvoraussetzungen vorliegen, die dem Verstorbenen den Vertrag erst ermöglichten. Garnicht vorstellen kann ich mir, daß man legal den Tod des Vertragsinhabers nichtmal dem Vertragspartner melden müsste - auch unabhängig davon, ob per irgendwann platzender Lastschrift eingezogen wurde oder per manueller, natürlich von beliebigem Konto möglicher Überweisung. Dann könnte es ja jetzt noch Autoversicherungen aus Kaisers Zeiten geben, zumindest aber seit 1948/49, solange die Erben nur weiter bezahlen - vielleicht noch auf den Namen eines vor Generationen Verstorbenen. Außerdem meint Verantwortung ja nicht nur die finanzielle Verantwortung mittels Rechnungsbegleichung. Und wenn nicht der Tod einen Einschnitt in bestehende Verträge bedeutete, was denn dann überhaupt?


    Falls man sich der zumindest relativen Folgenlosigkeit nicht absolut sicher sein kann ist das Bewegen eines Kraftverzeugs unter solchen Umständen natürlich unverantwortlich.

    Je suis Charlie

  • Zitat

    Versichergung:
    Solange das Auto weiter versichert ist, kann ja ausser einer Nachforderung nichts kommen. Wenn die Nachforderung aber nicht kommt, dann wäre das Ziel ja auch erreicht. Und wenn sie kommt, dann hat man auch nichts verloren.


    Du machst es Dir deutlich zu einfach bzw. biegst Dir das so hin damit es Deinem Wunsch nach dem weiteren fahren des Autos entspricht. (Und Sorry, es kommt ein bißchen so rüber wie: "Bitte helft mir meine Versicherung zu bescheißen..." denn nichts anderes ist das.)


    Mal davon ab, dass man i.d.R. auch SF Klassen übernehmen kann obwohl man eben gerade eigentlich noch nicht selbst die Voraussetzungen für die SF XY erfüllt, kann eine Erbengemeinschaft logischerweise nicht in ihrer Gesamtheit einen personenbezogenen Vertrag als Gesamtheit übernehmen.


    Das die Police angeblich nicht auffindbar ist macht die Sache dabei auch nicht besser. Da braucht es auch kein Gesetz oder § für.


    Du willst auf Zeit spielen um ggf. ein paar Kröten zu sparen, ok Deine Entscheidung (ich will nicht wissen was auf der anderen Seite für ein Geschrei los wäre wenn ein Unternehmen bei einem für die Erben nicht genehmen bzw. unnützen Vertrag nicht sofort die Kündigung akzeptieren würde...) - aber dann bitte hinterher nicht rumjammern wenn die Versicherung im Schadenfall eben nicht nur die Beiträge nachfordert sondern eine Schadenregulierung (zu recht) ablehnt.

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