Der Uli Hoeneß Steuerprozess Thread

  • Zitat

    Original geschrieben von bernbayer
    Naja, Freigänger ist nicht gleichzusetzen mit Frei. Da ist immer noch ein wesentlicher Unterschied.

    So ist es, er muß zum schlafen wieder in die JVA. Sollte er jedoch keinen Schlaf* brauchen, dann ... ;)


    [small]* da sollte doch was zumachen sein! [/small]

  • Daran kann man sehen dass die Reichen doch mehr Rechte haben. Der "kleine Steuersünder" muss seine Strafe ohne Freigang absitzen.

    Wenn die Kuh schon im Brunnen liegt, ist es unsinnig noch einen Deckel draufzumachen.


    Öffne Dein Herz und Du wirst die Welt sehen,

    öffne Deinen Geist und Du wirst sie verstehen.

  • Zitat

    Original geschrieben von jof
    Belege hierfür?


    Die Freigänge von Otto-Normalos werden wohl kaum so medial breit getreteten, wie die eines Uli H.'s. Da wird es wohl schwer sein hierfür "Beweise" darzulegen.


    Wie dem auch sei, bei Uli Hoeneß wird das ganze sicherlich noch mal doppelt so hochsterilisiert, da er doch in Deutschland sehr stark polarisiert mit seinem extrovertierten Auftreten und seinen Aussagen in der Vergangenheit.


    Mich interessiert das ganze nicht mehr, er ist verurteilt und hat seine Strafe bekommen, ob die gerecht ist oder nicht müssen andere entscheiden.

  • I'm Radio wurde heute berichtet, das viele Juristen überrascht waren heute. Da Hr. Hoeneß im normal Falle erst einmal hätte die Hälfte der Haft absitzen müssen, bevor die Hafterleichterung hätte einsetzen können.

    Life is too short to be small.

  • Eine Frage an die ganzen linken Betroffenheitsbeauftragten hier:


    Kann er jetzt eigentlich die Fahrtkosten von 2x40km täglich zwischen Wohnort und Arbeitsplatz im Rahmen der Pendlerpauschale von der Steuer absetzen? :D

  • Zitat

    Original geschrieben von kinslayer
    I'm Radio wurde heute berichtet, das viele Juristen überrascht waren heute. Da Hr. Hoeneß im normal Falle erst einmal hätte die Hälfte der Haft absitzen müssen, bevor die Hafterleichterung hätte einsetzen können.

    Die Meldung hab ich auch gehört. Allerdings entspricht das nicht den Tatsachen. § 11 StVollzG bzw. Art. 14 BayStVollzG verlangt für Vollzugslockerungen keine Mindestverbüßungszeit. Einzige Voraussetzung ist dass keine Fluchtgefahr und keine Missbrauchsgefahr (Begehung weiterer Straftaten) droht. Bei der Ermessensabwägung darf die reine Länge der Reststrafe nicht das einzige Kriterium gegen die Anordnung von Lockerungen sein - dazu gibt es reichlich Urteile.

  • Okay das gilt für Bayern. Und NRW?
    Das heißt wenn schon eine Straftat planen, dann abwegen in welchen Bundesland man sie ausübt. :rolleyes:

    Life is too short to be small.

  • Die rechtlichen Voraussetzungen sind nahezu identisch. Bei der Ermessensausübung gibt es Unterschiede. Gut möglich, dass er in NRW von Anfang an im offenen Vollzug mit Freigang gelandet wäre. Weniger Freiheitsstrafe hätte es aber wohl nicht gegeben.

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