Der Commerzbank Thread: News, Infos ...

  • Habe in ca. 15 Minuten an der Hotline mein Kontomodell in Basic gewechselt.

    Es sind aber noch keine Bestätigungen etc. per Mail angekommen, kann angeblich paar Tage dauern.

    Es wird dabei eine Schufa-Anfrage gemacht. Kreditkarte gibt es für 39 € optional.

    Dispo und Kontonummer bleiben unverändert.

    Es wurde mir nochmal bestätigt, dass für den Mindesteingang nur Zahlungen von Dritten zählen.

    Kann also der Ehemann seiner Frau 700€ überweisen und das Konto wäre dann quasi wieder kostenlos wie bisher?

  • Warum nicht, ist eine andere Person.

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  • Gängige Banken-Klausel kassiert

    BGH: Wer schweigt, stimmt AGB nicht zu




    "Riesige Probleme" für Kreditinstitute oder mehr Transparenz für Bankkunden? Der BGH hat sich mit der schweigenden Zustimmung in AGB befasst - und kommt zu einem Urteil. Die Entscheidung sei "eine Katastrophe für alle Beteiligten", sagt der Vertreter der Bank.

    Auf Bankkunden kommt mehr Papierkram zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken für unwirksam. Diese legen fest, dass Kunden Änderungen der AGB zustimmen, wenn sie auf die Ankündigung dieser Änderungen nicht reagieren. Die Klauseln seien zu weitreichend und benachteiligten die Kunden unangemessen, erklärte der Vorsitzende Richter des elften Zivilsenats in Karlsruhe (Az.: XI ZR 26/20).

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  • Kann also der Ehemann seiner Frau 700€ überweisen und das Konto wäre dann quasi wieder kostenlos wie bisher?

    Würden sich die User hier mehr an Fakten orientieren anstatt an Gerüchten, hätte es diese Frage wohl nie gegeben.

    Nachzulesen in den von der Commerzbank veröffentlichten Entgeltinformation Girokonto „Basic“ ist, dass eigene Überträge nicht zählen. Eigene Überweisungen in ausreichender Höhe wirken mithin gebührenbefreiend!

  • Noch etwas zum Thema bei test.de:


    Sparkassen- und Bank­gebührenBundes­gerichts­hof hält fast alle Erhöhungen für rechts­widrig

    Spektakuläres BGH-Urteil: Banken und Sparkassen haben ihre Kunden bei Gebühren­erhöhungen unfair benach­teiligt. Jetzt gibts Geld zurück. test.de erklärt, was Sie tun müssen.


    So hat der Bundes­gerichts­hof geur­teilt

    Dem höchst­richterlichen Urteil war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) voraus­gegangen.

    Tenor des BGH-Urteils: Für Preis­erhöhungen oder sonst ungüns­tige Veränderungen der Bedingungen von Banken und Sparkassen reicht es nicht aus, wenn Kunden nicht wider­sprechen.


    Folge: So ziemlich alle Gebühren­erhöhungen von Banken und Sparkassen sind unwirk­sam. Kunden müssen nur die bei Konto­eröff­nung gültigen Preise zahlen. Auf unwirk­same Erhöhungen entfallende Zahlungen sind bis zurück zum 1. Januar 2018 zu erstatten. Das dürften oft satt drei­stel­lige Beträge sein.

    test.de erklärt die recht­lichen Hintergründe und liefert Mustertexte zur Anmeldung von Erstattungs­ansprüchen.

    Die bisherige Praxis ist rechts­widrig


    Bislang lief es so: Wollten Banken und Sparkassen ihre Preise oder Geschäfts­bedingungen ändern, reichte es aus, wenn sie ihre Kunden mindestens zwei Monate vorher informieren. Die Änderung galt dann als vereinbart, wenn die Kunden nicht wider­sprachen.

    Der Bundes­gerichts­hof sagt nun: Das ist rechts­widrig und benach­teiligt Kunden unfair, sofern damit eine Preissteigerung oder sons­tige Verschlechterung der Bedingungen verbunden ist. O-Ton aus der Presse­mitteilung des Gerichts: „Die Beklagte (= die Post­bank, Anm. d. Red.) erhält damit eine Hand­habe, das Äquivalenz­verhältnis von Leistung und Gegen­leistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertrags­part­ners zu entwerten.“


    „Das ist ein Urteil mit Signalwirkung für die gesamte Bank­branche“, freute sich vzbv-Vorstand Klaus Müller. Es bringe einen echten Mehr­wert für Bank­kunden, „denn es erhöht ihre finanzielle Sicherheit und Plan­barkeit“, erklärte er.


    Dabei ließ eine Regelung im Bürgerlichen Gesetz­buch ausdrück­lich zu: Banken und Sparkassen können mit ihren Kunden vereinbaren, dass bei korrekter und recht­zeitiger Information Änderungen der Geschäfts­bedingungen wirk­sam werden, wenn Kunden ihr nicht wider­sprechen.


    Schweigen ist nur dann Zustimmung, wenn sich nichts verschlechtert

    Jetzt sagt der BGH aber: Das ist lediglich eine Verfahrens­regel, die nur solche Änderungen erlaubt, die für Verbraucher neutral oder günstig sind. Sobald sich Bedingungen verschlechtern sollen, müssen Kunden dem aktiv zustimmen. Zuvor hatte schon der Europäische Gerichts­hof geur­teilt: Ändern Banken ihre Bedingungen ohne Zustimmung der Kunden, ist stets zu prüfen, ob das gegen­über Verbrauchern unfair ist.

    Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 27.04.2021

    Aktenzeichen: XI ZR 26/20

    Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 11.11.2020

    Aktenzeichen: C-287/19


    Welche Folgen hat das Urteil?

    Erhöhungen der Konto­führungs­gebühren und anderer Preise sind nur da wirk­sam, wo Kunden einverstanden waren. Das gab es jedoch so gut wie nie. Wir kennen keine Bank oder Sparkasse, die Preis­erhöhungen nach Konto­eröff­nung von der Zustimmung der Kunden abhängig gemacht hat. Solche Preis­erhöhungen sind daher unwirk­sam. Auf sie entfallende Zahlungen sind mit Zinsen zu erstatten. Nur die bei Konto­eröff­nung gültigen Gebühren dürfen Sparkassen und Banken behalten. Einschränkung: Das Recht auf Erstattung von Beträgen, die vor dem 1. Januar 2018 gezahlt wurden, ist verjährt.

    Beispiel:

    Eine Post­bank-Kundin hat ihr Giro Plus-Konto im Oktober 2016 eröffnet – damals noch mit kostenloser Konto­führung. Sie zahlt seit November 2016 am Ende jedes Monats Konto­führungs­gebühren in Höhe von 3,90 Euro, seit Oktober 2019 sogar 4,90 Euro. Ihr Anspruch auf Erstattung von Zahlungen ab 1. Januar 2018 beträgt einschließ­lich der Konto­führungs­gebühr für März 2021 genau 170,10 Euro. Außerdem muss die Post­bank heraus­geben, was sie mit dem Geld erwirt­schaftet hat. Dabei ist laut BGH von Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszins­satz auszugehen – das wären, da dieser derzeit negativ ist, aktuell 4,12 Prozent. Das macht per Stichtag 27. April 2021 weitere 10,96 Euro. Insgesamt stünden der Kundin also 181,06 Euro zu.


    Wie bekommen Kunden die Erstattung?

    Eigentlich dürfen Bank- und Sparkassen­kunden erwarten, dass die Geld­institute das nach den Ansagen des Bundes­gerichts­hof rechts­widrig kassierte Geld von sich aus erstatten. Die Erfahrungen mit anderen Fällen rechts­widrig kassierter Bank­gebühren zeigt jedoch: So läuft es nicht. Immer mussten Kunden ihr Recht auf Gebühren­erstattung zumindest fordern und oft genug auch den Ombuds­mann, Rechts­anwälte oder sogar Gerichte einschalten.

    test.de erklärt, wie Sie Ihr Recht auf Nach­zahlung durch­setzen. Wer bei monatlichen Pauschal­gebühren leicht ausrechnen kann, wie viel Geld seine Bank oder Sparkasse zu erstatten hat, kann gleich Zahlung fordern. Wo es – wegen zusätzlicher Gebühren für einzelne Buchungen etwa – komplizierter ist, können Sie die Forderung vorbereiten, indem Sie zunächst eine Aufstellung der gezahlten Gebühren fordern, zu der Banken und Sparkassen von Gesetzes wegen verpflichtet sind.

    Nutzen Sie dazu unsere Mustertexte!


    Beachten Sie: Welche Gebühren Sie bei Konto­eröff­nung gezahlt haben, werden Sie oft selbst heraus­finden müssen. Sie haben zwar auch ein Recht auf Information über die Preise bei Konto­eröff­nung, aber das ist verjährt, wenn Sie das Konto vor dem 1. Januar 2018 eröffnet haben.




    Fragen und Antworten zur Erstattungs­forderung


    Die Commerz­bank und die Sparkasse Köln-Bonn haben zum 1.Juli 2021 Preis­erhöhungen bei ihren Giro­konten genau auf diesem Weg angekündigt. Sind diese Preis­erhöhungen auch von dem BGH-Urteil betroffen?


    Ja, auch diese Preis­erhöhungen beruhen auf der vom Bundes­gerichts­hof als unwirk­sam beur­teilten Klausel über die Änderung von Vertrags­bedingungen. Die Preis­erhöhungen werden nur wirk­sam, wenn Kunden mit ihnen einverstanden sind.



    Kann ich mich denn jetzt darauf verlassen, dass mein Konto auf Dauer so günstig wie bei der Eröff­nung bleibt?


    Erst mal: Ja. Auf Dauer: Nein. Wir glauben, dass zumindest die meisten Sparkassen und Banken ihren Kunden neue Bedingungen für die Konto­führung anbieten werden. Wenn Kunden sich da nicht drauf einlassen wollen, werden die Banken und Sparkassen wohl kündigen. Wenn Ihre Bank oder Sparkasse Ihnen neue Bedingungen anbietet, sollten Sie nicht gleich ablehnen, sondern erst mal schauen, ob Sie ein Ihrem Bedarf entsprechendes Konto anderswo güns­tiger bekommen. Falls nicht, sollten Sie das Angebot Ihrer Bank oder Sparkasse ausdrück­lich annehmen. Achten Sie aber darauf, dass Sie nicht auf Ihr Recht auf Erstattung für bisher rechts­widrig kassierte Gebühren­erhöhungen verzichten.



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    https://www.test.de/Die-zehn-g…or-Extrakosten-4863720-0/

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  • Eigene Überweisungen in ausreichender Höhe wirken mithin gebührenbefreiend!

    Verstehe ich nicht, was mit "gebührenbefreiend" hier gemeint ist, "Gebühren sparen durch eigene Überweisungen aufs Konto" wahrscheinlich nicht?


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    Habe heute Bestätigung für Wechsel Kontomodell per Mail erhalten.

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  • Aha :/ und wenn jemand sich was von einem Konto bei Bank B auf sein CoBa-Konto überweist, ist das dann für dich eine "eigene Überweisung" oder ein "Übertrag"?

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  • Natürlich eine Überweisung, aber nicht nur "für mich" ist das so. Ein Übertrag liegt vor, wenn bankintern von einem Unterkonto übertragen wird.

  • Du meinst also, eine eigene Überweisung von Bank B zur CoBa zählt für den Mindesteingang von 700 € (nur weil "Übertrag" im PDF steht)?

    Mir sagte man, nur Zahlungen von Dritten zählen.

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    3 Mal editiert, zuletzt von ghor ()

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