Hi,
danke erstmal! Die Namen der Zeugen sind aufgenommen wurden. Ich weiß nicht, ob sie flüchten wollten. Ging aber alles um 1-2 Sekunden.
Das wird ihn beruhigen!
Gruß
Michael
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Hi,
danke erstmal! Die Namen der Zeugen sind aufgenommen wurden. Ich weiß nicht, ob sie flüchten wollten. Ging aber alles um 1-2 Sekunden.
Das wird ihn beruhigen!
Gruß
Michael
Also, da ich den Waffenschein Gemacht habe, musste ich auch so ne Menge §en kennen und zur kenntnis nehmen, und einer dieser §en sagt folgendes aus:
Notwehr § 32 Strafgesetzbuch (StGB)
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 15 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG)
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
Überschreitung der Notwehr
§ 33 StGB
Überschreitet der Täter die Grenze der Notwehr aus Verwirrung, Frucht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft
siehe § 15 (3) OwiG
Das war das was ich grad aus meinen Unterlagen rausgefunden habe.
--- Ich denke doch das dein Freund doch sehr in einer Notwehrsituation war und denke auch das wenn 3 auf den los gehen ein Verwirrung, Furcht oder Schrecken aufgetreten ist.....und er deshalb so übertrieben hat !
Was jedoch schwierigkeiten bringen könnte/wird, sind die Vorstrafen.
noch ein Zusatz: die juristischen Kommentare gehen davon aus, daß eine Notwehr eine in den Mitteln geeignete, den Angriff dauerhaft abwehrende Massnahme ist.
nebenbei erwähnt: faust gegen messer ist wie steinewerfer gegen panzer.
noch dazu bei 3 angreifern - ich glaube da besteht kein zweifel an der rechtfertigung
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von EddyCool
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
Überschreitung der Notwehr
§ 33 StGB
Überschreitet der Täter die Grenze der Notwehr aus Verwirrung, Frucht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft
siehe § 15 (3) OwiG
Das war das was ich grad aus meinen Unterlagen rausgefunden habe.
--- Ich denke doch das dein Freund doch sehr in einer Notwehrsituation war und denke auch das wenn 3 auf den los gehen ein Verwirrung, Furcht oder Schrecken aufgetreten ist.....und er deshalb so übertrieben hat !
Was jedoch schwierigkeiten bringen könnte/wird, sind die Vorstrafen.
Das ist eine interessanter posting und zwar würde ich in erwägung ziehen, ob § 33 StGB nicht mit im Spiel war, so kann man auch wenn alles bei der Verhandlung auf eine Verurteilung deines freundes hindeutet, wenigstens die Strafe meiner Meinung nach abschwächen!
Interessant ist auch, dass du erwähnt hast, dass die Täter kein wirkliches interesse an einer verhandlung haben, sprich sie sind sind sich voll und ganz bewusst, dass es ("auch") für sie auch übel aussieht und wenn sie erst mal bei der Polizei vorgeladen werden und verhört werden, kann ich mir schon vorstellen, dass es zu einem Geständnis kommt(kommen kann), daher sieht die Situation für deinen Freund imho nicht schlecht aus.
ZitatOriginal geschrieben von mayday7
Das ist eine interessanter posting und zwar würde ich in erwägung ziehen, ob § 33 StGB nicht mit im Spiel war, so kann man auch wenn alles bei der Verhandlung auf eine Verurteilung deines freundes hindeutet, wenigstens die Strafe meiner Meinung nach abschwächen!
Wird § 33 StGB bejaht, dann wird die Strafe nicht (nur) abgeschwächt, sondern es wird überhaupt nicht bestraft (steht so übrigens auch im Gesetz). Denn § 33 StGB entschuldigt die Tat.
@ Michael:
Die vier Typen haben sich geprügelt, einer hat zum Messer gegriffen, Dein Freund und dieser Herr haben sich dann damit beschäftigt.
Aber: Was haben die anderen beiden währenddessen (also während der Auseinandersetzung mit dem Messer) gemacht? Du schreibst nur, sie hätten zu diesem Zeitpunkt ihre Waffen (noch) nicht gezogen. Haben sie sich dennoch weiterhin an der Auseinandersetzung beteiligt? Oder standen sie in diesem Moment einfach nur daneben?
Das ist m.E. ein entscheidender Punkt.
er musste auf jeden fall von einem weiteren angriff ausgehen, also meines erachtens definitv notwehr.
ich kann morgen aber mehr infos liefern, ich kenn da jemand der sich mit sowas gut auskennt
ZitatOriginal geschrieben von DaywalkerXX
er musste auf jeden fall von einem weiteren angriff ausgehen, also meines erachtens definitv notwehr.
Nein, das genügt nicht. Notwehr ist nur statthaft gegen einen gegenwärtigen Angriff, nicht gegen einen künftigen. Präventivmaßnahmen sind von § 32 StGB nicht gedeckt. Allenfalls eine Rechtfertigung nach § 34 StGB - der allerdings andere Voraussetzungen hat - kommt dann in Betracht.
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