Mediamarkt - falsche Ware mitgegeben

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Betrug nach § 263 StGB setzt eine Täuschung voraus.
    Da bei solchen Situtationen ja nicht ausdrücklich getäuscht wird, kommt nur eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht.
    Diese Täuschung durch Unterlassen setzt wiederum eine Garantenstellung voraus.


    StGB § 263 Betrug
    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Nö denn wenn man mal genau ließt reicht es schon durch "Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum zu unterhalten" d.h. das man selber nicht den Gegenüber täuschen muss sondern es reicht wenn man selber feststellt das ein Fehler vorliegt aber den Gegenüber nicht informiert um sich selber zu bereichern.



    Zitat


    Der Kunde erlangst den Besitz an der Sache schon durch die Übergabe.


    Ein Diebstahl nach §242 StGB scheitert schon an der fehlenden Wegnahme.
    Fazit: Bis auf das schlechte Gewissen kein einem bei soetwas nicht viel passieren...


    Er hat faktisch Besitz aber er hat rechtlich kein Recht zum Besitz daher schrieb ich auch er habe keinen Anspruch auf Besitz.
    Auf Eigentum erst Recht nicht und daher können Ihn jederzeit Herrausgabeansprüche des Vk treffen.
    Wenn man die Sachen nicht wieder rausgibt ist das Unterschlagung bzw. wirkt sich dann aus wie ein diebstahl.


    Von daher nichts schlechtes Gewissen...
    Durch einen Fehler dem ein Vk passiert leitet sich noch längst kein Anspruch ab das man das für sich ausnutzt. Alles andere ist dann rechtlich nicht sauber.


    Gruß
    CH

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    ... sondern es reicht wenn man selber feststellt das ein Fehler vorliegt aber den Gegenüber nicht informiert um sich selber zu bereichern.


    Nein, das reicht nicht. Booners Aussage weiter oben war absolut zutreffend. Erforderlich ist beim Betrug durch Unterlassen eine Garantenstellung. Das ist grundlegendes Standardwissen aus den Anfangssemestern des Jurastudiums.


    Und auch wenn Du Dich noch so mühst - mit Diebstahl oder Unterschlagung kommst Du ebenfalls nicht weiter. Diebstahl scheitert - wie von Booner schon geschrieben - am Gewahrsamsbruch, Unterschlagung an der Fremdheit der Sache.

  • Und was macht man dann gegen den §985 oder worauf soll an dieser Stelle der Eigentumsübergang sein?
    Soll ein Irrtum als bewußte Aufgabe des Eigentums gewertet werden?


    Auch wenn es strafrechtlich dann nicht belangt wird auf der schuldrechtlichen Ebene könnte der VK da doch was machen!?


    CH

  • Danke @ ashd, hast mir viel Arbeit gespart.
    Wollte CH grade antworten....


    Wie gesagt, strafrechtlich hat man bei soetwas im Grunde nichts zu befürchten, was jetzt natürlich keine Aufforderung darstellt.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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