ZitatOriginal geschrieben von booner
Betrug nach § 263 StGB setzt eine Täuschung voraus.
Da bei solchen Situtationen ja nicht ausdrücklich getäuscht wird, kommt nur eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht.
Diese Täuschung durch Unterlassen setzt wiederum eine Garantenstellung voraus.
StGB § 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nö denn wenn man mal genau ließt reicht es schon durch "Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum zu unterhalten" d.h. das man selber nicht den Gegenüber täuschen muss sondern es reicht wenn man selber feststellt das ein Fehler vorliegt aber den Gegenüber nicht informiert um sich selber zu bereichern.
Zitat
Der Kunde erlangst den Besitz an der Sache schon durch die Übergabe.
Ein Diebstahl nach §242 StGB scheitert schon an der fehlenden Wegnahme.
Fazit: Bis auf das schlechte Gewissen kein einem bei soetwas nicht viel passieren...
Er hat faktisch Besitz aber er hat rechtlich kein Recht zum Besitz daher schrieb ich auch er habe keinen Anspruch auf Besitz.
Auf Eigentum erst Recht nicht und daher können Ihn jederzeit Herrausgabeansprüche des Vk treffen.
Wenn man die Sachen nicht wieder rausgibt ist das Unterschlagung bzw. wirkt sich dann aus wie ein diebstahl.
Von daher nichts schlechtes Gewissen...
Durch einen Fehler dem ein Vk passiert leitet sich noch längst kein Anspruch ab das man das für sich ausnutzt. Alles andere ist dann rechtlich nicht sauber.
Gruß
CH