"Recht" bei ebay: Bin ich kleinkariert?

  • Wenn Du Zugriff auf nen Palandt hast schau die mal die Kommentierung zu §119ff an, dort wird es so dargestellt dass der §122 so ausgelegt werden kann, dass eine Anfechtug gar nicht notwendig ist, wenn Du (in diesem Fall als Käufer) weißt das der Vk seine WE so gar nicht abgeben wollte und deshalb anfechten würde....


    Oh Gott was für ein Satz...


    Ist ja auch im Prinzip egal, auf jeden Fall heißt nicht Sofort-Kauf 1€ = Super-Schnäppchen und man sollte da immer den Ball schön flachhalten.


    Um aber noch mal auf Deine Argumentation zurückzukommen:
    Gerade auch die Anforderungen an die Form einer Anfechtung sind ja je vom Anfechtenden abhängig. Bei einer Privatperson die einfach ein bißchen dusselig um nicht zu sagen dumm ist, sind diese Anforderungen mit Sicherheit auch wesentlich geringer als bei einem Kaufmann.
    Unsere Rechtssprechung geht ja nun mal nicht vom "mündigen Bürger" sondern vom "schutzbedürftigen Dussel" aus. Daher gab es auch schon Fälle in denen das "nicht-melden" als Anfechtung gesehen wurde.
    Ok da hätte ich auch meine Zahnschmerzen aber irgendwie haben die das argumentativ so hingebogen


    Gruß
    CH

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Wenn Du Zugriff auf nen Palandt hast schau die mal die Kommentierung zu §119ff an, dort wird es so dargestellt dass der §122 so ausgelegt werden kann, dass eine Anfechtug gar nicht notwendig ist, wenn Du (in diesem Fall als Käufer) weißt das der Vk seine WE so gar nicht abgeben wollte und deshalb anfechten würde....


    Oh Gott was für ein Satz...


    Ich hab hier nur die 61. Aufl. griffbereit.



    Ich habe die vier Seiten zu 119 zwar nur überflogen, kann deiner Argumentation aber nicht folgen.


    Vielmehr steht hier bei Rn. 3 § 122 geschrieben: " Verpflichtet [Anm.: zum Scahdensersatz] ist derjenige, dessen Erklärung gem. § 118 oder §§ 119, 120, 142 nichtig ist (...)"


    Erfolgt die Anfechtungserklärung bei einem Erklärungsirrtum nicht ohne schuldhaftes Zögern, ist die WE doch gerade nicht nach §§ 119, 142 nichtig, § 122 also nicht einschlägig.




    Zitat


    Um aber noch mal auf Deine Argumentation zurückzukommen:
    Gerade auch die Anforderungen an die Form einer Anfechtung sind ja je vom Anfechtenden abhängig. Bei einer Privatperson die einfach ein bißchen dusselig um nicht zu sagen dumm ist, sind diese Anforderungen mit Sicherheit auch wesentlich geringer als bei einem Kaufmann.
    Unsere Rechtssprechung geht ja nun mal nicht vom "mündigen Bürger" sondern vom "schutzbedürftigen Dussel" aus. Daher gab es auch schon Fälle in denen das "nicht-melden" als Anfechtung gesehen wurde.
    Ok da hätte ich auch meine Zahnschmerzen aber irgendwie haben die das argumentativ so hingebogen


    Hast du da Urteile zu?
    Ich bekomme da nicht nur Zahnschmerzen....


    Wenn du ein "Schweigen" auch außerhalb des Anwendungsbereiches des HGB als "Erklärung" i.S.v. § 143 BGB ansiehst, pervertierst du § 121 I 1!
    Dann könnte jede auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete WE auch nach 3 Jahren noch angefochten werden...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Werde mal sehen ob es die passenden Urteile dazu auch im Netz gibt und dann ggf. posten.


    Aber das ist halt eh die Sache bei Jura:
    Bloß weil ein Gericht es mal so entschieden hat heißt das ja nicht das es in der juristischen Theorie auch so gelehrt wird oder umgekehrt halten sich die Richter nicht immer an die Theorie :D


    Ist ja letztendlich auch egal und soll ja keine staubtrockene Theoriediskussion werden.


    Schluss mit lustig ähm mit OT


    Gruß
    CH

  • Update:


    Heute bekam ich folgende mail vom Vk:


    "Ich weiß ja nicht was bei ihnen passiert ist aber bevor wir uns bekriegen schicken sie mir das telefon zurück . Ich habe auch nur die eine Wahrheit gesagt bei mir ist das Telefon Top zu ihnen geschickt worden . Das mit dem Qualmgeruch liegt doch klar auf der hand . Das Telefon lag 1 Jahr im Regal und hat ein Umzug mitgemacht aber egal . Schicken sie das Telefon mir wieder zurück und die sache ist Vergessen . Normalerweise mach ich es nicht nach einem Monat weil sie müssen mich auch verstehen . Wer weiß was sie damit gemacht haben . Sie haben meine Adresse ja noch . die 40 Euro kann ich ihnen aber erst am ende dieser beziehungsweise nächsten Monat schicken weil ich es im momentan nicht habe . Bitte um Verständnis"


    Ich bin leicht verwirrt... Gibt es wirklich Menschen, die schnurlose Telefone an ISDN-Anschlüssen betreiben und dann für 40 Euro einen Monat sparen müssen?
    Wahrscheinlich ist es nur wieder die übliche Mitleidsmasche...


    Andererseits, wenn ich nun vom Vertrag zurücktrete, warte ich monatelang auf mein Geld :mad: Und dann heisst es, ich hätte das Gerät so runter
    gewirtschaftet...


    Ich hör da schon wieder so einen frechen Ton aus der mail raus.


    Muss ich wohl einige Beweisfotos machen.


    Ausserdem muss ich ihm nun wieder verklickern, dass er die Hin- und Rücksendekosten zutragen hat, dann sind es nämlich schon 53,40 Euro, und nicht mehr 40€.


    Tipps willkommen. ich will in der Sache nichts übersehen;)

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    eh nichts bekommst wenn Du für 1€ nen Handy einsackst weil Du genau weißt das der Vk sich geirrt hat und nicht sein Handy verschenken will....

    Leider wahr.


    Zitat

    "Ich weiß ja nicht was bei ihnen passiert ist aber bevor wir uns bekriegen schicken sie mir das telefon zurück . Ich habe auch nur die eine Wahrheit gesagt bei mir ist das Telefon Top zu ihnen geschickt worden


    Wäre für mich nicht Akzeptabel.:flop: Dreist.


    booner Zwischen dem angepriesenenZustand und dem tatsächlichen liegen ja Welten.Und der Ebayer schiebt die Schuld von sich weg.Er lügt in einer Tour.Warum im abnehmen das er das Geld in vieleicht 4Wochen wirklich überweist. Fotos als Beweise sind auch nur bedingt tauglich.


    Zitat

    Wer weiß was sie damit gemacht haben .


    Und desto länger man abwartet,desto schwerer ist es eventuell den Beweis anzutreten.


    Ich würde ihm in einer Email deutlich zu erkennen geben ,das kein Anlaß besteht ihm in irgent einer Form zu vertrauen.Zeigt doch die letzte Email von ihm ,das er sein verschuldetes Verhalten in keiner Weise einsieht.


    MFG CHris

    Life is too short to be small.

  • Mein weiteres Vorgehen wäre wie folgt:


    1. Verkäufer hat mit seiner letzten mail beide Arten der Nacherfüllung gem. § 439 III BGB verweigert, somit steht mir gem. § 440 1 Alt. 1 BGB ein sofortiges Rücktrittsrecht zu. Gibt es im BGB wirklich keinen entsprechenden Passus für den Fall, dass der Verkäufer den Rücktritt freiwillig ermöglicht? Eigentlich hat mein Vk hier ja nicht wirklich (zumindest nicht ausdrücklich) beide Arten der Nacherfüllung verweigert...


    2. Ich erkläre dem Vk den Rücktritt gem. 349 BGB


    3. Der Rücktritt bestimmt sich nach §§ 323 I i.V.m. 440 1 Alt. 1.


    4. PROBLEM § 323 V 2: Ich bräuchte eine juristische Meinung, ob in meinem Fall nur ein unheblicher Mangel, also eine unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegt, und folglich die Rücktrittsmöglichkeit durch § 323 V 2 BGB ausgeschlossen ist.


    Meiner Meinung nach liegen, wenn ein Gerät, welches als "1 jahr alt, aber unbenutzt" geschuldet wurde (und laut Vk-mail noch niemals in Betrieb genommen wurde), definitiv gebraucht (Telefonnummern eingespeichert, Abnutzungsspuren an Gehäuse und Ladekontakten, Kratzer + Macken am Gehäuse + Display), verschmutzt ( fettig + Tabakgestank) und nicht zuletzt am Netzstecker beschädigt ist (ich weiss nicht, obs definitiv sicherheitsrelevant ist), nicht nur unerhebliche Mängel vor.


    wenn § 323 V 2 (-), dann


    5. Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346. Insoweit unproblematisch, da mangelhaftes Telefon von mir weder genutzt noch beschädigt. Erfüllung erfolgt Zug-um-Zug nach § 348 BGB.


    PROBLEM:


    Aus dem ursprünglichen Kaufvertrag bin ich ja vorleistungspflichtig (Vorkasse).
    Wirkt sich diese Pflicht zur Vorleistung auch auf das Rückgewährschuldverhältnis aus, so dass mir das Leistungsverweigerungsrecht aus dem gem. § 348 analog anwendbaren § 320 nicht zusteht?


    Die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB (Verkäufer gibt in seiner mail ja mangelnde Leistungsfähigkeit (Zahlungsfähigkeit) vor, wodurch mein Anspruch auf die Gegeleistung gefährdet zu sein scheint) ist nicht anwendbar, da gem. § 348 keine analoge Anwendung?


    Wo finde ich normiert, dass der Vk die Kosten der Rücksendung und deren Gefahr zu tragen hat? Kann ich das analog aus § 439 II BGB herleiten?


    Die ursprünglichen Portokosten fallen ja unter "empfangene Leistungen" und sind nach § 346 I BGB zurückzugewähren. Aber für die Rücksendeksoten finde
    ich keine Regelung.


    Ist für mich natürlich in zweierlei Hinsicht ungünstig, wenn ich das Telefon zuerst zurückschicken müsste:


    1. Mangelnde Dokumentation der Mängel (ich kann Fotos machen und Zeugen hunzuziehen ok)


    2. Schuldner wird zahlungsunfähig/ - willig und ich habe auch kein Telefon mehr.


    Bin grade etwas verwirrt :confused:

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Ist für mich natürlich in zweierlei Hinsicht ungünstig, wenn ich das Telefon zuerst zurückschicken müsste:


    Oder Du bestehst drauf,das er Dir das "Teil "zuschickt ,welches er Dir angepriesen hat.
    Denn zwischen dem zugesendeten Gerät und dem bei Ebay beschriebenen ist ja doch eine erhebliche Diskrepanz.
    MFG CHris

    Life is too short to be small.

  • Zitat

    Original geschrieben von kinslayer
    Oder Du bestehst drauf,das er Dir das "Teil "zuschickt ,welches er Dir angepriesen hat.
    Denn zwischen dem zugesendeten Gerät und dem bei Ebay beschriebenen ist ja doch eine erhebliche Diskrepanz.
    MFG CHris


    Ich habe ihm ja bereits eine Frist zur Nacherfüllung i.d.F. der Lieferung eines mangelfreien Gerätes gesetzt. Der Verkäufer kann aber diese Form der Nacherfüllung verweigern, sofern ihm diese unmöglich ist oder ihm dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen...


    Eine Nacherfüllung i.d.F. der Nachbersserung ist hier nicht machbar, weil der Vk das telefon ja schon nicht in den Neuzustand zurückversetzen kann.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Also ich würde das Gerät einfach mit der Rictigen beschreibung wieder bei ebay reinsetzen.


    Ich würde für 40,- nicht so einen "aufstand"machen (auch wenn berechtigt)!
    Denk an deine Nerven !
    Mach dir mit deiner Frau/Fräundin/Kind ein schönen Abend
    und glaub mir dir geht es besser!

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