"Recht" bei ebay: Bin ich kleinkariert?

  • Zitat

    Worauf hättest Du da auch pochen wollen?


    Ooops, ich dachte man hätte auch bei einem Irrtum einen Rechtsanspruch.Und wieder was dazu gelernt.Aber egal.....Fehler können passieren.
    Aber User abzocken ist Übel. Würde da auch eine Anzeige wegen Betrug aufgeben.


    MFG CHris

    Life is too short to be small.

  • Zitat

    Original geschrieben von kinslayer
    Ooops, ich dachte man hätte auch bei einem Irrtum einen Rechtsanspruch.Und wieder was dazu gelernt.MFG CHris


    So isses... ist sogar im BGB
    verankert... § 119-120...

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Wie was?Ich denke Slayer meinte das er einen Rechtsanspruch hat, die von Dir zitierten §§ sind Grundlage für die von mir genannte Anfechtung.


    Wenn dann sucht Slayer den §122 BGB
    § 122
    Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
    (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.


    (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

    Aber wie man liest ist das im o.g. Fall nicht relevant daher Schadensersatz für Slayer (-)


    Gruß
    CH

  • Wie verhält es sich bei derartigem Fall:
    Verkäufer (gewerblich) verkauft neue Jacke mit (geschützter?) Modell-Bezeichnung US-N2B Polarblouson. Verkaufswert ca. 70 €.
    Zahlung vorab, Paket kam ohne kaufmännische Rechnung, Artikel zwar "neu", aber billigste Fernost-Kopie, total verschnitten, Reißverschlüsse prakt. nicht nutzbar, Bündchen ausgeleiert, letztlich untragbar.


    Sofortige Reklamation per Mail, Wunsch auf Rückabwicklung, mehrere Wochen "Funkstille" (verkauft aber stetig weiter...)
    Erst nach letzter "Drohung" Kontaktaufnahme, mit Hinweis auf angeblichen PC-Virus .....
    (Zwischenzeitlich häufen sich die negativen Bewertungen des VK)


    Er erklärt sich bereit, Artikel zurück zunehmen, allerdings soll im Vorfeld (!) die Jacke zugesandt werden, er würde (??) dann nach Erhalt überweisen.


    Die Vermutung liegt (sehr) nahe, dass dann aber Jacke und Kaufpreis sowie Porto endgültig "futsch" sind !


    Wie kommt man aus dieser Misere, wie ist der gesetzlich geregelte (Rück-)Abwicklungsmodus ?

    Ich bin zu allem fähig, aber zu nichts zu gebrauchen!

  • @dr z.: So wie Du die Jacke beschreibst, ist sie für Dich doch sowieso so gut wie wertlos. Also los, schick sie ihm zurück - danach kannst Du ihn dann bequem mahnen und Dein Geld einfordern.

    Walking on water and developing software from a specification are easy if both are frozen.
    – Edward V Berard

  • Zitat

    Original geschrieben von kinslayer
    Genau.Das war ja kein Versehn sondern bewußter beschiss.


    Aber bei einem vorsätzlichen Betrug kann man nicht mehr von kleinkariert sprechen.


    Naja, Vorsatz bezüglich aller Betrugsmerkmale möchte ich meinem Verkäufer nicht unbedingt unterstellen.


    Aber ich bin beruhigt, dass ihr alle ähnlich vorgehen würdet.


    Bei meiner Familie und Freundin/Freunden bin ich schon als "Querulant" verschrien. Da "geht doch ständig was schief", "wer da noch bei ebay kauft ist doch blöd" und "der Preisvorteil wird locker durch den entstandenen Ärger kompensiert" lauten die Thesen:D


    Was leider in letzter Zeit auch zutrifft, man könnte meinen, ebay wäre ein einziger Haufen Schei**e....


    Ich verstehe auch nicht, wie man sich wegen ein paar Euro Vorteil für die eigene Tasche der "Gefahr" einer Strafverfolgung aussetzen will.
    Wenn man bedenkt, dass solche Leute auch irgendwo arbeiten, wundert mich nicht mehr, dass es mit der Wirtschaft bergab geht.
    Ich schätze aber ebay zieht den Abschaum auch besondes an.


    @ Irrtumsanfechtung:


    Ihr dürft dabei nicht übersehen, dass die Anfechtung ein Gestaltungsrecht ist, welches durch empfangsbedürftige Willenserklärung, nämlich der Anfechtungserklärung gem. § 143 I BGB ggü. dem Anfechtungsgegner augeübt werden muss.


    Allerdings kann die Anfechtung auch konkludent erfolgen, man darf nicht am Wortlaut "ich fechte hiermit .... an" festhalten. Nach herrschender Meinung muss der Anfechtende nicht einmal den Grund der Anfechtung nenne, er muss alllerdings erkennen lassen, dass er an dem Rechtsgeschäft nicht festhalten will.


    Somit ergeben sich für den Inhalt der Anfechtungserklärung keine hohen Maßstäbe.


    Die Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss zudem gem. § 121 I 1 BGB unverzüglich erfolgen. Der Anfechtenden muss die Anfechtung also ohne schuldhaftes Zögern dem Anfechtungsgegner erklären.


    In diesem Punkt könnte man den Verkäufer eines 1€-Sofortkaufartikels evtl. kalt erwischen.
    Nach h.M. wird dem Anfechtenden allerdings eine "Überlegungsfrist" eingeräumt.



    @ dr. z.


    M.E. wäre ein Widerruf nach §§ 312d, 355 BGB die schnellste und einfachste Methode. Dafür brauchst du nicht auf die Mangelhaftigkeit der Jacke abstellen, du brauchst diesbezüglich nichts nachzuweisen, sondern du kannst deine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung ohne Grund widerrufen.


    Für ein Widerrufsrecht nach o.g. Normen müsste der Vk aber definitv Unternehmer sein. (und du Verbraucher, wovon ich mal stark ausgehe).


    Weiterhin dürfte die Frist zur Ausübung des Widerrufs noch nicht verstrichen sein. Sollte der Vk, wovon ich mal ausgehe, seine Informations-/ Belehrungspflichten bzgl. Widerrufsrecht verletzt haben, beginnt die Frist allerdings gar nicht erst zu laufen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    In diesem Punkt könnte man den Verkäufer eines 1€-Sofortkaufartikels evtl. kalt erwischen.
    Nach h.M. wird dem Anfechtenden allerdings eine "Überlegungsfrist" eingeräumt.


    Also da erwischt es eigentlich keinen kalt wenn man sich dann nicht schon wieder ganz furchtbar doof anstellt, es gibt diverse Urteile dazu wo einige meinten sie könnten jetzt was für 1€ einsacken das vor Gericht geschleift haben und dort böse auf die Nase gefallen sind....


    Ach ja und zu §121:
    "...nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat"
    also quasi wenn er den Fehler bemerkt und das kann ja auch erst mit eintreffen der Email des Käufers der Fall sein also auch kein Problem


    Gruß
    CH

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Also da erwischt es eigentlich keinen kalt wenn man sich dann nicht schon wieder ganz furchtbar doof anstellt, es gibt diverse Urteile dazu wo einige meinten sie könnten jetzt was für 1€ einsacken das vor Gericht geschleift haben und dort böse auf die Nase gefallen sind....


    Ach ja und zu §121:
    "...nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat"
    also quasi wenn er den Fehler bemerkt und das kann ja auch erst mit eintreffen der Email des Käufers der Fall sein also auch kein Problem


    So pauschal kann man das aber auch nicht sagen. Meiner Meinung nach erlangt der Verkäufer in so einem Fall i.d.R. beim Durchlesen der "Auktionsende-Mail" bzw. beim Besuch seiner Angebotsseite ("Ihr Artikel wurde für 1 Euro verkauft")
    Kenntnis von dem die Anfechtung begründenden Umstand.


    Und dann kommt meist die "Totschweigementalität" zum Tragen: Aus eigener Erfahrung ( hatte schon etwa 20 solcher 1€-Schnäppchen) kommt bei 50% der Verkäufer tage-, meist wochenlang nichts mehr.


    Willst du so ein Verhalten "ohne schuldhaftes Zögern" nennen?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Ist doch egal da Du nach § 122 Abs. II


    "Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). "


    eh nichts bekommst wenn Du für 1€ nen Handy einsackst weil Du genau weißt das der Vk sich geirrt hat und nicht sein Handy verschenken will....



    Gruß
    CH


  • Ähm, die Pflicht zum Ersatze des Vertrauensschadens trifft den Anfechtenden ohnehin nur, wenn seine Anfechtung "erfolgreich" war!


    Ich sprach aber von dem Fall, indem die Anfechtungserklärung nicht unverzüglich erfolgt, die Anfechtung also überhaupt nicht zum Tragen kommt.


    Was willst du in diesem Falll mit § 122 BGB??


    Folge ist vielmehr, dass das Angebot des Vk eben nicht ex tunc unwirksam wird, sondern der Vk weiter an seinem Angebot festgehalten werden kann.


    --> auf gut deutsch: Er muss dann für 1€ liefern und übereignen!


    Wird hier aber langsam OT...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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