o2-Gebühr bei Wechsel nach § 46 TKG

  • Moin,


    das Thema wird nicht schon an aderer Stelle behandelt, oder? Habe jedenfalls nichts gefunden.


    Bei o2 gibt es seit letzten Juni eine interessante Gebühr in der Preisliste: 29,95 € pauschal für einen "Anbieterwechsel nach § 46 TKG". Das heißt in der Praxis: Ihr wechselt von o2 zu einem anderen Anbieter, der andere Anbieter kündigt für euch - für o2 beginnt automatisch ein Wechsel nach § 46 TKG und berechnet auch ohne irgendeine erkennbare Leistung die 30 € Wechsel-Gebühr.


    Eine Rufnummernportierung o.ä. ist nicht nötig, die Gebühr fällt einfach immer an, selbst für eine schnöde Portierung einer Telekom-Leitung zur Telekom.


    Nach Auskunft der BNetzA ist o2 ihrer Kenntnis zufolge das einzige Unternehmen, das diese Wechselgebühr erhebt. Sie prüfen die Zulässigkeit.


    Gibt es Leute mit weiteren Erfahrungen dazu?

  • Hä? In welchen Fällen wurde diese Anbieterwechselgebühr denn in Fällen bei denen keine Rufnummernportierung erfolgte denn faktisch jemals in Rechnung gestellt?

    Frank Peetz
    Georg-Masel-Str. 24 ~ 95463 Bindlach
    Tel.: 0171-9908089 (Verbindungskosten zu dt. Mobilfunkrufnummer)
    www.vodafrank.de | info@vodafrank.de (aktuell KEIN Email-Support)

  • Bei Verträgen, die seit Mitte Juni 2018 abgeschlossen (oder ggf. auch verlängert) wurden und durch den neuen Anbieter im Auftrag des Kunden gekündigt wurden. Für ältere Verträge wid die neue Preisliste noch nicht gelten, in der die Gebühr versteckt ist.


    BNetzA-Auskunft dazu:


    Zitat


    Sie rügen die Ihnen in Rechnung gestellte Kosten von 29,95 Euro für den Wechsel Ihres Anbieters (ohne die Mitnahme ihrer Rufnummer) .




    Telefonica erhebt seit Frühjahr 2018 ein Entgelt, das unabhängig von der Mitnahme einer Rufnummer anfallen soll. Dieses Entgelt ist zu unterscheiden vom typischen Portierungsentgelt, das für die einmalig anfallenden Kosten im Falle der Mitnahme einer Rufnummer erhoben wird. Soweit hier bekannt ist, ist Telefonica aktuell das einzige Unternehmen, das ein derartiges Entgelt erhebt. Die zuständige Beschlusskammer hat eine Prüfung eingeleitet. Ein Prüfungsergebnis liegt noch nicht vor.

  • Demzufolge sollte die Gebühr nicht anfallen. Allerdings kündigt im Festnetzbereich generell der neue Anbieter immer im Falle einer Anschlussübernahme. Er kündigt nur dann nicht, wenn ein keine Anschlussübernahme erfolgt. Bei manchen Anbietern - wie z.B. der Telekom - fällt dann jedoch eine einmalige Aktivierungsgebühr i.H.v. 69,99€ an, welche im Falle einer Anschlussübernahme, welche im Regelfall mit einer Rufnummernportierung einhergeht, nicht erhoben wird.

    Frank Peetz
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  • Demzufolge sollte die Gebühr nicht anfallen. Allerdings kündigt im Festnetzbereich generell der neue Anbieter immer im Falle einer Anschlussübernahme. Er kündigt nur dann nicht, wenn ein keine Anschlussübernahme erfolgt. Bei manchen Anbietern - wie z.B. der Telekom - fällt dann jedoch eine einmalige Aktivierungsgebühr i.H.v. 69,99€ an, welche im Falle einer Anschlussübernahme, welche im Regelfall mit einer Rufnummernportierung einhergeht, nicht erhoben wird.


    Im konkreten Fall wurde die Rufnummer nicht portiert.

  • Krass. :eek: Ist sicherlich ein Fall für den Anwalt und die BNetzA, aber die BNetzA prüft das ja schon. Sind die mittlerweile zu einem Ergebnis gekommen?

    Vor dem Fragen - bei https://www.prepaid-wiki.de nachschlagen!


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  • Das würde bedeuten, wenn man bei O2 selbst kündigt, diese Gebühr nicht anfällt, oder?


    Die Telekom schrieb mir auf Nachfrage, dass bei einer Eigen-Kündigung durch den Kunden ihrer Kenntnis nach die o2-Wechselgebühr nicht anfällt.

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