Neuen Handyvertrag mit Telekom und iPhone Handy sinnvoll - Inflation - Preisanpassungen

  • Hallo,

    ist es in der aktuellen Situation sinnvoll oder gefährlich einen neunen Handyvertrag mit 24 Monate Laufzeit bei der Telekom mit einem iPhone als Zugabe zu eröffnen?

    Ich meine bei steigender Inflation, kann es dann zu Preisanpassungen kommen und ich kann ja dann die nächsten 24 Monate nicht kündigen?

    Oder ist es vielleicht gerade jetzt sinnvoll noch einen langfristigen Tarif zu eröffnen?

  • Naja, also die üblichen Telekom-Preise haben sich in den letzten 2 Jahren was die monatliche Zahlung angeht nicht gerade verändert - gibt nur etwas mehr Datenvolumen und der XS ist neu. Bei den Einmalzahlungen für teure Smartphones (wie das neue iPhone z.B.) ist es etwas teurer geworden aber die Geräte kosten jetzt ja im Vergleich zu letztes Jahr auch etwas mehr.

  • Die Inflation wird im kommenden Jahr definitiv weiter ansteigen unabhängig davon jetzt ob der künstlich geschaffene Krieg (verursacht durch imperiale Mächte) beendet wird oder nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von O171 ()

  • Sunshine

    Zumindest Stand heute ist mir nicht bekannt, dass sich unsere Tarifpreise ändern werden.

    Natürlich kann ich nicht voraussagen, was in den nächsten Jahren noch passieren wird, aber Stand heute wird der Grundpreis eines Tarifes über die im Vertrag hinterlegte Mindestvertragslaufzeit gehalten und nicht verändert.


    Viele Grüße Daniel H.

  • Ziffer 9 AGB Mobilfunk Geschäftskunden, abrufbar auf der Website:

    Preisanpassungen

    Die Telekom ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preis- berechnung maßgeblich sind.

    Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, be- sondere Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, techni- scher Service), Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Service- Hotline, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleis- tungskosten, Energie, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marke- ting, Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Aus- lagen und Beiträgen (z. B. aus §§ 223, 224 TKG).

    a) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßi- gung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken.

    b) Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. Kosten für die Netznut- zung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung heran- gezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläu- fige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei der Kundenbetreu- ung, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von der Telekom die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ganz oder teil- weise ausgeglichen werden. Die Telekom wird bei der Aus- übung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindes- tens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhö- hungen.

    c) Ferner sind Preisanpassungen in dem Umfang durchzuführen, in dem dies durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur ver- bindlich gefordert wird.

    Änderungen der Preise nach Ziffer 9.1 werden dem Kunden mindestens einen Monat, höchstens 2 Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Falle das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Sie können die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung erklären. Auf den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und ein bestehendes Kündigungsrecht auf Grund der Änderung wird der Kunde in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. Ein Kündigungsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn die Preiserhöhung unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben sind.

    Unabhängig von den Regelungen der Ziffer 9.1 und 9.2 ist die Telekom für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatz- steuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend an- zupassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.

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