Beiträge von dg2mst

    Nur der Vollständigkeit halber: Isopropanol bekommt man problemlos in jeder Apotheke. Ich habe für 100% reinen Isopropylalkohol 1,80 € bezahlt. Eine Heißklebepistole ist auch nicht wirklich teuer (<10 €) und teilweise in größeren Supermärkten erhältlich. Also nur Mut!

    Nochmals möchte ich dringend vom Zuparken anderer Autos (auch auf Privatgrund) abraten. Dazu folgendes Urteil vom OVG Saarlouis, wo es einerseits um polizeiliches Einschreiten geht (hier nicht relevant), am Rande aber auch die die Frage behandelt wird, inwiefern das Zuparken durch den Berechtigten eine Nötigung darstellen kann. Das Gericht geht vom Erfüllten objektiven Tatbestand des § 240 I, II (Nötigung) aus. Inwiefern auch der subjektive Tatbestand (insb. Vorsatz) gegeben ist, läßt das Gericht zwar zunächst offen, weil es für den Begriff der Öffentlichen Sicherheit darauf nicht ankommt, jedoch tendiert es dazu, vorsätzliches Handeln anzunehmen.


    Ob eine Strafkammer hier Nötigung sieht, ist natürlich eine andere Frage (das OVG Saarlouis ist das höchste Verwaltungsgericht des Saarlandes), jedoch muß man es nicht darauf ankommen lassen.


    Für Freaks hier noch der Volltext der Entscheidung:


    OVG Saarlouis: Abschleppen durch Polizei zum Schutz privater Rechte NZV 1993 Heft 9 366


    Verweise



    Abschleppen durch Polizei zum Schutz privater Rechte


    1. Die widerrechtliche Benutzung eines privat angemieteten Stellplatzes berechtigt den Mieter nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren.


    2. Für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme ist der - im konkreten Fall zu bejahende - objektiv gegebene Tatbestand einer Nötigung (§ 240 I StGB) jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 II StGB) besteht.


    3. Ob darüber hinaus auch der subjektive Tatbestand, insbesondere ein Nötigungswille, auf seiten des Blockierers vorlag, kann offenbleiben.
    OVG Saarlouis, Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90



    Zum Sachverhalt:
    Das Fahrzeug des Kl. wurde polizeilich abgeschleppt, da es ein auf einem als Privatparkplatz gekennzeichneten Stellplatz geparktes Fahrzeug blockierte und dessen Fahrer am Wegfahren hinderte. Mieter dieses Stellplatzes war die Z.-Versicherungsgesellschaft. Der bei dieser Versicherung beschäftigte Kl. war zur Benutzung des Stellplatzes befugt. Der Kl. wendet sich gegen die ihm von der beklagten Polizeibehörde mit Kostenbescheid in Rechnung gestellten Abschleppkosten.


    Die Klage hatte vor dem VG Erfolg. Die Berufung führte zur Klageabweisung.
    Aus den Gründen:


    ... Entgegen der Annahme des VG kann der Leistungsbescheid der Bekl. vom 13. 12. 1988 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Ministers des Innern vom 21. 3. 1989 rechtlich nicht beanstandet werden. Das ergibt sich aus § 55 V 1 SaarlPVG (zur Maßgeblichkeit dieser Bestimmung für den vorliegenden Fall trotz des am 1. 1. 1990 in Kraft getretenen Saarländischen Polizeigesetzes - SPolG - vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Saarländischen Polizeirechts vom 8. 11. 1989, ABl S. 1750).


    Nach der genannten Bestimmung kann die Polizeibehörde, wenn eine Handlung auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt worden ist (= Ersatzvornahme), von dem Pflichtigen die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen. Vorausgesetzt ist dabei, daß das polizeiliche Vorgehen, das zum Entstehen der Kosten geführt hat, rechtmäßig war. Das ist vorliegend zu bejahen. Die Entscheidung der Beamten der Bekl., das Fahrzeug des Kl. abschleppen zu lassen, entsprach den sich aus den §§ 14, 19, 20, 41, 44 und 55 SaarlPVG ergebenden Anforderungen.


    Zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens lag eine von dem Kl. zu verantwortende Störung der öffentlichen Sicherheit i.S. der §§ 14 I, 41 I SaarlPVG vor. Sein Fahrzeug war auf dem Parkplatz des Anwesens F.-Straße so abgestellt, daß das auf dem Stellplatz Nr. 4 geparkte Fahrzeug blockiert und der Fahrer am Wegfahren gehindert wurde. Die dadurch herbeigeführte Eigentums- und Besitzstörung gegenüber dem Eigentümer/Führer des eingeparkten Fahrzeugs war rechtswidrig. Zwar wäre der Kl. beziehungsweise die Z.-Versicherungsgellschaft als Mieter des Stellplatzes Nr. 4 und damit Besitzer eines Grundstücksteils gem. § 859 I und III BGB berechtigt gewesen, sich sofort nach Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des Täters mittels Abschleppens des rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs wieder des Besitzes zu bemächtigen (vgl. u.a. Palandt, 51. Aufl., § 859 Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 206; LG Frankfurt, NJW 1984, 183; AG Mühlheim, NJW-RR 1986, 1355; AG Braunschweig, NJW-RR 1986, 1414; AG Frankfurt, NJW 1990, 917; einschränkend - "nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist" -: AG Frankfurt, NJW-RR 1989, 83). Die widerrechtliche Benutzung des Stellplatzes berechtigte den Kl. jedoch nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren, denn dadurch erfolgte keine Beseitigung der Besitzstörung (vgl. hierzu Palandt, § 859 Rdnr. 4; OLG Hamm, MDR 1969, 601 (602); OVG Koblenz, NJW 1988, 929 (930)). Auch kann nicht angenommen werden, der andere Fahrer habe in ein Zuparken als im Vergleich zum Abschleppen seines Fahrzeugs ihn weniger belastende Maßnahme eingewilligt. Eine solche konkludente Einwilligung setzte voraus, daß dieser Fahrer bei dem Parkvorgang überhaupt an die Möglichkeit eines Abschleppens oder Zuparkens gedacht hat. Selbst wenn dies aufgrund der entsprechenden Hinweisschilder zu bejahen wäre, kommen Fallgestaltungen in Betracht, die ein sofortiges oder alsbaldiges Wegfahren als zwingend notwendig erscheinen lassen und deshalb gegen eine generelle Einwilligung des Betreffenden sprechen. Ungeachtet dessen ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, daß der andere Fahrer ein Blockieren seines Fahrzeugs nur unter der Voraussetzung akzeptiert hat, daß der hierfür Verantwortliche für ihn leicht und schnell erreichbar war. Das wiederum hätte zumindest vorausgesetzt, daß - konkret - der Kl. eine entsprechende Nachricht an einem der beiden Fahrzeuge sichtbar hinterlassen hätte, was unstreitig nicht geschehen ist.


    Da jeder Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehraufgabe darstellt (vgl. u.a. BVerfGE 69, 315 (352); Götz, Allgemeines Polizei- und OrdnungsR, 9. Aufl., (1987), Rdnr. 75; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. (1985); S. 232, 236; Friauf, in: v. Münch, Bes.VerwaltungsR, 8. Aufl. (1988), S. 217), erfährt der polizeiliche Individualschutz keine Einschränkung aufgrund der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 PVG (zutr. Frotscher, DVBl 1976, 698). Bei Rechtspositionen, die ihre Grundlage ausschließlich in der Privatrechtsordnung haben, obliegt aber nach dem Grundsatz der Subsidiarität der staatliche Rechtsschutz primär den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den ihnen zugeordneten Zwangsvollstreckungsorganen (vgl. u.a. Götz, Rdnr. 77). Dieser Grundsatz der Subsidiarität gilt allerdings nicht für den Schutz solcher privater (indidvidueller) Rechte, die auch im öffentlichen Recht in Form von Gebots- und Verbotstatbeständen abgesichert sind (vgl. u.a. Götz, Rdnr. 77; Martens, DÖV 1976, 459; Frotscher, DVBl 1976, 699; i. Erg. ebenso Wolff/Bachof, VerwaltungsR III, 4. Aufl. (1978), S. 49). So aber liegt der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die Grundregel im Straßenverkehr, die - verkürzt - dahin lautet, andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar zu behindern (§ 1 II StVO), ausscheidet, weil es sich bei dem in Rede stehenden Parkplatz nicht um öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts handelt, worauf - entgegen der Ansicht der Bekl. - die Ausgestaltung der Parkfläche innerhalb eines Hofraumes mit abschließbarem Rolltor und konkreter Kennzeichnung (Numerierung) der einzelnen Stellplätze sowie die ausdrücklich auf ein Privatgrundstück hinweisenden Schilder hindeuten (vgl. hierzu u.a. BayObLG, VRS 66, 290 und NJW 1983, 129). Denn der Kl. hat durch sein Verhalten nicht nur den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt (§ 240 I StGB), sondern es bestand nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 II StGB). Damit war eine tragfähige Grundlage für das Einschreiten von Polizeibeamten zur Beseitigung der noch fortdauernden Störung gegeben.


    Indem der Kl. sein Auto hinter dem auf dem Stellplatz Nr. 4 befindlichen Fahrzeug abgestellt und sich entfernt hatte, so daß dem anderen Fahrer ein Verlassen des Parkplatzes unmöglich war, hat er diesen mit Gewalt zu einem Dulden beziehungsweise Unterlassen, nämlich zum Verbleiben beziehungsweise Verzicht auf das Wegfahren, genötigt.


    Der Senat unterstellt dann zugunsten des Kl., daß sich für die polizeiliche Schutzwürdigkeit des durch den Nötigungstatbestand geschützten Rechtsguts der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (vgl. etwa BVerfGE 73, 206 (237); Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl. (1988), § 240 Rdnr. 2) dadurch eine Einschränkung ergibt, daß die Frage der Strafbarkeit eine ausdrückliche Rechtswidrigkeitsprüfung auf der Grundlage der Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB erfordert (dazu grundlegend BVerfGE 73, 206 (247ff., 254f.)). Die Bedeutung des § 240 II StGB besteht darin, angesichts der Weite der Tatbestandsbeschreibung in Abs. 1 ein Korrektiv zur Begrenzung der Strafbarkeit einzuführen, da andernfalls zahlreiche im täglichen Umgang der Bürger miteinander als sozialunschädlich empfundene Verhaltensweisen erfaßt würden, ohne daß eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Gegennorm dem entgegenstünde (BGHSt 35, 270 (275f.) = NJW 1988, 1739 (1740)). Ob eine sich objektiv als Nötigungshandlung darstellende Verhaltensweise als sozial unschädlich und damit nicht verwerflich i.S. von § 240 II StGB zu werten ist, erfordert eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerfGE 73, 206 (247, 253ff.); ebenso BVerfG, NJW 1991, 971). Eine solche dem Einzelfall gerecht werdende eingehende Verwerflichkeitsprüfung wird jedoch i.d.R. in dem Zeitpunkt, in welchem gegen ein objektiv nötigendes Verhalten polizeilich - nach dem Opportunitätsprinzip - eingeschritten werden soll, nicht möglich sein. Es muß deshalb aus Gründen wirksamer polizeilicher Gefahrenabwehr jedenfalls genügen, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keinen Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des "Störers" bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht. So aber stellte sich die Situation für die Beamten der Bekl. dar. Das eindeutige Blockieren eines auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs durch ein fremdes Fahrzeug konnte von den um Hilfe gebetenen Polizeibeamten bei der gegebenen Situation nur als sozialschädlicher - gravierend rücksichtloser - Gewaltakt gewertet werden. An dieser Einschätzung konnte sich auch dann nichts ändern, wenn von ihnen unterstellt und angenommen wurde, daß es sich bei dem "Blockierer" um einen privaten Stellplatzberechtigten handelte. Denn die Rechtsordnung sieht für diesen im Fall verbotener Eigenmacht - wie bereits dargelegt - das Recht der Selbsthilfe nach § 859 III BGB vor. Darüber hinausgehende Gewaltausübung mißachtet den Vorrang des staatlichen Gewaltmonopols (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3. 2. 1993 - 3 StR 356/92).


    Im weiteren kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch der subjektive Tatbestand, insbesondere ein Nötigungswille, für den bedingter Vorsatz genügt (Dreher/Tröndle, § 240 Rdnr. 33), auf seiten des Kl. gegeben war, wofür übrigens der erwähnte Umstand spricht, daß er keinen besonderen Hinweis auf seine aktuelle Erreichbarkeit hinterlassen und - wie zu ergänzen ist - das auch nicht nachgeholt hat, nachdem er in der Z.-Versicherung keine hinreichende Klärung über den Stellplatzbenutzer erreichen konnte. Diese Frage betrifft die Strafbarkeit und strafrechtliche Verfolgbarkeit der hier in Rede stehenden mit Strafe bedrohten Handlung. Für die Frage, ob das Verhalten des Kl. eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, kommt es hingegen lediglich darauf an, ob objektiv - nach Tatbestand und unter Berücksichtigung der Verwerflichkeitsklausel im aufgezeigten Sinn - eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 240 StGB geschützten Rechtsgüter vorlag (vgl. hierzu allgemein Drews/Wacke/Vogel/Martens, S. 236; in bezug auf § 103 StGB: BVerwGE 64, 55 (61)).


    Zur Beseitigung der fortdauernden, aufgrund der Sachlage gegebenen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war die Durchführung einer Abschleppmaßnahme ein geeignetes Mittel (vgl. § 41 II SaarlPVG). Infolge der Abwesenheit des Kl. bestand für die Polizeibeamten nur die Möglichkeit zu einem Vorgehen im Wege unmittelbarer Ausführung, das den Erlaß einer polizeilichen Verfügung beinhaltet (§ 44 I 2 SaarlPVG) und bei dem das Erfordernis der Androhung entfällt (§ 55 II 1 SaarlPVG). Die hierfür über die §§ 14, 41 SaarlPVG hinausgehenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen waren damals gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt (vgl. nunmehr § 44 II SPolG). Sie ergaben sich indes aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Daraus folgt, daß diese Form polizeilichen Vorgehens zulässig ist, wenn eine rechtzeitige Inanspruchnahme des Störers nicht möglich ist.


    Das war der Fall, da der Kl., als der andere Fahrer wegfahren wollte, nicht anwesend und auch seine alsbaldige Rückkehr zu seinem Fahrzeug nicht erkennbar war. Die den Polizeibeamten allenfalls zumutbare Halterfeststellung war von ihnen vorgenommen, und der Versuch, den als Halter festgestellten Kl. telefonisch in seiner Wohnung zu erreichen, war gescheitert. Entgegen der von diesem nachhaltig vertretenen Auffassung waren keine konkreten Hinweise auf seinen Aufenthalt gegeben. Selbst wenn unterstellt wird, daß das an dem Stellplatz angebrachte Schild trotz der Beschädigung lesbar und von den Beamten als Hinweis auf eine von der Z.-Versicherung angemietete Stellfläche zu deuten war, drängte sich keineswegs auf, daß der Fahrer des die Ausfahrt versperrenden Fahrzeugs über die Geschäftsstelle dieser Gesellschaft kurzfristig zu ermitteln war. Im Gegenteil konnte dann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, der blockierende Fahrzeugführer stehe in keiner näheren Beziehung zur Z.-Versicherung. Denn von einem Mitarbeiter oder Kunden war zu erwarten, daß er am Fahrzeug eine Notiz über seine Erreichbarkeit zurückgelassen hätte, zumal nicht auszuschließen war, daß ein Kunde oder Besucher der Gesellschaft den Stellplatz in der Annahme entsprechender Befugnis benutzt hatte. Hinzu kommt, daß die Polizeibeamten der Bekl. zunächst den Sitz der Bezirksdirektion der Z.-Versicherung im Stadtbereich S. hätten feststellen müssen. Denn deren Verwaltungs- und Geschäftsräume befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe des in Rede stehenden Parkplatzes, und das betreffende Gebäude kann unstreitig von dort aus nicht gesehen werden.


    Insgesamt wäre also nicht unerheblicher Ermittlungsaufwand erforderlich gewesen, um zu klären, ob der betreffende Störer über die Bezirksdirektion in der W.-Straße ausfindig zu machen war. Damit kann es jedenfalls wegen des Fehlens wirklich sicherer Anhaltspunkte und der daraus resultierenden Ungewißheit eines Ermittlungserfolges nicht als pflichtwidrig angesehen werden, daß sich die Beamten auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen zum Abschleppen des behindernd parkenden Fahrzeugs im Wege einer Ersatzvornahme entschlossen haben.


    Durch die rechtmäßige polizeiliche Abschleppmaßnahme sind Kosten in der von der Bekl. geltend gemachten Höhe unstreitig entstanden. Hierfür haftet der Kl. als Verhaltens- und Zustandsstörer (§§ 19 I, 20 I, 55 I und V SaarlPVG) ...


    (Mitgeteilt von Richter am OVG Haßdenteufel, Saarlouis, und Rechtsanwalt Dr. Seiwerth, Saarbrücken)
    Anm. d. Schriftltg.:


    Das erstinstanzliche Urteil des VG Saarlouis ist abgedruckt in NZV 1991, 47.



    (Fundstelle: OVG Saarlouis NZV 1993, 366 ff.)

    Andi


    Damit stehst Du aber auf dünnem Eis, denn wenn Dir der andere wirklich was will, zeigt er Dich wegen Nötigung an. Ein Auto ist schließlich ein Verkehrsmittel und keine Waffe. Wenn ich mir die Mentalität betrachte, die in diesem Thread vereinzelt durchscheint, könnte es tatsächlich klüger sein gleich abzuschleppen, als sich selbst angreifbar zu machen...

    Nachdem ich meine Adresse seit über zehn Jahren habe, und in dieser Zeit auch nicht immer vorsichtig mit dem preisgeben der Adresse im Netz war, hilft bei mir mittlerwile nur noch die Holzhammermethode: Whitelist-Filter


    Alles ist Spam, bis ich es explizit für erwünscht erkläre. Das funktioniert übrigens weitaus besser als man auf den ersten Blick denkt, und es ist schon etwas schönes völlig spamfrei zu sein :-)

    Eine andere Alternative wäre noch Zwischenmiete.de, wo vor allem Studenten ihre Buden für die Semesterferien zwischenvermieten. Gerade für Praktika ist das schon ganz praktisch. Darüber habe ich letzten Sommer für mein Praktikum in Berlin eine Wohnung gefunden (2 minuten vom Potsdamer Platz :-)

    Ich kann mich noch gut daran erinnern, was für eine Verwirrung damals geherrscht hat, weil die meisten User eigentlich nichts genaues wußten. Klar schien nur, daß es HK in der bisherigen Form wohl nicht mehr geben würde, also bin ich damals ziemlich rasch zu TT gekommen (Nr. 152). War aber ein schönes Community-Erlebnis, das man im Web in dieser Form nur selten antrifft.

    Hallo zusammen,


    bin schwer gerade am überlegen, mir auch ein Z150 zu holen, deshalb wollte ich nur kurz zwei Fragen stellen:


    1) Kann man zusätzlich zum Datenkabel auch das normale Ladekabel anschließen oder wird die Buchse blockiert? Gibt es ggf. Adapterlösungen wie bei Siemens (Y-Kabel)?


    2) Wird das Z150 vom O2 Connection Manager unterstützt?



    Die Suche fördert ja zum Z150 nicht so wirklich viel zutage :-(


    Vielen Dank schon einmal für die Antworten!

    Auch wenn ich den Wunsch nach einem schönen und wohl auch repräsentativem Auto nachvollziehen kann, solltest Du bei Deiner Kaufentscheidung bedenken, daß ein Jaguar ein Exot ist. Die Tatsache, daß mittlerweile recht viel Ford-Technik unter dem Blech steckt, hat die Situation im Vergleich zu früher zwar etwas entschärft, aber viele Teile sind bis heute Jaguar-exklusiv.


    Insofern solltest Du den alten Grundsatz, wonach man den Kaufpreis des PKW nochmal als Rücklage auf dem Konto haben sollte, durchaus ernst nehmen, denn wenn an einem Gebrauchten PKW ein Teil ausfällt (und das wird langfristig unweigerlich passieren), kann es recht teuer werden. Das gilt im doppelten Sinne, wenn es ein Fahrzeug aus den gehobenen Kategorien (S-Type, XJ) ist, denn da sind die Reparatur und Teilekosten naturgemäß höher.


    Die Vernunftlösung wäre sicherlich ein Wagen vom Schlage eines Audi A4, eines Dreier BMW oder einer Mercedes C-Klasse, denn da sind die Kosten vergleichsweise moderat und die Chance, daß man in der Bekanntschaft jemanden hat, der bei einer der drei Firmen arbeitet oder der sich mit den Fahrzeugen richtig gut auskennt größer ist. Dazu kommt der deutlich (!) bessere Wiederverkaufswert...

    Da ich von der Audi-Fraktion komme, habe ich das Gefühl, daß beim E der Schub erst nach relativ langem Pedalweg einzusetzen beginnt. Das kann natürlich ein Einzelfall sein, paßt aber eigentlich ganz gut zum Charakter des Wagens: Man kann dadurch sehr sanft beschleunigen, sollte aber daran denken, wenn man sich in fließenden Verkehr einfädeln will.


    Am besten, du achtest mal darauf, wenn Du eine Probefahrt machst. Vielleicht merkst Du es kaum. In meinem Fall hat es zu einer kleinen Überraschung geführt, als ich an einer Einmündung in den fließenden Verkehr eingebogen bin, und erstmal nichts kam. Als ich den Wagen dann etwas fester "getreten" habe, gab es einen eher peinlich-prolligen Kickdown...


    Was ich anfangs gewöhnungsbedürftig fand, war die schiere Größe des Wagens. Die E-Klasse macht dem Fahrer eigentlich zu jeder Zeit klar, daß er ein großes, schweres Auto fährt. Das lernt man aber schnell zu schätzen, wenn man längere Strecken unterwegs ist und relativ ausgeruht ankommt.

    *unterschreib*


    Wenn Du eine E-Klasse ins Auge faßt, muß Dir klar sein, daß das kein Auto ist, das zum "Heizen" gebaut ist, sondern dafür, möglichst bequem und souverän von A nach B zu kommen. Natürlich kann man auf der Autobahn auch schneller fahren, aber auf kurvigen Landstraßen macht das Auto mehr Spaß, wenn man das Fahren eher als "gleiten" als als "Kurvenhatz" begreift.


    Dann ergibt auf einmal das gewöhnungsbedürftige Gaspedal und die weiche etwas indirekte Lenkung Sinn..