Radfahrer umgefahren.Rechtliche Frage.

  • Also.Neben der Strasse wo es passiert ist, ist ein Radweg.Der Kasper fährt natürlich mitten auf der Gasse.In dem Moment als ich ihn überholen will,schert der plötzlich aus (Loch in der Strasse :rolleyes: ).


    Ende vom Lied: Kaputtes Rad,kaputter Radfahrer,das übliche bla,bla bei 'nem Unfall und 'ne evt. Anzeige wegen Körperverletzung (laut dem Spruch des kaputten Radfahrers).


    Wie sieht das rechtlich aus.Muß der Kerl nich' auf diesem Radweg seine Runden drehen (auch wenn er fast so schnell wie Täve Schur war :eek: ).Und selbst wenn er einem Loch ausweicht,sollte er doch wenigstens seinen verdammten Schädel zum umschauen benutzen.

    "Ich bin wie ich will und ich rede wie ich will. Wer das nicht kapiert, kann mich mal am Arsch lecken."

  • Auf dem Fahrrad weg muß er nur fahren, wenn dieser als Fahradweg ausgezeichnet ist, mit folgenden Verkehrszeichen . Aber auch nur solange die Fahrt auf diesem zumutbar ist (d.h. er braucht nicht zu fahren, wenn der Radweg zugeparkt oder voller Glassplitter ist).


    Sollte der Fahrrad weg nicht ausgezeichnet sein, ist es jedem selbst überlassen ob er ihn benutzen will.


    Als du ihn überholt hast wie groß war denn dein Seitenabstand zum Fahrradfahrer ?


    "Wird ein Radfahrer, der statt des vorhandenen Radwegs grundlos die Fahrbahn benutzt, von einem überholenden Pkw angefahren und verletzt, muß er wegen seines Mitverschuldens 25 % seines Schadens selbst tragen.
    Das Ergebnis der Beweisaufnahme hatte ergeben, daß der Kfz-Fahrer entweder zu spät reagiert hat oder zu schnell gefahren war. Beide Alternativen begründen sein überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Der Radfahrer muß jedoch wegen eigenen Mitverschuldens eine Anspruchskürzung hinnehmen. Der Radfahrer hat gegen § 2 Abs.4 StVO verstoßen, indem er die Fahrbahn benutzt hat, obwohl rechts daneben ein Radweg verlief. Dieses Verhalten ist auch unfallursächlich geworden. Das Gebot zur Radwegbenutzung dient nicht nur dazu, den Radfahrer wegen seiner schlechteren Erkennbarkeit zu schützen, sondern soll allgemein den Rad- und Motorfahrverkehr trennen (OLG Hamm, Az. 6 U 91/93)." Quelle

  • Hast du den empfohlenen Sicherheitsabstand eingehalten beim überholen?
    Falls du an einer Stelle überholt hast, wo man eigentlich nicht überholen kann ohne einen Radfahrer zu gefährden, dann dürfte klar sein, dass dein Verhalten für den Unfall verantwortlich war.


    Ja, wenn ein Radweg da ist, muß der Fahradfahrer den auch benutzen. Inwiefern das allerdings für die Rechtslage bei dem Unfall eine Rolle spielt, kann ich dir nicht sagen. (siehe oben)

    "That's not a hair question. I'm sorry." - 01/31/07 - Never forget!

  • So 'n Schild ist da.
    Zum Abstand kann ich so gar nichts sagen.Wie gesagt,der fuhr ja auch schon fast in der Mitte der Strasse.
    Aber ich denke mal,das mein Abstand groß genug war.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Trauma
    Aber ich denke mal,das mein Abstand groß genug war.


    Was meinst du denn wieviel Abstand (in cm) genug ist?

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  • Ich denke mal das ein Meter wohl reichen wird.Ich hab den ja auch nicht mit 100 Sachen überholt.Mußte ihm ja erst hinterher krauchen.Die sollten für's Rad langsam Rückspiegel zur Pflicht machen.

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  • http://www.adfc-bw.de/presse/texte/abstand3-1.htm


    Zitat

    [...]


    Früher ging man von pauschal 1,50 Metern Mindestabstand aus. In Abweisung einer Klage hat inzwischen jedoch das Oberlandesgericht Hamm als zweite Instanz festgestellt, daß der Kläger einen Mindestabstand von zwei Metern hätte einhalten müssen. (OLG Hamm 9 U 66/92 vom 10.11.92). In diesem konkreten Fall kam ein Autofahrer beim Überholen eines Radfahrers von der Fahrbahn ab und rutschte in den linken Straßengraben. Der Autolenker verklagte darauf den Radler auf Schadensersatz, weil der Radler nach seinen Angaben plötzlich, und ohne dies anzuzeigen, vom rechten Rand einen Meter in Richtung Fahrbahnmitte gefahren sei. Um einen schweren Verkehrsunfall zu vermeiden, habe er mit seinem Kraftfahrzeug eine Vollbremsung vollzogen, wobei er links im Straßengraben gelandet sei. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Schadensersatzansprüche wie zuvor auch das Landgericht Münster zurück. Das Oberlandesgericht vertrat den Standpunkt daß der Kläger sich den Unfall aufgrund eigener Sorgfaltspflichtverletzung selbst zurechnen lassen müsse.[...]


    Der Abstand muß eben groß genug sein, dass genausowas wie es dir passiert ist, nicht passieren kann. Ich hielt zwar früher selber 1,5-2 meter für realitätsfern, aber dein Unfall zeigt wohl deutlich, dass 1 meter nicht genug ist.


    (Bin übrigens selber viel auf dem Rad unterwegs, und gerade in 30 Zonen auf engen Strassen wird man gerne mit 20cm Abstand überholt... :rolleyes: )

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  • Ich habe ja auch ständig ein Maßband dabei um genau zu messen,wie der Abstand ist :rolleyes: .
    Und wie ich oben schon sagte habe ich keinen Plan wie groß der Abstand war.
    Zum anderen,ist der ja durch sein Ausweichmanöver mir in die Seite geknallt.Nicht ich ihm.

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  • Deine Argumentation kann und sollte meiner Auffassung nach also nur die sein, dass der Radfahrer aufgrund seiner Nichtnutzung des vorhandenen Radweges und der dadurch verbundenen Konfrontation mit dem Schlagloch selbst für die Beiführung des Situation verantwortlich ist.


    Die Damen und Herren, die an vielen Orten Radwege einrichten werden sich das schon aufgrund von Fahrbahnbeschaffenheit sowie Verkehrsaufkommen überlegen.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Sencer


    Der Abstand muß eben groß genug sein, dass genausowas wie es dir passiert ist, nicht passieren kann. Ich hielt zwar früher selber 1,5-2 meter für realitätsfern, aber dein Unfall zeigt wohl deutlich, dass 1 meter nicht genug ist.


    Das sehe ich in diesem Fall etwas anders.


    Der Radfahrer ist aufgrund der Straßennutzung und durch das Ignorieren des vorhandenen Radweges seiner Präventionspflicht (Sorgaltspflichtverletzung)nicht nachgekommen.


    StVO § 1 Grundregeln
    --------------------------------------------------------------------------------
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.


    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


    StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


    --------------------------------------------------------------------------------


    (4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.

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