Der allgemeine Deutsche Post & DHL Thread: News, Infos, verlorene oder beschädigte Sendungen & Co.

  • Aber die Speditionen liefern eben im Normalfall auch nur „frei Bordsteinkante“- sprich ebenerdig vor die Tür und fertig.

    Mir hat (zu recht) auch noch kein Paketzusteller ein schweres Paket weiter als bis zum Hauseingang geschleppt.

    Bei Sachen die ich alleine nicht oder nur mühsam die Treppe hoch bekomme wie Möbeln und weißer Ware lasse ich immer bis Aufstellort liefern was halt meist etwas Aufpreis kostet.

  • DHL-Pakete müssen doch quaderförmig und max. 120x60x60 cm sein, ansonsten zählen sie als Sperrgut was einen saftigen Aufpreis bedeutet. Auch hier sind Wettbewerber deutlich flexibler...

    deutlich flexibler... Also ich hör nur immer von Onlinehändlern die Probleme haben Produkte die um die 2 Meter groß sind zu transportieren (also Beispielsweise Insektenschutzgitter u.ä. da kann das Paket eben 10x10x200cm groß sein) = die können teilweise nur per Spedition verschickt werden obwohl die weder vom Gewicht noch der "tragbarkeit" problemtatisch wären (dafür aber auf den Fliesbändern Probleme bereiten).

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • deutlich flexibler... Also ich hör nur immer von Onlinehändlern die Probleme haben Produkte die um die 2 Meter groß sind zu transportieren (also Beispielsweise Insektenschutzgitter u.ä. da kann das Paket eben 10x10x200cm groß sein) = die können teilweise nur per Spedition verschickt werden obwohl die weder vom Gewicht noch der "tragbarkeit" problemtatisch wären (dafür aber auf den Fliesbändern Probleme bereiten).

    Mit GLS kein Problem, das Gurtmaß muss unter 3 m liegen (2x Höhe + 2x Breite + 1x Länge). Bei DPD gilt das gleiche, die haben aber noch eine Einschränkung auf max. 1,75 m Länge

    Viele Grüße
    Martin

  • Deutschland hat das viertgünstigste Briefporto in Europa


    Bei der Gegenüberstellung der rein nominalen Briefpreise in Europa zeigt sich, dass das Porto in Deutschland mit 85 Cent fast 64 Prozent günstiger ist als der europäische Durchschnittspreis von 1,33 Euro.

    https://www.dpdhl.com/de/press…briefporto-in-europa.html

     iMac 27Zoll 5K mit 2TB Fusion-Drive
     iPad 6 & iPad Air Wi-Fi/Cellular
     iPhone 12 Pro Max Silber
     Watch 6 44er Edelstahl Gliederarmband

     HomePods, HomePod mini & ATVs 4/4k

    2002 - 2022, 20 Jahre TT:

    Gestern vor 20 Jahren | Ich gratuliere mal

  • Was DPDHL allerdings nicht so groß darstellt: Man hat für den Vergleich im Ausland stets die schnellste Versandart (Next day) genommen. Im Inland allerdings nur den Standardbrief. Der wird mittlerweile oft erst nach 2 Werktagen zugestellt, zumindest wenn es von Nord- nach Süddeutschland geht. Fairerweise hätte man dann auch Standardbrief+PRIO ansetzen müssen und damit 1,95€.


    Bei der Kategorie Europabrief weiß ich nicht, wie in anderen Ländern mit dem Versand von Waren umgegangen wird. DPDHL erlaubt ja mittlerweile keinen Versand von Waren als Brief International mehr. Der Kunde hat nun die deutlich teureren DHL-Produkte zu nutzen. :(

    Viele Grüße
    Martin

  • Bei der Kategorie Europabrief weiß ich nicht, wie in anderen Ländern mit dem Versand von Waren umgegangen wird. DPDHL erlaubt ja mittlerweile keinen Versand von Waren als Brief International mehr. Der Kunde hat nun die deutlich teureren DHL-Produkte zu nutzen. :(

    Das ist soviel ich weiß ein Alleingang von DPDHL. Alle anderen Postgesellschaften in Europa mit Ausnahme der niederländischen Post erlauben weiterhin Waren in den Briefsendungen.

  • Nächste Preiserhöhung steht an :(


    IMG_6714_autoscaled.jpg


    IMG_6715_autoscaled.jpg

    IMG_6717_autoscaled.jpg


    IMG_6716_autoscaled.jpg



    Und unser Nachbar kauft über 700 Elektrofahrzeuge der chinesischen Firma Maxus.

    https://www.kleinezeitung.at/a…-bestellt-703-chinesische

     iMac 27Zoll 5K mit 2TB Fusion-Drive
     iPad 6 & iPad Air Wi-Fi/Cellular
     iPhone 12 Pro Max Silber
     Watch 6 44er Edelstahl Gliederarmband

     HomePods, HomePod mini & ATVs 4/4k

    2002 - 2022, 20 Jahre TT:

    Gestern vor 20 Jahren | Ich gratuliere mal

  • Heute hat DHL mal für einen "Lacher" gesorgt.

    Nachdem ich am 12.5. bei einem Gewerblichen Händler bei Ebay was gekauft hatte, und dann das Paket 2 Tage in der Packstation auf den DHL Boten wartete, danach nochmal Tagelang in einem Verteilzentrum die Wand ansehen durfte :) kam am 20.5. endlich eine E-mail mit dem Titel: "Ihr DHL Paket kommt früher als geplant". Na welch Überraschung,...

    **** Commodore 64 Basic V2 ****
    64K RAM System 38911 Basic Bytes Free
    READY.

  • OLG bestätigt: Post darf mobile Briefmarke nicht nach 14 Tagen ersatzlos löschen


    "Mobile Briefmarken in Form sogenannter Portocodes dürfen nicht bereits 14 Tage nach Kauf völlig wertlos werden. Diese Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist um rund 99 Prozent ist eine "unangemessene Benachteiligung der Verbraucher", bestätigt das Oberlandesgericht Köln (Az. 3 U 148/22). Damit ist die Deutsche Post DHL mit ihrer Berufung gescheitert. ...."


    https://www.heise.de/news/OLG-…los-loeschen-9188023.html

  • Befristung der Gültigkeitsdauer "Mobiler Briefmarken" auf 14 Tage unwirksam


    Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat im Streit um die Wirksamkeit einer Vertragsbestimmung, wonach "Mobile Briefmarken" mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit verlieren, u.a. entschieden, dass die entsprechende Befristung Käufer unangemessen benachteiligt und insoweit unwirksam ist.

    Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 28 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland. Die Beklagte bietet Beförderungsleistungen für Briefe und Pakete an. Für Briefe und Postkarten offeriert sie Verbrauchern als Nachweis für die Zahlung des Beförderungsentgelts eine sogenannte Mobile Briefmarke, auch "Portocode" genannt. Kauf und Zahlung dieser mobilen Briefmarke erfolgen durch die Verbraucher über eine Smartphone-App. Nach der Bestellung und Bezahlung wird diesen in der App der achtstellige Porto-Code zur Frankierung angezeigt, damit sie ihn handschriftlich auf der Briefsendung oder der Postkarte anbringen können. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) für den Onlinehandel der Beklagten heißt es, die Mobile Briefmarke sei lediglich als ad-hoc Frankierung zum sofortigen Gebrauch gedacht. Weiterhin ist darin Folgendes niedergelegt: "Erworbene Mobile Briefmarken verlieren daher mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit. Das maßgebliche Kaufdatum ist in der Auftragsbestätigung genannt. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen." Auf die Gültigkeitsdauer weist die Beklagte die Verbraucher bereits vor dem Erwerb der mobilen Briefmarke hin.

    Der Kläger sieht in der Regelung einen Verstoß gegen die Regelung des § 307 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (s.u.) und macht insoweit einen Unterlassungs- sowie Aufwendungsersatzanspruch geltend. Die Beklagte vertritt im Kern die Auffassung, die Regelungen unterlägen nicht der Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift, zudem werde der Verbraucher nicht einseitig benachteiligt, sondern durch ein besonders einfach zu handhabendes Produkt begünstigt. Jede Ausdehnung der Gültigkeitsdauer bedeute im Übrigen eine deutliche Zunahme an notwendigen Zeichen, was der einfachen Handhabbarkeit des Produktes zuwiderliefe. Zudem sei die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit des Codes angesichts der hohen Anzahl an Verkäufen bei der "mobilen Marke" und der begrenzten Anzahl an Zeichen zur Sicherung des Produkts und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich.

    Das Landgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2022 (Az. 33 O 258/21) vollumfänglich stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hin hat der 3. Zivilsenat die Entscheidung mit Urteil vom 13. Juni 2023 - Az. 3 U 148/22 - bestätigt und insoweit ausgeführt, das Landgericht habe die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche (u.a. nach § 1 UKlaG, s.u.) zu Recht bejaht. Die angegriffene AGB benachteilige den Verbraucher unangemessen. Im Einzelnen:

    Das Landgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehenden Regelungenals AGB unwirksam seien. Sie seien, wozu näher ausgeführt wird, nicht von einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ausgenommen. Bei dem Erwerb der "mobilen Briefmarke" handele es sich im Übrigen um einen Kaufvertrag und nicht, wie von der Beklagten angenommen, bereits um einen konkreten Frachtvertrag, so dass sich die Verjährungsfrist nach § 195 BGB (s.u.) bestimme und drei Jahre betrage.

    Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehöre das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Im Falle einer temporalen Verfallfrist - wie hier - werde in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eingegriffen, weil der Verwendungsgegner zwar den Preis für die Leistung bezahlt habe, ihm die Gegenleistung aber nur befristet zustehen solle und zeitlich über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt werde. Solche Verfallklauseln seien daher an der Vorschrift des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen, wobei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB eine Leitbildfunktion zukomme. Zwar sei nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden anzusehen. Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (vgl. § 195 BGB a.F.) auf drei Jahre (vgl. § 195 BGB) habe der Gesetzgeber allerdings bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen; damit hätten sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht. Vorliegend habe das Landgericht (auch) zutreffend in den Blick genommen, dass es sich um eine erhebliche zeitliche Beschränkung des Erfüllungsanspruchs handele. Denn durch die Beschränkung der Gültigkeit auf 14 Tage werde der Erfüllungsanspruch auf etwa 1% der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist verkürzt. Höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten, die der Bewertung entgegenstünden, seien hier nicht ersichtlich. Zwar halte der Senat es für ein nachvollziehbares Interesse, den Code auf eine praktikable und einfach zu handhabende Länge zu beschränken. Es bestehe aber, wozu näher ausgeführt ist, keine Notwendigkeit, die Gültigkeit der Codes auf 14 Tage zu begrenzen.


    An der unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher ändere sich auch nichts dadurch, dass die Möglichkeit bestehe, die Bestellung einer Briefmarke binnen 14 Tagen kostenlos zu stornieren oder zu widerrufen. Vorliegend fehle es bereits an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen der kurzen Gültigkeitsdauer und dem eingeräumten Stornierungsrecht, weil Verbrauchern bei jedem Fernabsatzvertrag ein 14-tägiges Widerrufsrecht von Gesetzes wegen zustehe.

    Die Unangemessenheit der angegriffenen Klausel folge zudem daraus, dass bei Nichtnutzung der "mobilen Briefmarke" innerhalb der gesetzten Gültigkeitsdauer der ersatzlose Entzug des Anspruchs auf Beförderung der Briefe/Postkarten folge.


    Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.

    Das am 13. Juni 2023 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln

    - Az. 3 U 148/22 - wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.deveröffentlicht.


    https://www.olg-koeln.nrw.de/b…ressemitteilung/index.php

     iMac 27Zoll 5K mit 2TB Fusion-Drive
     iPad 6 & iPad Air Wi-Fi/Cellular
     iPhone 12 Pro Max Silber
     Watch 6 44er Edelstahl Gliederarmband

     HomePods, HomePod mini & ATVs 4/4k

    2002 - 2022, 20 Jahre TT:

    Gestern vor 20 Jahren | Ich gratuliere mal

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!