Bürgschaft bei Handyvertrag beenden

  • Soweit ich weiß, können Bürgschaften vom Bürgen (oder auch von dessen Bank) gekündigt werden. Das befreit ihn natürlich nicht von den Verpflichtungen, die vor der Kündigung entstanden sind. Aber für alle Forderungen, die nach der Kündigung entstehen, wäre der Bürge nicht mehr haftbar.

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  • Bürgschaften sind zumindestens bei T-Mobile nicht möglich.Es sieht dann so aus, dass jemand, der eine positive Schufa hat, den Vertrag abschließt, und der Nutzer Rechnungsempfänger und Ansprechpartner ist. Ich würde nochmals die Vertragsunterlagen prüfen, ich kann mir vorstellen dass das bei den anderen NB auch so ist.

  • Karte sperren lassen und fertig.


    Es gab mal einen Fall da wurde in einem ähnlich gelagerten Fall binnen 48 h knapp 2000 EUR vertelefoniert.

  • Zitat

    Original geschrieben von offline
    Karte sperren lassen und fertig.

    Wenn man nicht der Vertragsinhaber ist, wird das aber leicht schwierig. :rolleyes:


    Sonst könnte ich ja jetzt auch Deine Karte sperren lassen... ;)


    BTT:
    Von daher sollte Ayreon mal rausbekommen, wie die vertragliche Konstellation rund um die Bürgschaft genau aussieht.

    Hätte der Mensch nur halb so viel Vernunft wie Verstand, dann wäre alles viel einfacher in der Welt. Linus Pauling

  • :( Also für das Sperren braucht man das Kundenkennwort.


    Des weitern ist wie schon Sebastian gesagt hat wichtig wie die Vertragsverflechtungen aussehen.


    Es gilt hier auch der Spruch: "Einem nackten Mann kann man nicht in die Tasche greifen."


    Also wenn er es drauf anlegt und Sozialhilfe ihm rausreicht, wird er nie die Schulden die er jetzt vielleicht mutwillig erzeugt abbezahlen.


    Aber wir wollen ja nicht den Teufel an die Wand malen.

    MfG
    Kaweh Jazayeri
    KJNet GmbH & Co KG

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  • Zitat

    Original geschrieben von Sebastian
    Wenn man nicht der Vertragsinhaber ist, wird das aber leicht schwierig. :rolleyes:


    Sonst könnte ich ja jetzt auch Deine Karte sperren lassen... ;)


    BTT:
    Von daher sollte Ayreon mal rausbekommen, wie die vertragliche Konstellation rund um die Bürgschaft genau aussieht.


    Wieso sollte ein Mobilfunkbetreiber einen Bürgen einsetzen? Einfach ist es doch den Bürgen in Form des Vertragsinhabers einzusetzen, der für alles haftet und bürgt. Und egal wer jetzt was ist - es geht darum die Karte asap zuzumachen. In dem o.g. Fall hat der Netzbetreiber die Karte zu gemacht - aber auch nur wegen unnormalen Telefonieverhaltens. :D

  • Ich wundere mich, dass man überhaupt für einen Mobilfunkvertrag bürgen kann, zumal die Schuld ja unbestimmt ist. Was nützt dem NB ein Bürge, welcher selbst nur eine bestimmte Kreditwürdigkeit aufweist? Oder bürgt sie nur für einen Höchstsatz?


    Andersherum: Wie kann man nur so bescheuert sein, noch nichtmal die Höhe seiner Bürgschaft zu kennen?!?


    MfG
    bimmelbommel

    Es ist besser seinen Mund zu halten, um für einen Narren gehalten zu werden als den Mund aufzumachen, um alle Zweifel zu beseitigen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Saletti
    Soweit ich weiß, können Bürgschaften vom Bürgen (oder auch von dessen Bank) gekündigt werden. Das befreit ihn natürlich nicht von den Verpflichtungen, die vor der Kündigung entstanden sind. Aber für alle Forderungen, die nach der Kündigung entstehen, wäre der Bürge nicht mehr haftbar.


    I.d.R. aber nur dann, wenn dies so zwischen Bürgen und Gläubiger vereinbart wurde, also etwa bei einer befristeten Bürgschaft nach § 777 BGB.


    Bei unbefristeter Bürgschaft aber wohl nur in einigen Sonderfällen.


    Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf (24 U 264/97 v. 24.11.1998) gilt:


    "Ein Bürge, der sich zugunsten des Vermieters auf unbestimmte Zeit für die Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag verbürgt hat, kann den Bürgschaftsvertrag kündigen, jedoch erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Vermieter den Mietvertrag – nach Ablauf einer Überlegungsfrist – ordentlich kündigen kann. Die Möglichkeit des Vermieters, zum Beispiel wegen Zahlungsverzugs des Mieters diesen außerordentlich zu kündigen, reicht nicht aus."


    Hier wird also auch dem Bürgen, der sich unbefristet für ein Dauerschuldverhältnis (Mietverhältnis) verbürgt hat, ein Kündigungsrecht zugesprochen, wenn und soweit dem Gläubiger (Vermieter) genug Zeit bleibt, das Dauerschuldverhältnis (Mietverhältnis) ordentlich zum Ende der Bürgschaftszeit zu kündigen.


    IIRC gab es noch ein neueres Urteil, wonach dem Bürgen eines Kreditvetrages ein Kündigungsrecht für den Fall zugesprochen wurde, dass sich die Vermögenslage des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert hat.


    Auch wenn man einen Mobilfunkvertrag als Dauerschuldverhältnis qualifiziert sind oben genannte Grundsätze nicht ohne weiteres übertragbar. Der Netzbetreiber müsste zum einen den Vertrag zu einen bestimmten Zeitpunkt ordentlich kündigen können.


    Im Urteil des OLG D wird die Möglichkeit des Vermieters, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug des Mieters fristlos kündigen zu können für den Zeitpunkt der Kündigung des Bürgschaftsvertrages durch den Bürgen als nicht maßgeblich angesehen, da der Mieter durch den Zahlungsverzug vertragsbrüchig und somit dem Grunde nach für die Folgen der verursachten Kündigung schadensersatzpflichtig wird. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vermieters könnten dann ggf. nicht gesichert sein.



    Zum anderen besteht bei einem Mobilfunkvertrag auch noch nach dessen Kündigung die Gefahr, dass Ansprüche des Netzbetreibers aus dem Dauerschuldverhältnis ungesichert bleiben, da beim Mobilfunkvertrag die Nutzungsentgelte i.d.R. vom Schuldner im Nachhinein entrichtet werden, und nicht wie bei einem Mietverhältnis vom Mieter der Mietzins im Voraus.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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