ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von booner
Das ist der Grundsatz der Privatautonomie im Zusammenspiel mit der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre, also den §§ 104ff. BGB. Einerseits kann ich mir grds. aussuchen, mit wem ich Verträge abschließe (Abschlussfreiheit), andererseits kann ich deren Inhalt grds. frei gestalten (Inhaltsfreiheit).
Der Verkäufer hat seine Willenserklärung unter dem Bedingungsvorbehalt abgegeben, nicht unter 50€ Endpreis verkaufen zu wollen. Bietet jemand 49,99€ als Höchsbieter, liegt mangels zwei überstimmender Willenserklärungen kein Kaufvertrag vor, aus welchem der Verkäufer zu Übergabe und Übereignung verpflichtet sein könnte.
Oder einfacher ausgedrückt: Der Verkäufer hat keinen rechtlichen Bindungswillen im Preisbereich kleiner 50€.
Auch aus § 116 S.1 BGB könnte man im Wege des argumentum e contrario die rechtliche Verbindlichkeit eines offenen Vorbehalts folgern.
Rechtsprechung:
LG Darmstadt, Urt. v. 24.1.2002 - 3 O 289/0
AG Kerpen, Urt. v. 25.5.2002 - 21 C 53/01
Danke für die ausführliche Erklärung! Ich denke aber, Ebay wird sich hüten, eine negative Bewertung des "Käufers" wieder zu löschen (dagegen vorgehen bringt auch nichts), aber wem das egal ist...