ZitatOriginal geschrieben von eisi
Ohne das was booner geschrieben hat jetzt gaaanz genau verstanden zu haben, haben doch mehrere Gerichte bereits zu Gunsten der VK entschieden, die mit solchen oder solch ähnlchen Sätzen das Gewährleistungs- und Rückgaberecht als Privatperson ausschießen wollten. Selbst bei nicht ganz "sauber" vormulierten Sätzen ("keine Garantie, da Privat usw...") gaben die Richter den VK Recht, da eigentlich jeder weiß was gemeint ist. Natürlich imer unter der Vorraussetzung: privat und keine verschwiegenen Mängel!
Meiner Meinung nach also ein durchaus wichtiger Satz, v.a. dann wenn man neue Ware verkauft!
Es geht hierbei auch nicht um die Unwirksamkeit des Ausschlusses wegen des Gebrauchs falscher Begriffe ("Garantie", "nach EU-Recht"). Diesem Problem kommt man - wie von dir schon erwähnt - mit dem Instrument der Auslegung von Willenserklärungen erfolgreich bei.
Vilemehr geht es um die Unwirksamkeit solcher Ausschlüsse nach AGB-rechtlichen Vorschriften.
Der Grund liegt darin, dass mit einem Ausschluss a la "Privatauktion - kein Umtausch oder Gewährleistung" sämtliche Mängelrechte des Käufers ausgeschlossen werden sollen, also auch solche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und wegen groben Verschuldens des Verkäufers bzw. ihm zuzurechnender Hilfspersonen. Dies verbietet aber § 309 Ziff. 7 litt. a), b) BGB. Weiterhin kann bei einem Kauf-/Werkvertrag über neue Sachen überhaupt keine Haftung für Mängel ausgeschlossen werden, § 309 Ziff. 8 litt. b) aa) BGB.
Daher ist der Satz "Privatauktion - kein Umtausch oder Gewährleistung" unwirksam, sofern er eine AGB darstellt. Und das tut er schon, wenn er vom jeweiligen Verkäufer nur für eine mehrmalige Verwendung konzipiert wurde.
BTW: ebay auch hier tot, Congster.