Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Wo ist da ein Widerspruch?


    Es geht mir dabei lediglich um eine Abschätzung, ob das Gerät nicht tatsächlich auch als neu/unbenutzt hätte bezeichnet werden können (bei elektronischer Ware ist eine Bezeichnung als neu bzw. unbenutzt durchaus auch noch nach mehrstündiger Prüfung Usus) bzw. ob die Gegenseite überhaupt Kenntnis davon haben kann, wie lange (und nicht ob) die Ware tatsächlich benutzt wurde.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Der Widerspruch ist der, dass offensichtlich sein soll, dass hier benutzte Ware verkauft werden wird, gleichzeitig aber nicht hervorgeht, ob überhaupt und wie lange das Gerät in Benutzung war.

  • Zitat

    Original geschrieben von Pankoweit
    Der Widerspruch ist der, dass offensichtlich sein soll, dass hier benutzte Ware verkauft werden wird, gleichzeitig aber nicht hervorgeht, ob überhaupt und wie lange das Gerät in Benutzung war.


    Schwer von Begriff?


    Natürlich geht aus der Beschreibung hervor, dass das Gerät benutzt worden ist: "Zustand des iPads ist wie NEU - es wurde seit dem ersten Tag in einer Ledertasche benutzt."


    Das Ob der Benutzung steht fest, und das Wie der Benutzung hat für eine evtl. Sachmangelhaftigkeit der Kaufsache zunächst keine Bedeutung. Vielmehr könnte eine nur äußerst geringfügige Nutzung, die nicht einer endgültigen Inbetriebnahme gleichkommt sogar dazu führen, dass auch die (in sich widersprüchliche) ebay-Zustandsbeschreibung hätte zutreffenderweise verwendet werden können.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Wo ist da ein Widerspruch?


    Es geht mir dabei lediglich um eine Abschätzung, ob das Gerät nicht tatsächlich auch als neu/unbenutzt hätte bezeichnet werden können (bei elektronischer Ware ist eine Bezeichnung als neu bzw. unbenutzt durchaus auch noch nach mehrstündiger Prüfung Usus) bzw. ob die Gegenseite überhaupt Kenntnis davon haben kann, wie lange (und nicht ob) die Ware tatsächlich benutzt wurde.


    Naja, das scheint jeder anders zu sehen, zumindest ich. Mir ist egal, ob der Artikel "nur mal schnell getestet, ob alles funktioniert", oder ein paar Tage benutzt wurde. Sobald das Teil angeschalten wurde, ist es für mich nicht neu. Unter "Neu" verstehe ich ein Gerät, welches sich im Werksauslieferungszustand befindet, idealerweise mit Siegel.


    Klar, die Schuhe im Schuhladen werden auch von verschiedenen Leuten anprobiert und dennoch als neu verkauft. Doch hier unterscheide ich alleine schon wegen dem Preis. Bei einem "neuen" iPad will ich nicht, dass das Teil vor mir jemand angeschalten hat.


    Die Bezeichnung "Neu" verliert m.E. nach somit an Wert, wenn alles als neu bezeichnet werden darf, selbst wenn es "getestet" oder ausgepackt wurde.


    Mag sich kleinlich anhören, ich weiß ;)

  • Wir können hier natürlich wochenlang darüber philosophieren, wie klein Erna, der Lehrer oder der Schuhkäufer die Beschreibung oder den Begriff "neu" interpretieren könnten.


    Ich gebe meine Einschätzung als Volljurist ab. Letztendlich hat über den Rechtsstreit auch ein Volljurist zu entscheiden.


    "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" heißt eben nicht "neu" ohne Einschränkung. Es wird doch gerade auf die Artikelbeschreibung zur Konkretisierung verwiesen, und dort wird hinreichend präzisiert dahingehend, dass die Ware nicht unbenutzt ist.


    Unter anderem bedeutet "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" eben auch, dass der Artikel u.U. bereits geöffnet und ausgepackt wurde (soviel zu deiner Interpretation dieser Bezeichnung).


    Bei der Zustandbeschreibung "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" handelt es sich um eine Vorgabe ebays, die als vorformulierte Generalbezeichnung hinter konkrete Zustandsbeschreibungen des Verkäufers zurücktreten muss (solange diese nicht die Grenze widersprüchlichen Verhaltens überschreiten, z.B. "Verkauf als Schrott, keine Haftung" obwohl zunächst Funktionsfähigkeit beschrieben wurde).


    Darüber hinaus wird man in der bloßen Auswahl dieser Bezeichnung keine Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie dahingehend sehen können.


    Wenn der Verkäufer ein ebay-Produkfoto für sein Angebot wählt, in der Beschreibung erwähnt, dass das Gerät Kratzer / Macken etc. aufweist, käme auch niemand auf die Idee, einen Sachmangel zu vertreten, weil das Gerät auf dem Produktfoto eben keine Kratzer / Macken etc. hat.

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  • Zitat

    Wir können hier natürlich wochenlang darüber philosophieren, wie klein Erna, der Lehrer oder der Schuhkäufer die Beschreibung oder den Begriff "neu" interpretieren könnten.


    Wenn das dir zu lästig ist, wieso dann die Mühe und Beiträge schreiben? Nur so am Rande.


    Ich bin eben nicht bereit zu akzeptieren, dass in solchen Fällen der Käufer der Dumme ist! Natürlich gehört das richtige Lesen der Artikelbeschreibung dazu. Die Vorgehensweise des Käufers im iPad-Fall war leichtsinnig. Trotzdem sollte man doch erst einmal beim Verkäufer anfangen die Fehler zu suchen. Er bietet das Produkt an, mit falschen Angaben. Alles was danach kommt ist nun erstmal zweitrangig.
    Denn: Wäre der Artikel der richtigen Kategorie zugeordnet worden, dann würde dieses Problem nicht im Raum stehen.


    Zitat

    Unter anderem bedeutet "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" eben auch, dass der Artikel u.U. bereits geöffnet und ausgepackt wurde (soviel zu deiner Interpretation dieser Bezeichnung).


    Das mag für Ebay so gelten und wusste ich nicht. Im Laden oder auch in Internet Shops interpretiere ich diese Aussage weiterhin und bis dato wohl korrekt wie mir die Erfahrung zeigt.


    Hast du noch eine Quelle für das hier?

    Zitat

    Bei der Zustandbeschreibung "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" handelt es sich um eine Vorgabe ebays, die als vorformulierte Generalbezeichnung hinter konkrete Zustandsbeschreibungen des Verkäufers zurücktreten muss

  • Ich schätze Deine Meinung durchaus Dauerposter, Du bist ja hier auch schon länger aktiv, und ich lese Deine Beiträge auch schon lange. Aber in dem Fall beschleicht mich doch etwas das Gefühl, dass Du hier mit Deiner Einschätzung etwas daneben liegen könntest.


    Bin zwar kein Jurist, und weit davon entfernt mich auf das Glatteis begeben zu wollen hier etwas als "auf jeden Fall richtig oder falsch" behaupten zu wollen, aber wenn der Begriff "neu" so schwammig ausgelegt werden kann wie Du das sagst, denke ich hätte man da schon deutlich mehr dazu gehört.

  • Unabhängig rechtlicher Spitzfindigkeiten sehe ich das auch so:

    Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Wenn das Gerät in der Tat keinerlei Macken bzw. sonstige Beschädigungen und keine Abnutzungserscheinungen aufweist, würde ich es aussitzen.


    Denn dann ist der einzige "Mangel" die "falsche" im Sinne von nicht ganz die "richtige" Kategorie!
    Und seinen wir mal ehrlich, das ist dann ja schon mehr als Erbsenzählerei! :rolleyes:


    Oder anders gesagt:
    War die Macke schon drin? (Die du ja nicht erwähnt hast, was du selbst bei "korrekter" Kategorie hättest tun müssen!) Weil dann hast du echt schlechte Karten!

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Zitat

    Original geschrieben von elknipso
    Bin zwar kein Jurist, und weit davon entfernt mich auf das Glatteis begeben zu wollen hier etwas als "auf jeden Fall richtig oder falsch" behaupten zu wollen, aber wenn der Begriff "neu" so schwammig ausgelegt werden kann wie Du das sagst, denke ich hätte man da schon deutlich mehr dazu gehört.



    Dann lies dich doch einfach in die von der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs "Neu" gebildeten Fälle ein, etwa im Bereich von Neuwagen. Da keine generelle Legaldefinition von "Neuware" existiert, müssen die Kriterien - jeweils bezogen auf die Gattung der Kaufsache - von der Judikative herausgebildet werden.


    Neuware mit dem Zustand gleichzusetzen, den das Produkt beim Verlassen der Produktionsstätte hatte ist in jedem Falle zu eng gedacht.


    Neuware ist vielmehr all das, was noch nicht bestimmungsgemäß benutzt wurde, durch eine längere Lagerdauer keinelei Beschädigungen aufweist, (in bestimmten Fällen) technisch noch nicht durch Nachfolgemodelle überholt ist und noch bestimmungsgemäß nutzbar gemacht werden kann.


    So ist etwa auch ein Fahrzeug, das als Neuwagen gekauft wurde noch "neu", wenn es einige Kilometer durch Fahrten im Werk, beim Verladen und zum Abstellplatz auf der Uhr hat und bereits x schmierige Typen in Blaumännern dringesessen haben. Neu ist es auch noch dann, wenn es beim Transport einen unerheblichen Lackschaden erlitten hat, der fachgerecht beseitigt worden ist.



    Also kann auch ein Tablet noch als Neuware zu qualifizieren sein, wenn es bereits ausgepackt wurde und vom Erstbesitzer nur ganz kurzzeitig zu Prüfungszwecken betrieben wurde. Elektronik ist nunmal nicht im eigentlichen Sinne abnutzbar, und das erst Recht nicht, wenn sie noch gar nicht bestimmungsgemäß in Betrieb genommen wurde.


    Daher auch meine Frage nach der tatsächlichen Nutzungsdauer an den OP.


    Ich kann auch nicht wirklich nachvollziehen, warum hier derart auf dem OP rumgehackt wird. Ist es im Mobilfunksektor nicht gängige Praxis, dass bei der Nachlieferung eines mangelhaft gelieferten, neuen Handys SWAP-Units zum Einsatz kommen? Da mosert auch keiner, obwohl hierbei tlw. wiederaufbereitete Defektgerät mit "neuer Hülle" zum Einsatz kommen. Auch bei Fernabsatzwiderrufen will sich jedermann hier um Wertersatz drücken, weil er ja nur x Stunden mit "seinem" neuen Handy gespielt hat. Da soll es sich dann plötzlich um Neuware handeln, da "noch nicht wie von einem Eigentümer in Betrieb genommen".


    Aber auf diese Diskussion kommt es vorliegend gar nicht an.


    Das auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Angebot ist zur Erfassung seines Bedeutungsgehalts nach dem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Es ist also weder allein darauf abzustellen, wass der Verkäufer in Wahrheit erklären wollte, noch allein darauf, wie es der Käufer tatsächlich verstanden hatte.


    Entscheidend ist allein, wie der Käufer hier das Angebot des Verkäufers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätte verstehen müssen.


    Hierbei stellt § 133 BGB klar, dass bei dieser Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.


    Ein Durchschnittsverbraucher musste bei dem gegenständlichen Angebot durch die Ausführungen in der Artikelbeschreibung erkennen, dass es sich nicht um unbenutzte Ware handelt. Hierbei alleine auf der ebay-Definition der gewählten Zustandskategorie zu beharren, wäre Wortklauberei. Die Angaben in der Beschreibung widerlegen die mit der gewählten Zustandskategorie verbundenen Eigenschaftsbeschreibungen. Das erfolgt auch nicht in einer rechtsmissbräuchlich-widersprüchlichen Weise, etwa um sich durch eine vorgespiegelte Defektbeschaffenheit Mängelhaftungsansprüchen zu entziehen. Jedem vernünftigen Interessenten muss nach dem Lesen der Artikelbeschreibung klar werden, dass er einen bereits benutzten Artikel erhalten wird. Trotzdem an den angegebenen Eigenschaften der gewählten Zustandskategorie (u.a. Unbenutzheit, wie auch immer man diese definieren will), wäre von Seiten des Käufers ein widersprüchliches Verhalten.


    Selbst wenn man bei der Auslegung zu einem anderen Ergebnis kommen wollte, also einen Anspruch auf Lieferung und Übereignung von unbenutzter Neuware annehmen wollte, könnte man bezüglich des Mangels immer noch an eine Präklusion des Käufers nach § 442 I 2 BGB aufgrund grobfahrlässiger Unkenntnis von der Mangelhaftigkeit denken.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Das Problem liegt aber auch ein bischen bei Ebay, weil ich persönlich kann mit dieser "Neu Sonstige" Kategorie auch nix anfangen. Und vor allem fehlen bei Gebraucht ja Abstufungen, so wie zB. bei Amazon.


    Wenn sich ebay als Gesetzgeber aufspielt, kommt eigentlich immer Schei** bei rum.


    Das ist auch bei dieser Definition so:


    Zitat

    Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)


    Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl”, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Ange_bot des Verkäufers.


    Wie soll ein Verkäufer bei einem unbenutzten Artikel etwaige Fehler oder Mängel genau beschreiben können? Mängel lassen sich in aller Regel überhaupt erst bei einer Inbetriebnahme erkennen. Wie soll dann ein Mangel genau beschrieben werden können, wenn der Artikel nicht benutzt worden sein darf?


    Das ist wieder mal eine typische ebay-Logik.

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