Strafzettel auf Privatgrundstück?

  • So. Nachdem zur eigentlichen Frage ja inzwischen alles gesagt ist (wenn auch noch nicht von jedem) will ich mal so frech sein, und noch etwas öl ins Feuer gießen :)


    Was wir bisher gelernt haben: wenn ein Kfz zugelassen ist, und damit ein Kennzeichen am Revers kleben hat, bei dem muß auch der TÜV gültig sein. Sonst gibts einen Zettel ans Fenster, und muß dafür zahlen. Auch wenn das Kfz auf einem Privatgrundstück steht.


    Wenn das Kennzeichen fehlt, weil nicht zugelassen, dann gibt es logischerweise kein Knöllchen. Schon allein deswegen, weil keiner sehen kann, daß der TÜV durch ist.


    Dann spinnen wir mal weiter:
    Wir stellen das Kfz auf einem zum Grundstück gehörenden, aber nicht weiter eingegrenztem Platz ab, und melden das Fahrzeug ab. Das Kennzeichen bleibt aber vorerst dran, weil wir nicht wissen wohin damit. Nur die Zulassungsplakette wird ordnungsgemäß abgekratzt. Also ist das Fahrzeug deutlich erkennbar abgemeldet. Jetzt läuft wärend der Standzeit der TÜV ab. Genau da kommt ein Streifenhörnchen vorbei, und sieht das. Gibt das Post vom Amt oder nicht? IMHO darf es da keine geben, weil das Auto ja abgemeldet ist, und damit erkennbar nicht mehr am Verkehr teilnimmt. Oder ist das schon wieder so ein Problemfall?


    Und wenn wir schon dabei sind, kommt jetzt die Prüfung für Fortgeschrittene. :)


    Was ist, wenn das Kfz über ein Saisonkennzeichen verfügt. Also es darf von sagen wir mal 1. April bis 31. September fahren. Die restliche Zeit steht es auf dem Platz. der TÜV gilt aber bis November. Also stellt man das Fahrzeug mit gültigem TÜV ab. Aber in der abstellzeit läuft der TÜV ab. Solange die Zulassungspause läuft, dürfte das doch eigentlich egal sein, weil das Auto ohnehin als nicht zugelassen gilt.
    Nur was ist wenn die Pause zuende ist? Klar ab 1.4. ist das Auto wieder zugelassen, und braucht damit TÜV. Stehen dann pünktlich zum Stichtag 10 Polizisten vor der Tür, die alle im Laufe des Winters gesehen haben, daß da bald ein Knöllchen fällig wird, und warten jetzt drauf, daß sie "zuschlagen" können? :)
    Aber wie kommt man da drum herum. Wenn kein Anhänger zum Aufladen zur verfügung steht (und wer hat sowas schon) dann muß ich mich irgendwie auf dünnes Eis begeben. Entweder vor dem 1.4 und damit mit einem nicht zugelassenen Kfz zum TÜV fahren, oder nach dem 1.4. und damit mit abgelaufenem TÜV.
    Oder kann man hier wirklich verlangen, daß das Auto vor der Winterpause zum TÜV fährt, auch wenn noch ein paar Monate Rest-TÜV drauf sind?


    Das nur mal am Rande. Ich persönlich hab kein solches Problem. Ist also rein fiktiv. Aber wenn wir hier schon Korinthen K**** dann bitte richtig. :)

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  • Auch mit Saisonkennzeichen ist das Kfz ganzjährig zugelassen, muss also auch in der lt. Saisonkennzeichen nicht gültigen Zeit zur HU vorgeführt werden.


    Bei Abstellen eines abgemeldeten Kfz auf deinem Grund solltest du aufpassen, nicht wegen eines Abfall- bzw Umweltdelikts belangt zu werden... Jedenfalls kannst du aber nicht wegen des Nichtvorführens zur HU belangt werden.


    Außerdem darf das abgemeldete Kfz keinesfalls auf öffentlichem Verkehrsgrund stehen, was auch bei Privatgrund tlw. der Fall sein kann.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Brainstorm
    Und wenn wir schon dabei sind, kommt jetzt die Prüfung für Fortgeschrittene. :)


    ...


    Aber wie kommt man da drum herum. Wenn kein Anhänger zum Aufladen zur verfügung steht (und wer hat sowas schon) dann muß ich mich irgendwie auf dünnes Eis begeben. Entweder vor dem 1.4 und damit mit einem nicht zugelassenen Kfz zum TÜV fahren, oder nach dem 1.4. und damit mit abgelaufenem TÜV.


    Letzeres: http://www.tuev-nord.de/20617.asp#5

  • Zitat

    Original geschrieben von FraDi
    Letzeres: http://www.tuev-nord.de/20617.asp#5


    Genau so ist es! Nur das mit dem Zurückdatieren ist je nach Bundesland unterschiedlich... ;)
    Somit hat booner diesmal hier nicht recht! :p :D

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • So wie ich das oben geschrieben habe ist es in der Tat falsch.


    Was ich meinte: Kfz mit Saisonkennzeichen (meinetwegen 04-10) und abgelaufener HU im Owi-Bereich steht auf Privatgrundstück.


    Jetzt kommt im Dezember der Herr Wachtmeister und schreibt ein Knöllchen wegen des Verstoßes gegen Vorführungspflicht zur HU. Dann kann sich der Halter des Kfz nicht darauf berufen, das Kfz sei gar nicht zugelassen (wegen 04-10).

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    So wie ich das oben geschrieben habe ist es in der Tat falsch.


    Was ich meinte: Kfz mit Saisonkennzeichen (meinetwegen 04-10) und abgelaufener HU im Owi-Bereich steht auf Privatgrundstück.


    Jetzt kommt im Dezember der Herr Wachtmeister und schreibt ein Knöllchen wegen des Verstoßes gegen Vorführungspflicht zur HU. Dann kann sich der Halter des Kfz nicht darauf berufen, das Kfz sei gar nicht zugelassen (wegen 04-10).


    Ok, er kann sich nicht darauf berufen daß das Fahrzeug nicht zugelassen ist.
    Die Frage ist aber wann denn die HU fällig gewesen wäre!
    Um bei deinem Beispiel zu bleiben:
    Im Zeitraum 4-10: Knöllchen (wie wir alle jetzt ja gelernt haben) ok
    im Zeitraum 11-3: Knöllchen nicht ok! Du musst in dieser Zeitraum nicht zur HU, geht ja auch gar nicht ohne Versichetrungsschutz... ;)
    Du musst "unverzüglich" gehen wenn der Zeitraum wieder anfängt zu laufen. Das kann innerhalb von ein paar Tagen sein, daß kann aber auch erst nach 4 Wochen (z.B. Erstbenutzung am 1.5.) sein!

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  • Deswegen schrieb ich ja "und abgelaufener HU im Owi-Bereich".

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  • Ok, dann hab ich nicht ganz verstanden auf was du dich beziehst!
    Auf die Tatsache, daß die HU abgelaufen ist, oder daß der Polizist (die Owi ahndend) das Grundstück betritt.

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Auch mit Saisonkennzeichen ist das Kfz ganzjährig zugelassen, muss also auch in der lt. Saisonkennzeichen nicht gültigen Zeit zur HU vorgeführt werden.


    Nein. das stimmt nicht. Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen ruht die Überprüfungspflicht bis zum Beginn des Betriebszeitraums und es wird in diesem Fall auch nicht zurückdatiert.


    StVZO, Anlage VIII, Punkt 2.6:


    Zitat

    Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten
    Betriebszeitraums durchführen zu lassen.


    ...


    Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.

  • Zitat

    Original geschrieben von fantomas
    Nein. das stimmt nicht.


    Das habe ich weiter oben schon geschrieben...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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