Arbeitgeber verlassen vor Ablauf der Kündigungsfrist

  • Hallo zusammen,


    mal ein arbeitsrechtliches Problem:


    Meine Freundin ist in ihrem Job sehr unzufrieden und möche ihn daher wechseln. Das Problem aber ist, sie hat eine lange Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende.


    Bei Vorstellungsgesprächen mit potentiellen neuen Arbeitgebern ist es auch oft daran gescheitert, da diesen 3 Monate warten eindeutig zu lang waren.


    Vor wenigen Tagen hat sie nun eine lukrative Jobzusage bekommen , allerdings nur wenn sie dort auch zum 01.01.08 antritt.


    Aufgrund ihrer langen Kündigungsfrist ist sie aber noch bis zum 31.03.08 an ihren jetzigen Arbeitgeber gebunden, der sie auch leider nicht vorher gehen lassen möchte.


    Klar, Vetrag ist Vetrag und muss von beiden Seiten auch eingehalten werden, aber die meisten Firmen wollen, wie gesagt, dass man innerhalb von 1-2 Monaten dort anfängt und sind leider nicht gewillt so lange zu warten.


    So gesehen wird das Problem früher oder später wieder auftauchen und erst mal kündigen ohne eine Neuanstellung sicher zu haben macht ja auch keinen Sinn.



    Habt ihr irgendeinen Rat wie man aus so einer Bedrouille raus kommen kann?


    Danke.

  • Hallo,


    nein. Sie könnte auf gut Glück und Risiko kündigen. Ist natürlich riskant, andererseits klingt es so, als ob sie aktuell leicht was findet. Also muß sie das Risiko eingehen. Würd ich zumindest so machen.


    Ansonsten gilt: Vertrag ist Vertrag.


    bs

  • Re: Arbeitgeber verlassen vor Ablauf der Kündigungsfrist


    Zitat

    Original geschrieben von tomi78


    Aufgrund ihrer langen Kündigungsfrist ist sie aber noch bis zum 31.03.08 an ihren jetzigen Arbeitgeber gebunden, der sie auch leider nicht vorher gehen lassen möchte.


    Wie Du sagst, pacta sunt servanda und zwar von beiden Seiten. Ist zwar nicht schön aber man muss auch den AG verstehen der braucht auch eine gewisse Planungssicherheit.


    Wenn ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag nicht erreichbar ist hat sie dort kaum (legale) Möglichkeiten vorzeitig rauszukommen. Zwar gibt es immer Mittel und Wege aber in der Regel nicht, ohne ein (zu) hohes Risiko. Wenn sie irgendwie versucht da auf krummen Touren rauszukommen hat der AG einen Schadensersatzanspruch gegen sie und je nachdem wie das Verhältnis bisher war wird ein AG diesen auch versuchen einzutreiben und sei es nur um den ehemaligen AN zu ärgern. Also kündigen und dann nen neuen Job suchen (wenn diese 3 Monate tatsächlich so das Problem sind.)

  • Zitat

    Original geschrieben von bastian_S
    Hallo,


    nein. Sie könnte auf gut Glück und Risiko kündigen. Ist natürlich riskant, andererseits klingt es so, als ob sie aktuell leicht was findet.


    bs


    Tja, leider nicht.


    Sie bewirbt sich jetzt seit knapp einem halben Jahr und das ist das erste Angebot, insofern schon ärgerlich.


    Vorher kündigen geht schon, aber wenn man dann nach drei Monaten noch immer ohne neuen Job da steht, gibt es auch vom Arbeitsamt erst mal keinen Moneten, da Sperre und man steht ganz ohne Einkommen da.


    Ist schon ein sehr hohes Risiko.

  • wenn sie nen hochqualifizierten Job hat könnte ich mir vorstellen das der neue Arbeitgeber eventuell anfallende Schadensersatzzahlungen tragen würde.


    Abgesehen davon:
    Dafür sorgen das der neue Vertrag vom zukünftigen AG bereits unterschrieben bei ihr eintrifft, mit dem in der Hand den bisherigen AG um ein klärendes Gespräch bitten und wenn der halbwegs was im Kopf hat weis er das er nicht nur das Betriebsklima zerstört indem er seiner Mitarbeiterin "die Zukunft verbaut" sondern auch das diese vermutlich zukünftig deutlich weniger fleisig sein wird - Reisende soll man nicht aufhalten - sollte der AG wissen.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • hm, wie sieht es denn mit Kündigungsfristen seitens das AG aus? Der AN darf keinesfalls eine längere Frist haben als der AG und grade bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen gibts da gern mal ein Schlupfloch...


    Alternativ:


    Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:


    (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.


    (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen


    1. 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
    2. 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    3. 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    4. 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    5. 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    6. 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    7. 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.


    Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.


    (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.


    [...] (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.



    Bei diesen Fristen handelt es sich um Mindestkündigungsfristen von denen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Verkürzungen dieser Fristen sind nur im Geltungsbereich von Tarifverträgen möglich. Ausnahmen gelten während einer (ausdrücklich vereinbarten) Probezeit von höchstens sechs Monaten (Mindestkündigungsfrist dann: zwei Wochen), für Aushilfen (bis vier Monaten Beschäftigung) und Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmern (Mindestkündigungsfrist in Kleinbetrieben: vier Wochen).


    Zulässig sind vertragliche Vereinbarungen, die auch den Arbeitnehmer an die längeren Fristen für Kündigungen durch den Arbeitgeber gem. § 622 Abs. 2 BGB (oder noch längere, frei vereinbarte vertragliche Fristen) binden. Unzulässig ist es aber, vertraglich für den Arbeitnehmer längere Fristen vorzusehen als für den Arbeitgeber. In diesem Fall gelten (wie beim Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung) die gesetzlichen Mindestfristen.

    Wer Rechtschreibfehler nachmacht oder verfälscht oder nachgemachte oder verfälschte Rechtschreibfehler in Verkehr bringt, wird mit dem Duden nicht unter 10 Bänden bestraft!

  • Es gibt immer noch den Auflösungsvertrag bzw, die Möglichkeit sich fristlos kündigen zu lassen.

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    Ericsson T39m
    Legends never Die!
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  • Zitat

    Original geschrieben von galahad13
    Es gibt immer noch den Auflösungsvertrag bzw, die Möglichkeit sich fristlos kündigen zu lassen.


    Vorsicht mit der fristlosen Kündigung. Das kann einen in der Vita immer hängen bleiben. So auch bei einem dann ausgestellten Arbeitszeugnis, sofern irgendwann in der Zukunft ein neuer AG einen vollständig durch Zeugnisse dokumentierten Lebenslauf sehen will, oder genau nach diesem Arbeitsplatzwechsel fragt. "Wenn der Kandidat schon einmal spontan gewechselt hat, warum sollte er es dann heute nicht mehr machen."


    Das beste wäre schon ein Auflösungsvertrag, und auch das ein etwas nachdenkender AG wahrscheinlich nach dem Motto "Reisende soll man nicht aufhalten" wie hier schon erwähnt wurde, aggiert sollte eine Frage danach zulassen. Zumindest wenn er nachdenken kann. Wenn nicht, ist er sowieso ein falscher AG.



    Siemensanier


    Nein das schreibe ICH hier jetzt nicht:
    "Meine Freundin ist in ihrem Job sehr unzufrieden" sagst Du: Wie wäre es denn, wenn es ihr mit mal einfach nicht mehr zumutbar ist, am Arbeitsplatz zu erscheinen. Sie will ja niemaden namentich benennen, ist aber psychisch einfach nicht mehr dazu in der Lage. Einen Gutachter zu finden, der dieses glaubhaft dokumentiert sollte wenn nötig kein Problem sein, auch wenn sich hinterher dann doch rausstellt, dass alles nur ihrer Phantasie entsprang. Ich rede jetzt bei hinterher natürlich nicht von einem Prozess oder ähnliches, denn es ist ja niemand namentlich beschuldigt worden. Aber warum sollte ein AN das Thema Mobbing nicht auch einmal positiv für sich nutzen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Siemensanier


    Siemensanier


    Nein das schreibe ICH hier jetzt nicht:
    "Meine Freundin ist in ihrem Job sehr unzufrieden" sagst Du: Wie wäre es denn, wenn es ihr mit mal einfach nicht mehr zumutbar ist, am Arbeitsplatz zu erscheinen. Sie will ja niemaden namentich benennen, ist aber psychisch einfach nicht mehr dazu in der Lage. Einen Gutachter zu finden, der dieses glaubhaft dokumentiert sollte wenn nötig kein Problem sein, auch wenn sich hinterher dann doch rausstellt, dass alles nur ihrer Phantasie entsprang. Ich rede jetzt bei hinterher natürlich nicht von einem Prozess oder ähnliches, denn es ist ja niemand namentlich beschuldigt worden. Aber warum sollte ein AN das Thema Mobbing nicht auch einmal positiv für sich nutzen.


    Ja, das wäre natürlich die letzte Möglichkeit einen auf Psycho Geschichte zu machen. Problem ist halt, dass sie zu den Leuten in der Firma ein gutes Verhältnis pflegt, aber ihr Aufgabengebiet sie halt leider total unterfordert und sie nur deshalb weg will. Sie möchte dort ungern im Unfrieden gehen, aber wenn ihr jetziger Arbeitgeber ihr diese neue Chance verbauen möchte, dann wird es wohl oder übel darauf hinaus laufen.


    Amerikaner


    Leider gelten die 3 Monate Kündigungsfrist für beide Seiten, insofern kann sich sich leider nicht auf eine kürzere Frist berufen, trotzdem danke für die Info.



    Naja, ihr Chef will sich das Ganze nochmal überlegen, mal gucken......

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