Wie Kontakt zu unbekanntem Vermieter aufnehmen?

  • So, jetzt brauch ich auch mal Hilfe.


    Situation ist wie folgt:


    Mein Vermieter ist vor einiger Zeit verstorben, die Verwaltung des Hauses hier wurde scheinbar von seinem Schwiegersohn übernommen. Dieser hatte anfangs eine Immobilienfirma beauftragt das Haus zu verkaufen, was gescheitert ist. Seither scheint er sich selbst um die Mietsache hier zu kümmern.


    Mein Problem ist jetzt folgendes, bzw. eigentlich das Problem aller Mietparteien im Haus.


    Wir haben weder die Anschrift, noch den kompletten Namen (da Schwiegersohn und nicht Sohn) oder eine sonstige Kontaktmöglichkeit zu unserem jetzigen Vermieter.


    Da einige Reparaturen in der Nachbarwohnung anstehen und insgesamt die Betriebskostenabrechnungen überfällig sind, würden wir uns gerne bei dem neuen Vermieter melden.


    Briefe an die Anschrift des verstorbenen Vermieters blieben unbeantwortet. Bisher hat der neue Vermieter uns immer angerufen, aber nie eine Telefonnummer hinterlassen. Beim letzten Besuch haben wir ihn darauf angesprochen, er vertröstete uns damit dass er seine Nummer nicht auswendig kenne und uns abends nochmal anrufe...dies ist natürlich nicht geschehen.


    Da ich absolut keine Ahnung hab wie ich jetzt weiter vorgehen soll frag ich mal in die Runde ob jemand mir sagen kann wie ich Kontakt zu einer Unbekannten Person aufnehmen kann?


    Meine Idee war ja die Miete erst einmal einzubehalten, dann wird er sich ja wohl melden...die Frage ist nur ob ich das so ohne weiteres darf.


    Danke schonmal für eure Hilfe :)

    Vendui
    Raziel

  • Wie wäre es, unter Schilderung der Sachlage mal bei der Grundbuchstelle des Amtsgerichts anzufragen. Namen des Eigentümers sollten die eigentlich kennen ;)


    Eine andere Anlaufstelle wäre das Katasteramt der für die Region zuständigen Baubehörde.

  • Stell deine Mietzahlungen ein, dann meldet er sich von alleine. :D


    mastaplan2k2
    Jeder mit berechtigtem Interesse kommt an einen Grundbuchauszug, dies sollte in diesem Fall gegeben sein.


    Gruß Andreas

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  • Zitat

    Original geschrieben von mastaplan2k2
    Die geben nicht einfach irgendwelche Daten raus.


    ;)


    für sowas steht doch die adresse im mietvertrag...
    sprich: es sind nicht "irgendwelche" Daten...



    cheers...

  • Na dann werd ich mal schauen ob ich die Zeit finde dort mal hinzuwatscheln... Werd die Miete vorsichtshalber aber doch erstmal noch einbehalten...

    Vendui
    Raziel

  • Was wollt ihr beim Grundbuchamt?


    Wer Eigentümer des Hauses ist, ist für den Mietvertrag erst einmal vollkommen irrelevant! Im Zweifelsfall steht sogar im Grundbuch noch der Verstorbene drin, dann seid ihr keinen Schritt weiter.


    Relevant dagegen ist, wer der Schuldner der Vertragspflicht "Überlassung einer mangelfreien Miewohnung" und Gläubiger des Mietzinses ist. Dies dürfte ohne Zweifel der Verstorbene (Erblasser) gewesen sein. Dessen Rechtsnachfolger (§1922 I BGB) gilt es zu bestimmen, denn dieser ist kraft Gesetz nach dem Tod des Erblassers der Mietvertragspartner geworden.


    Derartige Auskünfte (Rechtsnachfolge) wirst du beim Nachlassgericht/Familiengericht erhalten und kaum beim Grundbuchamt.



  • :top:

    16610LV

  • Zitat

    Original geschrieben von mastaplan2k2
    Die geben nicht einfach irgendwelche Daten raus.


    ;)



    Darum ja auch die Schilderung der Sachlage, um ein begründetes Interesse darzulegen.


    Und irgendwie werde ich die Vermutung nicht los, dass das Objekt immernoch schnell zu Geld gemacht werden soll, darum wohl auch die Anonymität. Ein Interesse an den Mietern scheint wohl weniger zu bestehen.



    ***********************
    Wer darf das Grundbuch einsehen?


    Wer das Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die unlautere Zwecke oder bloße Neugier ausschließen. Eigentümer und eingetragene Berechtigte sind gegen unbefugte Einsicht zu schützen. Ob die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.


    Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.


    *************************



    Warum sollte eigentlich ein Nachlassgericht eher dazu bereit sein Auskünfte zu erteilen? Außerdem sind in der Regel die Grundbuchämter relativ schnell, den neuen Eigentümer einzutragen. Und steht da dann die Tochter, und nicht der Schwiegersohn drin, würde ich diesen bei der Kontaktaufnahme nach einem solchen Auftreten sowieso grundsätzlich übergehen.

  • Die Umschreibung der des Grunbuches kann schon ein paar Monate dauern. Voraussetzung für eine solche Korrektur des Grundbuchs wäre für den Erblasser aber der gültige Erbschein. Da aber auch das Aushandeln einer Erbes wenn es schlimm kommt mehrere Monate dauern kann sitzt der der Mieter hier etwas in der Klemme.


    Das Problem ist ja, das u. U. derjenige, der die Miete empfängt überhaupt nicht der spätere Eigentümer ist. Für den Fall kann man dann zwar die Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, aber an den korrekten Erblasser muss man auch erstnochmal zahlen.


    Ich würde auch erstaml den Weg zum Grundbuchamt wagen, mit Mietvertrag in der Tasche. Ein berechtigtes Interesse zur EInsicht in das Grundbucht liegt hier garantiert vor.


    Wenn dort noch der alte Eigentümer vermerkt ist tatsächlich das Nachlassgericht die richtige Anlaufstelle. Wenn die gesetzliche Erbfolge zum tragen kommt bekommt man hier sehr schnell den Erblasser raus und wenn es Erbstreitigkeiten gibt kann man den Nachlassverwalter in Erfahrung bringen. Mit dem kann man dann besprechen, an wen die Mietzahlungen zu richten sind. Am besten wäre hier natürlich dann der Nachlassverwalter als Treuhänder.

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