Telekom: 3 Mon. altes Gespräch berechnet

  • Hallo zusammen!


    Heute habe ich meine Festnetzrechnung von der Telekom bekommen. Auf dieser wird auch ein - nicht vernachlässigbarer - Betrag für ein Telefonat ausgewiesen, daß zu einer Auskunft-Nummer des Betreibers dtms AG c/o nexnet geführt haben soll. Dieses Telefonat wird mit Datum vom 20.03.2002 angegeben.


    Das ist aber irgendwie ziemlich lange her - und erinnern kann ich mich an das Gespräch auch nicht.


    Ist es denn überhaupt zulässig, ein schon so lang zurückliegendes Telefonat erst 3 Monate später abzurechnen?


    Gruß!
    J

  • 3 Monate kommt doch bei CbC immer wieder vor!
    Ich kriege auch nur alle paar Monate eine Rechnung von one.tel weil ich dort wenig Umsatz mache

    Viele Grüße
    Martin

  • Die Verjaehrungsfrist fuer Forderungen betraegt hier zwei Jahre --> die Berechnung ist zulaessig.


    Wenn Du Dir aber sicher bist, das Gespraech nicht gefuehrt zu haben, kannst Du diesem Teil der Rechnung ja widersprechen!
    Dann muss der Anbieter beweisen, dass die Forderung berechtigt ist.


    Jetzt kommt es natuerlich darauf an, ob sich der Aufwand lohnt.
    Um wieviel Euro geht es denn?

    Hätte der Mensch nur halb so viel Vernunft wie Verstand, dann wäre alles viel einfacher in der Welt. Linus Pauling

  • Hallo zusammen!


    Es geht eigentlich nicht um besonders viel: knapp 6€. Also wohl den Aufwand nicht wert.


    Mittlerweile ist mir aber wieder eingefallen, worum es beim diesem Anruf ging. Es war damals ein Anruf an die Telefonnummer 11838, die im örtlichen Telefonbuch inter "Straßenverkehrsamt" eingetragen war, so daß man davon ausging, daß dies ja eine offizielle Telefonnummer des Amtes sei. Es war aber nur eine private Auskunft. Der Anruf damals hat noch nicht mal etwas gebracht - als die auf meine Nachfrage hin sagten, daß sie nicht das offizielle Straßenverkehrsamt seien, habe ich das Telefonat beendet.


    Die Sache ärgert mich zwar jetzt nicht mehr, weil die Telekom erst jetzt abrechnet, sondern mittlerweile mehr, weil ich da damals drauf reingefallen bin. Meines Erachtens riecht das ein wenig nach Abzocke, denn immerhin wird dem Telefonbuchleser suggeriert, er würde mit der o.g. Telefonnummer das örtliche Straßenverkehrsamt anrufen - nicht eine private Auskunft.


    Gruß!
    J

  • das is n bekanntes Problem der Billiganbieter. Die berechnen sogar oft NOCH WEITER zurückliegende Verbindungen.


    Und was machen die meisten Kunden dann: rufen bei der Telekom an und beschweren sich. Dabei steht da ganz klar ne Rufnummer des Anbieters drüber.....


    CU
    Dennis

  • hab auch schon oft erlebt, dass sich die Leute im T-Punkt mordsmäßig aufgeregt haben und nicht glauben wollten, dass sie den anderen Anbieter anrufen müssen...

    Viele Grüße
    Martin

  • Zitat

    Original geschrieben von Justin
    Es war damals ein Anruf an die Telefonnummer 11838, die im örtlichen Telefonbuch inter "Straßenverkehrsamt" eingetragen war, so daß man davon ausging, daß dies ja eine offizielle Telefonnummer des Amtes sei. Es war aber nur eine private Auskunft. Der Anruf damals hat noch nicht mal etwas gebracht - als die auf meine Nachfrage hin sagten, daß sie nicht das offizielle Straßenverkehrsamt seien, habe ich das Telefonat beendet.

    Leider werden hier viele Verbraucher abkassiert. In der Regel verwenden die Anbieter dafür sogar teure 0190er Nummern. Hier kostet eine Gesprächsminute schon mal gerne 1,86 €/Min. Dagegen kann man auch nichts unternehmen, da dieses Verhalten legal ist. :flop:


    mfg
    Foxy

    Errare humanum est!

  • 6 € aufgrund irreführender Werbung ist aber auch schon unverschämt genug.


    Ich würde dem Betrag schon aus Prinzip widersprechend, sofern die Anzeige im Örtlichen eindeutig ist.


    Eventuell kannst Du auch mal bei der Gewerbeaufsicht fragen, in wie weit man hier was machen kann, schließlich dürfte es sich IMHO um ein Vergehen gem. §4 UWG handeln:

    Zitat


    § 4
    (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!