Hänger mit abgelaufenem TÜV - wie ummelden?

  • Zitat

    Original geschrieben von flashhawk
    Zur Versicherung musst du, bevor du den Anhänger ummeldest.
    Also: TÜV, Versicherung (dabei brauchst du ja aber den Anhänger nicht), anmelden.


    Richtig! :top:
    Und da du den Hänger nicht zur Vertsicherung schleppen musst ist die Reihenfolge hier egal.
    Es gilt nur:
    Ohne Versicherungsbestätigung (ehemals Doppelkarte) und ohne gültige HU ("TÜV") keine Ummeldunge (oder Zulassung).

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Beiläufige Frage: Ist die Fahrt zum TÜV ohne gültige TÜV-Plakette, abgesehen von der gesetzlichen Überziehungsfrist, überhaupt erlaubt bzw. versichert? Schließlich zahlt doch normalerweise keine Versicherung, wenn z.B. ein Schrottlaube ohne gültige Plakette in einen Unfall verwickelt wird.


    Ein Auto kann man ja einfach auf einem Anhänger dorthin fahren, nur einen größeren Anhänger selbst wohl kaum.


    :confused:

    Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

  • Zitat

    Original geschrieben von bierinfos
    Beiläufige Frage: Ist die Fahrt zum TÜV ohne gültige TÜV-Plakette, abgesehen von der gesetzlichen Überziehungsfrist, überhaupt erlaubt bzw. versichert? Schließlich zahlt doch normalerweise keine Versicherung, wenn z.B. ein Schrottlaube ohne gültige Plakette in einen Unfall verwickelt wird.


    Ein Auto kann man ja einfach auf einem Anhänger dorthin fahren, nur einen größeren Anhänger selbst wohl kaum.


    :confused:


    Naja, bspweise ein 3 Jahre altes Auto würde ich nicht zwangsläufig als Schrottlaube bezeichnen. Ich denke, es kommt auf den Fall drauf an. Wenn der Tüv abgelaufen ist und das Auto i.O. ist, sollte es eigentlich keine Probleme geben.


    Einfach hinfahren und gut ist.... mein Nachbar ist seit 2 Jahren ohne Tüv unterwegs. :D

  • Bei der Zulassungsstelle die Zulassung beantragen, Schilder machen lassen, dann mit ungestempelten Schildern zum TÜV und anschließend bei der Zulassungsstelle die Schilder abstempeln lassen.


    Mit den alten Schildern ohne vorherigen Besuch bei der Zulassungsstelle zu fahren, ist im Gegensatz zu früher nicht mehr zulässig, da ein Kennzeichen beim Abmelden eines Fahrzeugs jetzt sofort gelöscht wird und nicht mehr für bis zu 18 Monate dem bisherigen Halter zugeteilt bleibt (außer man beantragt -gebührenpflichtig- die Reservierung des alten Kennzeichens als "Verbleibskennzeichen" für 6 Monate).


    Sollte das alte Kennzeichen zufällig noch frei sein, kann man es -wiederum gebührenpflichtig- als Wunschkennzeichen wieder zuteilen lassen und somit die alten Schilder verwenden, eine Benutzung der alten Schilder ohne die amtliche "Vorwegzuteilung" ist aber trotzdem nicht zulässig.

  • Ok. Vielen Dank, das klingt plausibel und es ist dann quasi bekannt, dass ein Fahrzeug ohne TÜV auf öffentlicher Straße zum TÜV fährt! :cool:

    Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.

  • was die wenigsten wissen: das Fahrzeug MUSS gültigen TÜV haben wenn es angemeldet ist, auch wenn das Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt..


    Also z.B. Anhänger oder Auto steht auf eigenem Grundstück mit abgelaufenem TÜV: sieht es der richtige --> Knöllchen oder sogar Punkte.


    Ebenso wenn man ein Fahrzeug mit abgelaufenem TÜV beim Straßenverkehrsamt abmeldet --> nicht wundern, wenn Wochen später Post kommt mit ner Zahlkarte.


    Das ist nem Kollegen passiert, als er einen Anhänger abgemeldet hat der nen Jahr TÜV überzogen hatte.


    Der kam um das Knöllchen auch nach einigem hin-und-her nicht drumrum, hier ein Auszug aus der email vom höchsten Amtheini damals:


    [...]


    Überschreitungen der Untersuchungsfristen werden darüber hinaus
    geahndet.


    Für die Anwendung der Vorschriften kann es nicht darauf ankommen, aus
    welchen Gründen die Fristen von Fahrzeughaltern nicht eingehalten wurden
    oder werden.


    Im Weiteren gilt, dass zugelassene Fahrzeuge mit eigenem amtlichen
    Kennzeichen den Vorschriften der regelmäßigen technischen Überwachung
    unterliegen und zwar unabhängig davon, ob sie am öffentlichen Straßenverkehr
    teilnehmen oder nicht. Andere Regelungen sind wegen des damit
    verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht durchführbar. Im Übrigen besteht für die
    Halter der Fahrzeuge jederzeit die Möglichkeit, Fahrzeuge aus dem
    Verkehr zu ziehen und die Zulassung durch "Abmeldung" aufzuheben.


    [...]


    Die haben recht sauber argumentiert - Kennzeichen = Urkunde = Pflichten.
    Wenn mir die Karre verreckt, muss ich eben abmelden, weil ich meiner Verpflichtung nicht mehr nachkommen kann!
    Begründung: es kann keinem Staatsdiener zugemutet werden, herauszufinden, wo das Fahrzeug steht.....oder ob es bewegt wird!


    Also schön vorm Abmelden auch erst zum TÜV



    :D

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