Kleine Rechtsberatung bei Autokauf gesucht

  • Zitat

    Original geschrieben von petersandi
    Da hier allerdings ein Kauf ohne Besichtigung, sondern rein anhand von technischen Daten und Ausstattungsdetails auf dem Papier statt fand und es sich um einen namhaften (also Audi :D), großen, bayrischen Autohersteller handelt, dürfte die Beschaffung eines gleich gearteten Gebrauchtwagens für den Vertragspartner eigentlich nicht unmöglich sein.


    Darum geht es (juristisch) aber leider gar nicht. Der TE hat einen Kaufvertrag für diesen einen speziellen Gebrauchtwagen, ob er ihn vorher gesehen hat oder nicht ist völlig Schnuppe. Die Wahlmöglichkeit "Neulieferung" ist bei einer Stückschuld eben vom Gesetz her nicht vorgesehen da unmöglich. Sicherlich gibt es vergleichbare Wagen, aber eben nicht denselben nochmal.


    Also fällt eine Neu- bzw. Ersatzlieferung hier weg (es sei denn der VK und Kunde einigen sich drauf), aber "müssen" tut der VK im Bereich Ersatzlieferung mal gar nichts.

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    Darum geht es (juristisch) aber leider gar nicht. Der TE hat einen Kaufvertrag für diesen einen speziellen Gebrauchtwagen, ob er ihn vorher gesehen hat oder nicht ist völlig Schnuppe. Die Wahlmöglichkeit "Neulieferung" ist bei einer Stückschuld eben vom Gesetz her nicht vorgesehen da unmöglich. Sicherlich gibt es vergleichbare Wagen, aber eben nicht denselben nochmal.


    Also fällt eine Neu- bzw. Ersatzlieferung hier weg (es sei denn der VK und Kunde einigen sich drauf), aber "müssen" tut der VK im Bereich Ersatzlieferung mal gar nichts.


    Dem Gesetz ist eine Differenzierung zwischen Gattungs- und Stückkauf mittlerweile fremd. Also ist § 439 BGB und mit ihm die Nachlieferung auch für den Fall der Stückschuld "vorgesehen".


    Es ist mittlerweile auch herrschende Meinung, dass die Nachlieferung auch beim Stückkauf geschuldet wird, sofern die kaufsache ersetzbar bzw. nach a.A. eine vertretbare Sache ist.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Dem Gesetz ist eine Differenzierung zwischen Gattungs- und Stückkauf mittlerweile fremd. Also ist § 439 BGB und mit ihm die Nachlieferung auch für den Fall der Stückschuld "vorgesehen".


    Es ist mittlerweile auch herrschende Meinung, dass die Nachlieferung auch beim Stückkauf geschuldet wird, sofern die kaufsache ersetzbar bzw. nach a.A. eine vertretbare Sache ist.


    Aha deshalb hat der § 243 BGB auch welche Überschrift?


    Und welche herrschende Meinung hat einen Gebrauchtwagen zu einer ersetzbaren bzw. vertretbaren Sache erklärt? Ich lasse mich da gern von überzeugen, allerdings sollte es dann auch was handfestes sein. Eine einheitliche Urteilslinie gibt es hier imho noch nicht, wäre für jeden Gebrauchtwagenverkäufer auch tödlich.

  • "Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruchs sind Mangelhaftigkeit, Haftung des Verkäufers und Verlangen des Käufers, wobei dieser auch beim Stückkauf die Wahl zwischen Nach- Ersatzlieferung und Nachbesserung hat"
    Quelle: Palandt, § 439 Rn. 4. Handfest genug?

  • Wie wäre es mit einem BGH-Urteil?
    Wenn ich das als Nichtjurist richtig verstanden habe, sagt der BGH,
    "Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist."


    Auf Deutsch, eine Ersatzlieferung bei einem Gebrauchtwagen ist dann unmöglich, wenn die Kaufentscheidung nach einer durchgeführten persönlichen Besichtigung erfolgt ist. Da es diese hier jedoch nicht gab, kann der TE durchaus auf einer Ersatzlieferung bestehen.


    Gruß


    Pitter

  • Unterschreibt man bei solch einem Kaufvertrag nicht sowieso, dass man den Wagen auch ohne eingehende Besichtigung erwerben möchte?


    Was sagt denn der Vertrag zu Mängel?


    Was sagt denn der Verkäufer? Also wenn man nicht mit der Ozonbehandlung zufrieden ist.


    Gruß Gunn

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  • Zum Thema Raucherfahrzeug:


    ich habe selber eines erworben (Passat, halbes Jahr alt) und dachte auch, dass ich die Gerüche rausbekomme, der Preis war einfach zu gut.
    Inzwischen 2 Ozonbehandlungen und etliche Klimaanlagenreinigungen hinter mir und die Kiste riecht immer noch nach Rauch.
    Gerade wenn die Sonne reinscheint, habe ich den Eindruck, dass das Leder und das Plastik immer noch ausdünstet (und ja, alles zigmal gereinigt, auch zwei Polster- und Himmelreinigungen hat er schon hinter sich).


    Weiterer Problempunkt: die Klimaanlage. Durch die automatische Umluftschaltung hat sich der Rauch auch dort festgesetzt. Es ist einfach nur nervig.


    Im Nachhinein würde ich mich definitiv nicht mehr für ein Raucher-Fahrzeug entscheiden, egal wie gut der Preis ist.

    "Das einzige Backup das Du je brauchst ist das, wofür Du keine Zeit hattest."

  • Zitat

    Original geschrieben von Pitter
    Wie wäre es mit einem BGH-Urteil?


    Immer ganz lesen:
    "Wenn eine Ersatzlieferung als möglich angesehen wird, hat dies auf Grund des Vorrangs der Nacherfüllung zur Folge, dass sich die Parteien zunächst über die Lieferung einer anderen gebrauchten Sache auseinander zu setzen haben, bevor ein Rücktritt vom Vertrag oder ein anderes Recht aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB beansprucht werden kann. Angesichts des naturgemäß unterschiedlichen Erhaltungszustands gebrauchter Sachen und der damit verbundenen Schwierigkeit, eine in jeder Hinsicht gleichwertige Ersatzsache zu beschaffen, wäre häufiger Streit über die Gleichwertigkeit der angebotenen oder zu beschaffenden Ersatzsache absehbar, wenn auch bei gebrauchten Sachen regelmäßig Anspruch auf eine Ersatzlieferung bestünde. Dies liefe den Interessen beider Kaufvertragsparteien zuwider. Das wollte auch der Gesetzgeber vermeiden, indem er zum Ausdruck brachte, dass beim Kauf einer bestimmten gebrauchten Sache eine Nachlieferung "zumeist von vorneherein ausscheiden" werde (BT-Drucks. 14/6040, S. 232; ebenso zum Gebrauchtwagenkauf: Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1421 f.; vgl. dazu auch Ball, aaO). Umstände, welche bei einem Gebrauchtwagenkauf, wie er hier vorliegt, die Annahme eines Ausnahmefalles nahe legen könnten, in dem die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als möglich erscheint (dazu Ball, aaO), sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich."


    Die bloße Tatsache das bei einer Besichtigung eines KFZ eine Nachlieferung verneint wird heißt nicht zwangsläufig, dass bei einer fehlenden Besichtigung diese zu bejahen ist, eben aufgrund der Problematik etwas "gleichwertiges" zu finden. Vielmehr wird ja explizit erwähnt, dass es ein Ausnahmefall sein einen Nachlieferungsanspruch zu bejahen.


    jimmy
    Die Frage war nicht ob bei einer Stückschuld generell keine Nachlieferung möglich ist, sondern wer sich festgelegt hat das Gebrauchtwagen immer eine vertretbare Sache sind für die eine Nachlieferung in Frage kommt.


    Aber das ist doch eh alles eher sinnbefreit. Der TE hat Geld für ein Fahrzeug auf den Tisch gelegt was er nicht haben will. Der VK verweigert offensichtlich den Rücktrittswunsch des Kunden sondern beharrt auf eine preisgünstige Nachbesserung von daher sollte man nicht davon ausgehen das er sich auf eine Ersatzlieferung einlässt.


    Die Frage sollte doch sein: Wie kommt der TE da am pragmatischsten aus der Nummer wieder raus? Schließlich ist er in der schlechteren Position weil die Kohle schon über den Tisch gegangen ist.


    Pragmatischer Ansatz: Anwalt des Vertrauens suchen, gesalzenen Brief schreiben lassen und hoffen das es was hilft.


    Anderer Ansatz: Rechtstheoretische Diskussionen im Netz führen, irgendwann den VK verklagen und in 2-4 Jahren dann erfahren wer Recht bekommen hat.

  • Hi,


    mmh, ich weiß nicht genau wie die rechtlich Lage aussieht. Aber was das Thema Einzelstück angeht: das Auto wurde ja bisher nur aufgrund technischer Daten beschrieben, also eigentlich noch nicht eindeutig auf ein spezielles Auto anwendbar. Das Einzige Kriterium wäre doch die Eigenschaft "nichtraucherfahrzeug". Oder stand auf auf dem KV die Fahrgestellnummer? Oder red ich grad nur Blödsinn?


    Und was den Mangel angeht: ich finde den Händler schon reichlich unseriös. Ich mein, Raucherauto ist nun nicht gerade ein versteckter Mangel, das riecht man. Der kann das Auto ja auch nicht in Grün anbieten und nachher ein blaues liefern, oder? Also ich würde ihm klipp und klar sagen, dass ich das Auto nicht nehmen würde und mein Geld zurückverlangen oder ein Modell wie vereinbart. Wenn er sich weigert -> Anwalt. Lange Diskussionen bei TT bringen das Geld auch nicht zurück.


    bs

  • Zitat

    Original geschrieben von ChickenHawk
    ....Der VK verweigert offensichtlich den Rücktrittswunsch des Kunden sondern beharrt auf eine preisgünstige Nachbesserung von daher sollte man nicht davon ausgehen das er sich auf eine Ersatzlieferung einlässt.


    Die Frage sollte doch sein: Wie kommt der TE da am pragmatischsten aus der Nummer wieder raus? ...


    Genau das ist doch die Frage, wie kommt er wieder raus. Das einfachste wäre eine Rückabwicklung des Kaufs. Wenn aber der Verkäufer auf eine Nachbesserung besteht ist für ihn doch eigentlich nur eine Ersatzlieferung akzeptabel. Aber die Möglichkeit hast du grundsätzlich verneint. Dies scheint aber doch nicht ganz so zu sein.
    Ich würde mal meinen Arbeitgeber fragen, wie er sich das vorstellt.

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