Hallo,
da ich im Internet viel widersprüchliches gelesen habe, hoffe ich, dass Ihr mich über dieses Thema aufklären könnt.
Und zwar wüsste ich gerne, in wie weit es hierbei Unterschiede in der Nacherfüllung mangelhafter Ware gibt. Ich habe gelesen, dass man als Kunde sich entscheiden darf zwischen einer Reparatur und der Lieferung eines mängelfreiem Gerät. Greift dies nun nur in der Garantie oder auch in der Gewährleistungsphase? Was passiert wenn ich mich für die Lieferung eines mängelfreien Produkt entscheide, aber dieses nicht mehr auf Lager ist? Muss ich dann die Reparatur akzeptieren oder kann ich dann gleich vom Kaufvertrag zurücktreten?
Frage zur Garantie/Gewährleistung und Nacherfüllung
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Das ist mal ne tolle Frage, wurde auch erst ca. 2000 mal hier besprochen. Eine erste Auswahl:
http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=362638
http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=286925
http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=306242Aber mit der Suche und google hast du´s ja offenbar nicht so... :eek:
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Was jetzt? In den Links wird davon gesprochen, dass zum einen man erst nach dem 2.Reparaturversuch, Recht auf ein mängelfreies (neues) Produkt hat, zum anderen dass man nach dem 2.Reparaturversuch vom Kaufvertrag zurücktreten kann :confused:
Des Weiteren fragte ich, ob es Unterschiede gibt, ob man in der Garantie oder Gewährleistungsphase befindet. Diese Frage wird bei den Dir verlinkten Themen nicht angesprochen. -
Daher schrieb ich "eine erste Auswahl". Du sollst schon noch selber suchen!
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Garantie hat nichts mit Gewährleistung zu tun. Letztere ist gesetzlich vorgeschrieben und dauert zwei Jahre, erstere ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und kann so lange andauern wie der Hersteller das möchte.
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Zitat
Original geschrieben von Jimmythebob
Garantie hat nichts mit Gewährleistung zu tun. Letztere ist gesetzlich vorgeschrieben und dauert zwei Jahre, erstere ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und kann so lange andauern wie der Hersteller das möchte.Gut, dann hätten wir das geklärt
Aber was ist mit der Frage, welche ich in meinem letzten Beitrag gestellt hab? -
Geht es etwa immer noch um diese Geschichte:
http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=354669
dann gilt auch hier: Same procedure und einfach an bestehende Beiträge dranhängen.Ansonsten ist das Thema hier ja auch schon bis zum erbrechen durchdiskutiert worden (die verlinkten Beiträge waren da wirklich nur Beispiele), von daher nur noch mal ganz grob:
1. Garantie ist immer von Gewährleistung zu trennen - soweit waren wir schon
2. Der Käufer entscheidet bei einem Mangel zuerst über die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB also Beseitgung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (kann vom VK abgelehnt werden).
3. Ist man bei der Nachbesserung gelandet, so hat der VK 2 Versuche zur Nachbesserung danach gilt gem. § 440 BGB die Nachbesserung als fehlgeschlagen.
"Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
4. Ist die Nachbesserung fehgeschlagen, so kann der Käufer ohne großartig Fristen zu setzen vom KV zurücktreten oder versuchen die Lieferung eines mangelfreien Geräts zu verlangen.
Merke: Hat man sich auf die Nachbesserung eingelassen, so muss der Käufer in der Regel 2 Nachbesserungsversuche akzeptieren bevor er weitere Rechte geltend machen kann oder vom KV zurücktritt.
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ZitatAlles anzeigen
Original geschrieben von ChickenHawk
Geht es etwa immer noch um diese Geschichte:
http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=354669
dann gilt auch hier: Same procedure und einfach an bestehende Beiträge dranhängen.Ansonsten ist das Thema hier ja auch schon bis zum erbrechen durchdiskutiert worden (die verlinkten Beiträge waren da wirklich nur Beispiele), von daher nur noch mal ganz grob:
1. Garantie ist immer von Gewährleistung zu trennen - soweit waren wir schon
2. Der Käufer entscheidet bei einem Mangel zuerst über die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB also Beseitgung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (kann vom VK abgelehnt werden).
3. Ist man bei der Nachbesserung gelandet, so hat der VK 2 Versuche zur Nachbesserung danach gilt gem. § 440 BGB die Nachbesserung als fehlgeschlagen.
"Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
4. Ist die Nachbesserung fehgeschlagen, so kann der Käufer ohne großartig Fristen zu setzen vom KV zurücktreten oder versuchen die Lieferung eines mangelfreien Geräts zu verlangen.
Merke: Hat man sich auf die Nachbesserung eingelassen, so muss der Käufer in der Regel 2 Nachbesserungsversuche akzeptieren bevor er weitere Rechte geltend machen kann oder vom KV zurücktritt.
Nein, ausnahmsweise geht es nicht um den Roller

Deine Zusammenfassung hört sich verständlich an. Wie gesagt, ich habe versucht die SuFu und Google zu bedienen, da kamen viele widersprüchliche Dinge dabei heraus.
Ich hab jetzt allerdings noch ne Frage zu Punkt 4. Wie lange darf denn die "angemessene Zeit" der Reparatur dauern? Ich hab ein Gerät in Reparatur, dass ist jetzt die 5.Woche weg. Ich denke mal, der angemessene Zeitraum ist überschritten. Kann ich jetzt einfach in Laden gehen und sagen, dass ich vom Kaufvertrag zurücktreten will oder muss ich da jetzt extra nochmal ne Frist setzen?
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Zitat
Original geschrieben von ChickenHawk
(kann vom VK abgelehnt werden).Soweit ich weiß, nur wenn ihm durch einen Ersatz unverhältnismäße Kosten ( > Kaufpreis + 20%) entstehen würden oder unmöglich ist. Ansonsten kann man auf eine mangelfreie Ware bestehen.
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Zitat
Original geschrieben von brasax
Soweit ich weiß, nur wenn ihm durch einen Ersatz unverhältnismäße Kosten ( > Kaufpreis + 20%) entstehen würden oder unmöglich ist. Ansonsten kann man auf eine mangelfreie Ware bestehen.Der Kaufpreis ist erstmal völlig egal, es kommt allein auf die Mängelbeseitigungskosten und dem durch die Mängelbeseitigung erzielbaren Erfolg sowie dem Grad der Funktionsbeeinträchtigung an. Je höher der Grad der Funktionsbeeinträchtigung, desto unwahrscheinlicher für den VK sich auf § 439 Abs. 3 BGB berufen zu können.
Oder andersrum: Bei einem Kratzer auf einem austauschbaren Handygehäuseteil ist die eigentliche Funktion des Handys nicht oder nur sehr gering eingeschränkt, entsprechend leichter wäre es für den VK dem Kunden einen neuen Akkudeckel aufs Auge zu drücken anstatt das komplette Gerät auszutauschen.
@TE
Das Thema "Reparaturdauer" ist auch immer wieder umstritten, was man als Käufer nun schon lange nicht mehr akzeptabel findet kann für den Gesetzgeber durchaus noch "angemessen" sein, bis zu 6 Wochen muss der Käufer im Einzelfall hinnehmen. Sollte das Gerät nach 6 Wochen noch nicht wieder auftauchen, Schreiben mit Aufforderung binnen Frist von 5-7 Werktagen den Fall zu erledigen schicken und gleichzeitig bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist den Rücktritt vom KV ankündigen.
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