Frage zur Garantie/Gewährleistung und Nacherfüllung

  • Ich rief vorher beim dem Laden an und fragte ob ich aufgrund der langen Reparturdauer vom Kaufvertrag zurücktreten könne. Der Mitarbeiter meinte ich könne dies nicht. Ich wies ihn auf die vom Gesetzgeber vorgeschriebene angemessene Reperaturdauer hin, darauf er meinte, dass das sowieo reine Kulanz wäre, ein fast 2 Jahre altes Gerät zu reparieren und ich solle das einfach akzeptieren.


    Hinzufügen möchte, dass ich kein Ersatzgerät bekam und ich mir mittlerweile ein neues Gerät gekauft hab, weil mir schon von Anfang an klar war, dass ich auf Ersatz lange warten muss. Des Wegen wäre mir ein Rücktritt vom Kaufvertrag am liebsten.


    Bloß wie gehe ich hierbei korrekt vor? Was muss ich beim Frist setzen beachten?

  • Zitat

    Original geschrieben von Chefkoch85
    Ich wies ihn auf die vom Gesetzgeber vorgeschriebene angemessene Reperaturdauer hin, darauf er meinte, dass das sowieo reine Kulanz wäre, ein fast 2 Jahre altes Gerät zu reparieren und ich solle das einfach akzeptieren.


    In diesem Fall:
    Auf das reparierte Gerät warten und wenn es nicht mehr benötigt wird, da bereits ein Ersatz da ist ab zu E***.


    Es in der Tat so, dass der VK Dir bereits nach 6 Monaten die Beweislast dafür aufbürden könnte darzulegen, dass der reklamierte Defekt bereits bei der Übergabe der Sache (und nur darauf kommt es an) vorlag. So gesehen ist die Reparatur im Rahmen der Gewährleistung nach fast 2 Jahren schon so etwas wie eine Kulanzleistung, hätte der VK sich strikt ans BGB gehalten wäre es gar nicht erst zur Reparatur gekommen.


    Also solltest Du dieses Entgegenkommen jetzt nicht ausnutzen und auf biegen und brechen versuchen zum Rücktritt vom KV (am besten noch gegen Erstattung des vollen Kaufpreises was? ;)) zu kommen.

  • Was mich schon lange interessiert:
    Wie definiert sich eigentlich genau Beweislast?


    Also theoretische Situation:
    Ich bin in den ersten 6 Monaten nach Kauf.
    Garantie wird wie schon oft da gewesen vom Hersteller als Eigenverschulden abgelehnt (man erinnere sich an gewisse Geräte der K-Serie von Sony Ericsson, wo reihenweise der Joystick kaputt ging und immer ein ominöser Flüssigkeitsschaden vorlag ;) ) .


    Da man noch in den ersten 6 Monaten ist, versucht man als braver auf das Gesetz vertrauender Bürger seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler geltend zu machen. In den ersten 6 Monaten nach Kauf wird ja angenommen, dass der Mangel bereits vor Gefahrenübergang vorlag.


    Wie läuft das jetzt? Wie wird der Händler versuchen zu beweisen, dass Eigenverschulden vorlag? Wie muss er das tun? Entscheidet letztendlich ein Gericht bzw. ein Sachverständiger über die Schuld am Mangel?


    Noch lustiger wird es doch dann, wenn es sich um Geräte handelt, die nur der Hersteller und kein Servicepartner reparieren darf (was ja zB bei vielen PDAs der Fall ist).
    Hier muss der Händler das Gerät ja im Endeffekt wieder an den Hersteller schicken.
    Und dann wirds eben haarig. Dieser hat ja schon festgestellt, dass es sich um ein Verschulden des Kunden handelt.


    Wie wird dann entschieden?


    Wie wird die Beweislast in der Regel ausgelegt?


    Hat da vielleicht irgendjemand Erfahrungswerte?


    Danke im Voraus für alle Antworten!


    Beste Grüße


    Bernd

  • Hmm, ich weiß eigentlich nicht was es an dem Wort "Beweislast" rumzudeuten gibt?


    In den ersten 6 Monaten hast du Garantie, das heißt der Gesetzgeber geht davon aus das der Mangel schon bei Übergabe der Ware bestand. Will der Vekäufer (weil er der Meinung ist das der Fehler nicht auf einen Mangel bei Übergabe zurückzuführen ist) diese Garnatieansprüche ablehnen, muß er beweisen (per Gutachten etc.) das es so ist. Ab dem 7. Monat kehrt sich die Beweislast um (Gewährleistung), du als Kunde mußt beweisen (per Gutachten etc.) das der Mangel schon bei Kauf vorhanden bzw. angelegt war.
    Ein eigenverschuldeter Defekt durch Sturz oder unsachgemäße Behandlung, Verschleiß oder sonstwas ist durch die gesetzliche Gewährleistung nicht abgedeckt. Es geht ausschließlich um beim Kauf angelegte Fehler, für alles was später kaputt geht muß der Verkäufer nicht gerade stehen.
    Im übrigen ist in diesem Punkt der Einzelhandel besser als sein Ruf, da die meisten Händler pauschal (ohne irgendwelchen Gutachten) die Reparaturen abwickeln.


    MfG Kai

  • Die Regelung des § 476 ist keine Beweislastumkehr im eigentlichen Sinne.


    § 476 BGB schafft im Regelfall eine widerlegbare Vermutung zugunsten des Verbrauchers. Damit die Vermutungswirkung zugunsten des Verbrauchers überhaupt eintreten kann, muss der Verbraucher darlegen und im Bestreitensfalle auch nachweisen können, dass ein Mangel an der Kaufsache vorliegt.


    Hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts dieses Mangels befreit die Vermutungswirkung des § 476 BGB den Verbraucher dann in der Regel von seiner Darlegungs- und Beweislast.


    Nicht übersehen werden darf aber der Ausschlusstatbestand des 2. Halbsatzes wegen Unvereinbarkeit der Vermutung des Halbsatzes eins entweder mit der Art der Sache oder des Mangels. Für den Auschluss der Vermtungswirkung trägt dann der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast.




    Die "ersten sechs Monate" der gesetzlichen Mängelhaftung beim Verbrauchsgüterkauf mit einem Garantieversprechen gleichzusetzen ist also Unfug.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Kai,


    leider nicht, da hast du etwas falsch verstanden. Man hat nicht in den ersten 6 Monaten Garantie und ab dem 7. Monat Gewährleistung, wie du schreibst.


    Garantie und Gewährleistung sind unabhängig voneinander.


    Was man in jedem Fall hat ist die Gewährleistung, 2 Jahre nach Kauf (bei privaten Endkunden). Hier muss der Händler für Schäden am gekauften Gegenstand haften. Allerdings liegt es in den ersten 6 Monaten nach Kauf beim Händler, ggf. zu beweisen dass der Schaden bei Übergabe der Ware noch nicht bestand (wenn er denn denkt dass dem so sei), während ab dem 7. Monat eine Beweislastumkehr greift, wo der Kunde nachweisen muss dass der Fehler schon von Anfang an vorhanden war.
    Das alles ist Gesetz.


    Die Garantie ist rein freiwillig und muss nicht gewährt werden. Viele Hersteller machen es aber weil sie ein Kaufargument ist: wer eine Garantie bietet, sagt damit ja auch dass er von der Qualität seines Produktes überzeugt ist. Was Inhalt der Garantie ist und wie lange er sie gibt, kann der Anbieter frei festlegen.


    Beispiel: Jemand kauft ein neues Auto. Nach 2 Monaten beginnt es zu rosten. Dann fährt man zum Händler und behauptet dass die Lackierung von Anfang an Mist war. Das muss der Händler dann fressen - oder beweisen dass der Lack OK war, und du selber einen Lackschaden verursacht hast, der nun zu dem Rost führt.
    Beginnt das Auto nach 8 Monaten zu rosten, kannst du weiterhin zum Händler fahren und behaupten dass die Lackierung von Anfang an schlecht war. Wenn der Händler das bestreitet, musst du aber nachweisen dass du keinen Lackschaden verursacht hast, der zu dem Problem führte.
    So, vielleicht hat der Hersteller aber als Schmankerl eine Garantie gegeben weil er seine Wagen verzinkt: 10 Jahre Garantie gegen Rost. Das bedeutet: unsere Autos sind so gut geschützt, da rostet 10 Jahre lang nichts - sofern du keine dicken Kratzer in den Lack machst. Sollte dein Auto doch Rost ansetzen, reparieren wir solche Schäden 10 Jahre lang ohne Kosten für dich, weil wir einfach den Anspruch haben dass unsere Autos so haltbar sein sollen.


    Die Frage des Vorposters war aber nun, wer im Falle der Gewährleistung in den ersten 6 Monaten eigentlich entscheidet ob es ein Gewährleistungsfall ist oder nicht. Da muss der Händler/Hersteller nachweisen dass der Fehler nicht schon bei Übergabe der Ware vorhanden war, weil der Kunde kann es einfach behaupten.


    Nur stellt sich natürlich die Frage was passiert wenn der Anbieter einfach bestreitet dass ein Fehler bei Übergabe vorhanden war... Elektrische Geräte z. B. dürfen nicht von Dritten geöffnet werden, sondern nur vom Hersteller oder seinen authorisierten Partnern. Somit entscheidet dann derjenige, der haften müsste, ganz alleine ob ein von ihm zu verantwortender Fehler vorliegt oder nicht.
    Hier fehlt eine neutrale Instanz, die über den Gewährleistungsfall entscheidet. Sonst kann der Händler/Hersteller einfach behaupten dass er NATÜRLICH nicht in der Pflicht sei, denn er selber entscheidet auch darüber ob es so ist oder nicht.


    Das ist so als müsstest du dir selber Strafzettel wegen Falschparkens schreiben - und würdest du das ganz korrekt tun...?

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

  • Gerät war 2 mal in Reparatur, Fehler tritt wieder auf, Gerät wird gegen ein Neugerät getauscht. Das getauschte Gerät hat wieder den selben Fehler.
    Muss jetzt erneut der "2mal Nachbessern" Prozess durchlaufen werden oder hat man direkt wieder das Recht ein neues Gerät zu verlangen?

    Wenn Null besonders groß ist, ist es fast so groß wie ein bisschen Eins.

  • Ob das Gerät getauscht wird, oder nicht, entscheidet der Händler/Hersteller eben derjenige der für die gewährleistung zuständig ist.
    Ein Neugerät verlangen kannst Du also zu keinem Zeitpunkt.
    Da aber mittlerweile zweimal erfolglos versucht wurde den Fehler zu beheben, kannst du das Gerät zurückgeben und dein Geld zurückverlangen.

    **** Commodore 64 Basic V2 ****
    64K RAM System 38911 Basic Bytes Free
    READY.

  • Du hast grds. immer das Recht, nach deiner Wahl Reparatur oder Nachlieferung eines mangelfreien Geräts zu verlangen. Der Vekräufer kann deine Entscheidung für eine Alternative der Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.


    Falls du zurücktreten möchstet, würde ich zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine Unzumutbarkeit weiterer Nacherfüllungsversuche annehmen, so dass eine Rücktritt ohne Nachrfristsetzung in Betracht kommt, sofern der aufgetretene Mangel ein erheblicher Mangel ist.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

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