ZitatOriginal geschrieben von elknipso
Moment. Punkt 1 würde bedeuten, dass man die AGB nicht akzeptiert hat, wenn man auch kein Ticket löst.
Wenn du kein Ticket ziehst, dann geht in solchen Parkhäusern die Schranke nicht auf, man kommt dann also gar nicht erst rein. Dann ist es auch unerheblich, wenn man sich mit der Geltung der AGB nicht einverstanden erklärt hat.
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Und zu Punkt 2, die Parkflächen die ich von der Kette kenne sind (bis auf wenige Ausnahmen) so aufgebaut, dass man auf den Parkplatz fährt (ohne irgendeine Schranke oder ähnliches), und die AGB an einem zentralen Punkt bei dem Fahrkartenauto stehen, welcher zu Fuß erreicht wird.
Das ist dann nichts anderes wie eine Verlagerung des von mir genannten Szenarios nach hinten. Man wird dort bestimmt auch bei Antritt des Parkvorgangs ein Ticket zwecks Zeiterfassung ziehen müssen.
Durch das Anfordern des Tickets und die anschließende Ausgabe kommt hier der Vertrag halt erst im Parkhaus zustande. Hängen die AGB neben dem Ticketautomaten, dann werden diese bei Vertragsschluss, und damit rechtzeitig, einbezogen.
Wenn nun jemand in einen erkennbare kostenpflichtigen Parkplatz einfahrt und sich innerlich denkt "ich will da zwar parken, aber nicht zahlen" oder dies gar aus seinem Auto plärren sollte, und folglich sein Auto dort abstellt ohne ein Ticket zu ziehen, schließt dieser genauso einen entgeltlichen Benutzungsvertrag ab.
Seine zu seinem äußeren Verhalten, welches eindeutig auf einen Vertragsschluss gerichtet ist in Widerpruch stehende Willensäußerung, die sich gegen ein Vertragsschluss richtet ist unbeachtlich, sog. Protestatio facto contraria (non valet)
Ob er von den AGB, die dann meinetwegen neben dem Automaten hängen, welchen der Protestant nicht angesteuert hat tatsächlich Kenntnis erlangt hat oder nicht ist unerheblich.
Wie beim Zugang von Willenserklärungen ist bei der Einbeziehung allein die zumutbare Möglichkeit von der Kenntnisnahme ausschlaggebend.