Verkauf eines Handy aus Eplus Handymiete möglich?

  • Zitat

    Original geschrieben von BJ.Simon
    Das verstehe ich nicht - wäre ich direkter Käufer vom Mieter (A), könnte ich nicht gutgläubig erwerben. Ist nun aber noch ein weitere Käufer/Verkäufer (B) dazwischen, kann ich, trotz Kenntnis der Sachlage, Eigentum daran erwerben.


    Das sagt doch keiner. ;)
    Du kannst auch vom ursprünglichen Mieter gutgläubig Eigentum erwerben. Das ist nur dann nicht möglich, wenn es diesem A abhanden gekommen ist, bspw. indem B es gestohlen hat.

  • Zitat

    Original geschrieben von BJ.Simon
    Das verstehe ich nicht - wäre ich direkter Käufer vom Mieter (A), könnte ich nicht gutgläubig erwerben. Ist nun aber noch ein weitere Käufer/Verkäufer (B) dazwischen, kann ich, trotz Kenntnis der Sachlage, Eigentum daran erwerben.


    Moment. Das hat niemand behauptet! Folgende Konstellationen sind hier denkbar:


    1. Gutgläubiger Erwerb direkt von A:


    Ist möglich und wurde hier ja zunächst auch als zutreffend diskutiert. Das mit dem Verkäufer != Mieter habe nur ich ins Gespräch gebracht.


    2. Gutgläubiger Erwerb von B:


    Ebenfalls möglich und nur dann relevant, wenn gar keine Eigentumsübertragung von A an B intendiert war respektive diese, sofern intendiert, an der Bösgläubigkeit des B scheiterte.


    3. Gutgläubiger Erwerb von B, wenn Handy dem A abhanden gekommen i.S.v. § 935 BGB


    Nicht möglich. Aber hier sehr unwahrscheinlich


    4. Normaler Erwerbstatbestand nach § 929 S.1 BGB von B


    Ist dann einschlägig, wenn B von A gutgläubig Eigentum erworben hat. Dann veeräußert er nämlich an dich als Beerechtigter.



    Die weiteren Fragen deinerseits sollten sich damit erledigt haben!?



    PS: Warum bringst du hier immer E-Plus ins Spiel? Mit E-Plus hast du keinen Vertrag, warum sollten die dein Handy dann reparieren? Ob die mietvertraglichen Gewährleistungansprüche des A gegen E-Plus an dich überhaupt abgetreten worden sind resp. überhaupt abtretbar sind wissen wir nicht. Falls beide Male ja, dann könnte E+ bei Nichtzahlung des Mietzinses durch A sicherlich die Erbringung der Gewährleistung verweigern.


    Wurde denn im Kaufvertrag zugesichert, du könntest das Handy bei E-Plus im Falle eines Defekts kostenlos reparieren lassen?

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Ich formuliere mal meine einzige Frage:


    Behalten könnte im Garantiefall durchaus mächtige Probleme, bis hin zum Totalverlust nach sich ziehen? Rückgabe also die Beste Lösung?*



    *Dieser Satz kein Verb :D

  • Garantie != E-Plus


    Geht doch damit zum Hersteller.


    Rest s.o.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Soweit hier die Meinung vertreten wird, dass das Handy nicht zurückgegeben werden muss, falls der Käufer den Mietvertrag erst nach Inbesitznahme des Handys zur Kenntnis genommen hat und somit zu diesem Zeitpunkt noch gutgläubig gewesen sei, ist das zwar spitzfindig, aber trotzdem nicht richtig. Wenn gleichzeitig mit der verkauften Ware ein Dokument übergeben wird, aus dem sich ergibt, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer ist, kommt es nicht darauf an, in welcher Reihenfolge der Käufer sich die Sachen ansieht. Es bleibt trotzdem bei der Gleichzeitigkeit. Die "juristische Sekunde", die bei manchen Beiträgen mitschwingt, hat mit diesen Fällen nichts zu tun.


    Selbst wer anderer Meinung sein sollte, kann dem Käufer trotzdem nicht raten das Handy zu behalten und somit Gefahr zu laufen, es irgendwann doch ohne Gegenleistung wieder an den Eigentümer hergeben zu müssen. So oder muss der Kauf also rückabgewickelt werden.


    Hinsichtlich § 935 BGB, der hier auch mal ins Feld geführt wurde, ist zu sagen, dass das Handy nicht im Sinne dieser Vorschrift nicht abhanden gekommen war.


    Lange Rede, kurzer Sinn: Der Kauf sollte unbedingt rückabgewickelt werden.

  • Muss der TE das Handy den ansehen, um den Erwerbstatbestand zu komplettieren?


    Er kann das Paket zunächst auch zwei Wochen im Garten liegen lassen. Mit der Verschaffung der tatsächlichen Herrschaftsgewalt durch Übergabe des Frachtführers an den TE ist der Erwerbstatbestand komplett. Nachfolgende Bösgläubigkeit, im Beispiel wenn er zwei Wochen später das Paket öffnet soll deiner Ansicht also schaden?


    Die Konstellation, dass B als Berechtiger an den TE verfügt hat hast du komplett außen vor gelassen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Ich löse ausschließlich den vorliegenden Fall. "Was wäre wenn" ist nicht mein Thema. Aus den vorstehenden Beiträgen des Threadstellers ist ersichtlich, dass der Verkäufer (A) nicht über das Handy verfügen durfte. Die Mietbedingungen sind hier sogar verlinkt. Insofern scheidet ein Erwerb vom Berechtigten offensichtlich aus, es sei denn man ginge davon aus, dass B von A gutgläubig erworben hat. Dafür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte und das müsste der Threadsteller auch beweisen können.


    Ob das Paket wochenlang im Garten rumliegt, spielt auch keine Rolle, da Handy und Mietvertrag trotzdem gleichzeitig eingegangen sind und es ja nicht nur auf die positive Kenntnis sondern auch auf grobfahrlässige Unkenntnis ankommt.

  • Zitat

    Original geschrieben von catweazle67
    Ich löse ausschließlich den vorliegenden Fall.


    Den du scheinbar nicht zutreffend erfasst hast. Aber auch ansonsten ist deine "Lösung" falsch.



    Konstellation hier:


    A = Mieter und Vertragspartner von E-Plus
    B = Veräußerer ggü. TE und ggf. bereits Eigentümer des Handy infolge gutgläubigen Erwerbs von A vor Übereignung an TE



    Und genau in dieser Konstellation kommt es auf die Vss. des gutgläubigen Erwerbs beim TE gar nicht mehr an, da B dann ggü. TE als Berechtigtet verfügt hat.


    Zitat


    Die Mietbedingungen sind hier sogar verlinkt. Insofern scheidet ein Erwerb vom Berechtigten offensichtlich aus.


    Nochmal: Du hast übersehen, dass TE das Handy nicht von A erworben hat, sondern von B.


    Zitat


    Ob das Paket wochenlang im Garten rumliegt, spielt auch keine Rolle, da Handy und Mietvertrag trotzdem gleichzeitig eingegangen sind und es ja nicht nur auf die positive Kenntnis sondern auch auf grobfahrlässige Unkenntnis ankommt.


    Du verkennst den maßgeblichen Zeitpunkt der Gutgläubigkeit.


    Und: Wo nimmst du eine grobe Fahrlässigkeit des TE her? Hat der TE von irgendwelchen Umständen berichtet, die eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße des TE rechtfertigen?


    Wenn es hier um einen Kfz-Verkauf ginge und sich der TE den Brief nicht hätte vorlegen lassen könnte man über grobe Fahrlässigkeit disktutieren, aber bitte nicht bei einem Handy.


    Es besteht hier für den TE keine allgemeine Nachforschungspflicht, zumal das Gesetz die Gutgläubigkeit des Erwerbes als den Regelfall ansieht und daher vermutet. E-Plus müsste hier also Gegenteiliges nachweisen.


    Selbst wenn der TE das Paket mehrere Wochen ungeöffnet lässt, sehe ich keine grobe Fahrlässigkeit des TE (die noch dazu wegen des bereits vollendeten Erwerbs zu spät käme).


    Und nochmals: Sollte B bereits Eigentum von A erworben haben, tut dies im Verhältnis B - TE alles nichts mehr zur Sache.


    PS: Ich bin Jurist. Wenn du auch über ein erfolgreich abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften an einer Universität verfügst, können wir das gerne ausdiskutieren. Andernfalls ist für mich hier EOD.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Tatsächlich habe ich übersehen, dass der Sachverhalt sich inzwischen etwas geändert hat. Ich habe leider keine Zeit, den Thread die ganze Zeit zu verfolgen. Daher habe ich meinen Beitrag, den Du (nur insoweit) zu recht beanstandest, korrigiert. Das Ergebnis bleibt jedoch dasselbe. Der TE muss das Handy zurückgeben; alles andere würde ihn der Gefahr eines viel höheren Schadens aussetzen. Man muss solche Fälle im Interesse der Fragensteller auch lebensnah und nicht nur rein akademisch betrachten. Schließlich steht die Gefahr eines nicht unerheblichen Schadens im Raum, vor dem es den TE zu bewahren gilt. Da der Verkäufer zur Rücknahme offenbar bereit ist, lässt sich die Angelegenheit jetzt noch ohne erheblichen Schaden bereinigen.


    Dauerposter: Hinsichtlich Deiner Frage zu meinem Beruf, sieh' Dir einfach mein Profil an.

  • Vielen Dank für Eure ensthafte und hilfreiche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt. (nein, kein Sarkasmus!)


    Es zeichnet sich klar ab, was mir auch der gesunde Menschverstand sagte:


    1. Rückgabe ist sehr angeraten wenn nicht die einzige Möglichkeit.
    2. Gut, dass ich nicht die familieninternen Juristen befragte (3 an der Zahl)
    ...letztes mal zückten die Stift und Block, schrieben alle Angaben mit (ich vermute samt Präpositionen und Komata) um am Ende ein stundenlanges "ja wenn aber und überhaupt"-Plädoyer zu halten....seit dem kläre ich Jusristereien, die vom Ausmaß nicht gerade existenzbedrohend sind lieber "anonym" im Internet :-)
    ....habe ja selber "etwas Juristerei studiert", aber vor 5 Jahren, sehr unaufmerksam und nur im Pflichtnebenfach....und eher mal so "bestanden".

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