Anzeige wg. Betrunkenen Beifahrer?

  • NoIdea:


    Ich gehe natürlich davon aus, das erkenntlich war, das es sich um Hoheitspersonal handelt.
    Wenn es in Zivil agiert, muß natürlich klar sein, wer da agiert.
    Und ja, du bist verpflichtet anzuhalten, wenn die Person sich klar zu erkennen gibt. Notfalls durch Rufen, Schreien oder sonstiger Hilfsmittel (Anhaltekelle, Anhaltestab, etc...)
    Ansonsten droht natürlich die Anwendung unmittelbaren Zwanges.

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    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    ...
    Dreh und wende es, wie du willst, es ist tatschlich rechtlich zulässig, das sich Ordnungsdienstmitarbeiter kontrollieren.


    Auch die Zwangsgesetze der Lander gelten zumeist für die Ordnungsbehörden und auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berechtigen zur Anwendung von unmittelbaren Zwang, da sich die Eingriffsbefugnisse dirket aus der StPO ergeben. Es sind nur diverse Formvorschriften zu wahren, die ich dir gerne aufzählen kann, wenn du magst.


    Zahlen und Fakten kann ich dir nur direkt für Berlin liefern, da ich a) meinen Abschluß an der Uni hier gemacht habe und somit ich nur die Landesgesetze Berlins kenne....


    Dazu mal ein Zitat aus dem Begleitmaterial der FHVR Berlin (Prof. Dr. Helmut Janker - 1. Semester):


    "Dient das Anhaltegebot ausschließlich der Verfolgung und Ahndung einer zuvor begangenen Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit, liegt kein Anhalten zur Verkehrskontrolle nach § 36 V StVO und keine Weisung nach § 36 I StVO vor (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 36 StVO Rdnr. 24; BGHSt 32, 248 = BGH, NJW 1984, 1568).


    -> Missachtung einer Anhalteweisung ausschließlich zur Verfolgung und Ahndung einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit auf der Grundlage der StPO ist nicht bußgeldbewehrt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 36 StVO Rdnr. 27 mwN)."



    >>>>> Link <<<<<


    Also:


    Wenn jemand, der aus §36 StVO kein eigenes Recht herleiten kann, ein Fahrzeug auch verdachtsunabhängig anzuhalten, darf nach Landesrecht möglicherweise nett winken und darauf hoffen, dass jemand anhält. Mehr aber auch nicht.


    Da dieses Winken kein Verkehrszeichen i.S. von §36 ff. StVO ist, hätte mich alles andere auch sehr gewundert.


    Frankie



    Erg.:
    Zudem: Polizei ist Ländersache. Es kann doch nicht angehen, dass jeder Bürgermeister eigene "Dorfsherriffs" einsetzt ... möglichst noch ausgestattet mit Schusswaffen und Blaulicht - wie man das auf SAT1 & Co. gelegentlich sieht.


    Zumindest in Wuppertal mussten die blauen Lampen aufgrund einer Entscheidung des OLG Düsseldorf wieder abgeschraubt werden mit der Begründung, Ordnungsbehörden seien keine Polizei i.S. der StVO.


    Und diese Entscheidung halte ich für die einzig richtige. Wenn ich manche Stadtsherriffs im Privatfernsehen erlebe, wird mir jedenfalls angst und bange ...

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
      NoIdea:


    Ich gehe natürlich davon aus, das erkenntlich war, das es sich um Hoheitspersonal handelt.


    Ordnungsdientmitarbeiter sind aber kein Hoheitspersonal.

  • Frank:


    Ist doch genau das, was ich gesagt habe. §36 dient grundsätzlich nur der Polizei. Dem Rest nicht. Der Rest kann aber durch Ermächtigung den 36´er nutzen bzw. nach anderen Rechtsvorschriften anhalten, Weisen und befragen. Die IDF (OwiG und StPO) lassen Generalmaßnahmen zur IDF zu, insbesondere das Anhalten...


    NoIdea: Warum nicht? Hoheitliches Handeln bedeutet nichts anderes, als das ein Träger der öffentlichen Hand zwingend zum Handeln berechtigt oder verpflichtet ist. Das ist nicht nur die Polizei, sondern auch Ministerialbürokratie (Innenbehörde).


    De facto auch das Ordnungsamt. Anders wäre es auch nicht möglich.

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  • Darf man nun also folgendes Ergebnis festhalten?


    1. Der Ordnungsbeamte darf mir nach Landesrecht zuwinken (um mir ein Anhaltezeichen zu geben).


    2. Ich darf zurückwinken und weiterfahren (ohne jegliche Sanktion befürchten zu müssen).


    Ein meiner Einschätzung nach abstruses Ergebnis des Versuchs, Bußgelder am Landeshaushalt vorbei in die Gemeindekassen zu lenken. Eine Tendenz, die zu immer absurder werdenden Maßnahmen führt.


    Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Gesetzgeber endlich einen für alle Bürger verständlichen und bundeseinheitlichen Rahmen vorzugeben. Man kann kaum von jedem Bürger verlangen, sich mit den hier genannten Argumenten auseinanderzusetzen. Ein Anhalterecht dürfte es m.E. nur geben, wenn daraus eine Anhaltepflicht folgt. Sonst fühlt sich der Bürger (zu Recht) auf den Arm genommen.


    Wäre etwa gesetzlich geregelt, dass Verwarn- und Bußgelder aus OWi'en im fließenden Straßenverkehr einheitlich in die Landeskassen fließen würden, wäre dieser "Spuk" sofort vorüber und winkende Ordnungsbeamte wären ein Relikt der Vergangenheit.


    Die aus Günden der Finanznot der Kommunen eingeführte Kleinstaaterei (wie auch die Sexsteuer in Köln, die eine Sondersteuer hier, die andere Sondersteuer dort) muss in meinen Augen ein Ende haben. Demnächst werden vor den Stadttoren wieder Beamte sitzen, die Wegegelder und Stadtzölle fordern, wenn sich das nur irgendwie realisieren lässt.


    Frankie

  • Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Demnächst werden vor den Stadttoren wieder Beamte sitzen, die Wegegelder und Stadtzölle fordern, wenn sich das nur irgendwie realisieren lässt.


    Du weisst, das Wünsche auch in Erfüllung gehen können...


    Köln hat, und denkt immer wieder mal darüber nach, wirklich eine "Eintrittsgebühr", analog zu dem Londoner Modell zu nehmen. Zumindest ist das Thema noch nicht wirklich vom Tisch.


    Von der kommenden (und die wird kommen) Autobahnmaut mal ganz abgesehen.


    Wir schauen uns halt gerne die ganzen Einnahmemöglichkeiten im Ausland ab, vergessen aber dabei gerne, das wir dann nicht das ganze System übernehmen, sondern nur jenes, welches Geld vom Bürger Richtung öffentliche Kassen fließen lässt. Das andere Systeme dafür z.B. wesentlich geringere bis gar keine KFZ Steuern haben, wird dabei gerne vergessen; aber das wäre auch die falsche Flußrichtung :D


    Also, nicht Dinge wünschen, die in Erfüllung gehen könnten :D

    "Ein Volk sollte keine Angst vor seiner Regierung haben, eine Regierung sollte Angst vor ihrem Volk haben."

  • Frank:


    1) Nein, er darf dir die Weisung geben anzuhalten. Die Ermächtigung dazu kannst du nicht prüfen, da du a) über den rechtlichen Statut der Person nichts weist und b) er dich evtl. aus einem anderen Grund, als eine Verkehrskontrolle anhalten will.


    Wie dem auch sei, er/sie darf es jedenfalls.


    2) Würde ich dir nicht raten. Die Sanktionen lassen dann (sofort oder später als Bußgeldbescheid) nicht lange auf sich warten.

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    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Ich habe gestern Post von der Staatsanwaltschaft erhalten,
    in dem zweizeiler steht gschrieben das von einer Strafverfolgung abgesehen wird.


    Soweit so gut,obs nun aber tatsächlich verboten ist konnte mir bis dato niemand der Herren erklären - ich habe derweil hin und wieder mal Polizisten auf der Straße angesprochen und gefragt.
    Die Reaktionen waren von Grinsen,lachen, bis zu absoluter Ahnungslosigkeit und der Bitte doch im Revier anzurufen.

    Geschäftsaufgabe zum 01.09.2012 wegen Todesfall.

  • Vielleicht kann ja der ermittelnde Staatsanwalt Auskunft geben? Der hat das Verfahren ja auch wohl eingestellt und dies auf einer Basis entschieden.


    Wäre auf jeden Fall interessant. :)

  • Zitat

    Original geschrieben von Roadrunner0778
    Ich habe gestern Post von der Staatsanwaltschaft erhalten,
    in dem zweizeiler steht gschrieben das von einer Strafverfolgung abgesehen wird.



    Na siehste! Hab ich dir doch gesgat... :D



    Und was spielt es jetzt für eine Rolle, nach welchem §§ das ganze Sinnlos ist? Hauptsache ein Staatsanwalt kann mit solchen Vorwürfen NICHTS anfangen. Das ist der Punkt, alles andere ist tralala... :D

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