Hallo zusammen,
als beigeisteter Radfahrer radel ich per Rennrad auf der Straße oder auch in den Alpen per Mountainbike.
Jetzt sehe ich immer öfter Radfahrer die neben der üblichen Beleuchtung ein zusätzliches (rotes) LED-Licht besitzen, entweder als Blinklicht oder Rückicht.
Ich möchte gerne ein LED-Blinklicht um besser gesehen zu werden und auch als Signal falls ich mal in Alpen ein Unfall haben sollte.
So habe ich mir jetzt von führenden dt. Herstellern LED's angesehen, und bin im Angebot oft auf die Formulierung gestossen:
Für Fußgänger, Jogger, Schulkinder - und im Nachsatz - ohne deutsches Prüfzeichen. Verkauf und Nutzung im Geltungsbereich der StvZO unzulässig.
Wie kann ich diese Formulierung auffassen? Darf das Rad mit dem angeschalteten LED auf einer öffentlichen Straße betrieben werden oder nicht, oder darf man das LED Licht besitzen aber nicht benutzen im Straßenverkehr?
Macht man sich evtl. sogar strafbar wenn man es auf einer öffentlichen Straße einsetzt?
Wann nimmt ein Radfahrer an der StvZO teil, wenn sich der Teilnehmer auf der Straße bewegt bzw. wenn er sich auf dem Gehsteig bewegt bzw. das Rad schiebt dann nicht?
Es gibt natürlich auch Fahrrad LED mit StvZO-Zulassung, nur sind die LED's gerade mit Blinklicht-Funktion dann sehr schwach.
Ich möchte hier auch keine Rechtsberatung o.ä. auslösen, bin aber nur verwundert das es auch bei großen Herstellern ein so großes Angebot an LED's ohne Zulassung gibt, und genau das verstehe ich nicht.
Gerne möchte ich mir schon eine stärke Blink-LED zulegen, gerade bei Straßen die nicht so gut beleuchtet sind und man als Radfahrer nicht so schnell auffällt, aber hinsichtlich der Formulierung bin ich besorgt - nicht das z.B. durch das LED ein Unfall passiert weil sich ein Autofahrer durch das LED geblendet fühlt und mich persönlich dann in Regress nimmt.
Wo liegt denn wohl der technische Unterschied zwischen LED Lampen die eine Zulassung besietzen und denen die nicht?
Vielen Dank
JD