Du kannst dir auch ein absolut kostenloses Konto bei der Norisbank eröffnen. Die nehmen auch jeden, also Schufa etc. ist denen egal.
Kontovollmacht: Mutter ---> Sohn
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Zitat
Original geschrieben von Erik Meijer
Aber mit 15 Jahren Praxis in der Bank kann ich Dir definitiv sagen, dass hier ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz vorliegen würde.Sorry, aber da frage ich mich ernsthaft, was du genau in den 15 Jahren gemacht hast.
Das Geldwäschegesetz regelt erst mal nur die Pflichten bestimmter Dienstleister, wenn der Verdacht auf Geldwäsche vorliegt. Nach dem Geldwäschegesetz kann sich der TE also schon mal nicht strafbar gemacht haben.Für den Tatbestand der Geldwäsche i.S.v. § 261 StGB benötigt es, wie bereits gesagt wurde, eine rechtswidrige Vortat. Diese ist hier ebenfalls meilenweit nicht zu sehen.
Wenn du anderer Meinung bist, sag doch einfach, nach welcher Norm sich der TE strafbar gemacht haben soll und subsumiere. Ansonsten schlage ich vor, dass du mit deinem Raten ins Blaue hinein den TE nicht weiter verunsicherst.
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Persönlich habe ich keine Bedenken gegen das gewählte Vorgehen. Die Mutter eröffnet das Konto "auf eigene Rechnung" - d.h. sie allein hat Ansprüche und Pflichten gegenüber der Bank. Erträge stehen der Mutter zu.
Ist das so gewollt, darf sie bevollmächtigen, wen sie will. Der BV darf über das "fremde" Konto verfügen, wie über ein eigenes, wenn die Vollmacht das hergibt. Ein Konto auf fremde rechnung wird es dadurch noch lange nicht. Konten auf fremde Rechnung sind etwa Rechtsanwalts- und Notaranderkonten, sowie sonstige treuhänderisch verwaltete Bankguthaben. Hier soll gewährleistet werden, dass das Guthaben für jeden erkennbar nicht zum Vermögen des Kontoinhabers zählt.
Und zudem:
Wird ein Konto "auf fremde Rechnung" für einen Dritten geführt, hat der Dritte i.d.R. keine Möglichkeit, selbst auf das Guthaben zuzugreifen - anders würden Notaranderkonten etc. überhaupt keinen Sinn machen. Üblicherweise darf allein der Treuhänder über das Guthaben verfügen. Allgemeine Bankvollmachten zugunsten des Treugebers machen dieses Instrument sinnlos. Ich gehe mal davon aus, dass eine solche Konstruktion völlig an den Bedürfnissen des TE vorbeigeht.Wenn sich im vorliegenden Fall beide einig sind, dass das Guthaben rechtlich der Mutter zusteht (was bei Schufaeinträgen durchaus sinnvoll sein kann), ist es gerade kein Treuhandkonto.
Und dass eine strafbare Benachteiligigung von Gläubigern beabsichtigt ist, kann ich dem Sachverhalt auch nicht entnehmen.
Am günstigsten ist m.E. eine Bankvollmacht mit eigener Bank-Card für den Bevollmächtigten. Hierfür hält jede Bank Vordrucke bereit.
Frankie
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Zitat
Original geschrieben von frank_aus_wedau
Am günstigsten ist m.E. eine Bankvollmacht mit eigener Bank-Card für den Bevollmächtigten. Hierfür hält jede Bank Vordrucke bereit.Frankie
Ein Gemeinschaftskonto wurde per Antragstellung (bevor meine Mutter nun das Konto alleine eröffnet hat) abgelehnt. Ich denke deshalb, dass die Bank einer Vollmacht nicht zusprichen wird, oder irre ich mich da?
Gruß,
Meik
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Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine Bank entscheiden darf, ob sie eine Vollmacht des Kontoinhabers akzeptiert oder nicht. Zum einen müsste sie dafür ja irgendwelche Kriterien festgelegt haben, zum anderen könnte sie sich selbst damit ja in Teufels Küche bringen, wenn aufgrund der Nichtakzeptanz Schaden entsteht oder der Kontoinhaber wegen Erkrankung, Tod oder Abwesenheit gar keinen Handlungsspielraum mehr hat.
Auch mit einer Vollmacht bleibt ja allein der Kontoinhaber verantwortlich für alles, was mit dem Konto geschieht. Anders, als bei einem Gemeinschaftskonto hat die Bank ja keine Geschäftsbeziehung über den einen Kontoinhaber hinaus.
Muss man für eine Partnerkarte eigentlich eine Vollmacht ausstellen? Ich hatte mal eine Partnerkarte für mein Konto ausstellen lassen, kann mich daran aber nicht erinnern. Es ist aber schon länger her.
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,,Die DKB AG ist berechtigt, die Einräumung der Kontovollmacht für die vom (Mit-)Kontoinhaber benannte Person abzulehnen, sofern die bei der SCHUFA und den genannten Auskunfteien eingeholten Auskünfte die Bonität dieser Person in Frage stellen."
So steht in dem Antragsformular.
Gruß,
Meik
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Zitat
Original geschrieben von Jimmythebob
Das Geldwäschegesetz regelt erst mal nur die Pflichten bestimmter Dienstleister, wenn der Verdacht auf Geldwäsche vorliegt.Irrtum. Die Pflichten der Dienstleister beginnen nicht erst, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche vorliegt. Die Pflichten der Dienstleister beginnen bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung. Ich empfehle die Lektüre des § 3 GWG.
ZitatNach dem Geldwäschegesetz kann sich der TE also schon mal nicht strafbar gemacht haben.
Für den Tatbestand der Geldwäsche i.S.v. § 261 StGB benötigt es, wie bereits gesagt wurde, eine rechtswidrige Vortat. Diese ist hier ebenfalls meilenweit nicht zu sehen.
Wenn du anderer Meinung bist, sag doch einfach, nach welcher Norm sich der TE strafbar gemacht haben soll und subsumiere.
Mein letztes Posting hast Du offenbar überlesen? Ich wiederhole es aber gerne nochmal. Womöglich ist der Begriff des Tatbestandes der Geldwäsche zu hart formuliert. Ich bin kein Strafrechtler und vermag das juristisch an dieser Stelle nicht zu beurteilen.
Ein Verstoß gegen das Geldwäschegesetz liegt aber definitiv vor, wenn wissentlich falsche Angaben gemacht werden. Und dazu gehört, wenn man "eigene Rechnung" angibt, aber für fremde Rechnung handelt. Nach § 8 GWG ist das KI verpflichtet, die Daten über wirtschaftlich Berechtigte aufzuzeichnen. Ich denke, der logische Schluß, dass hier korrekte Angaben zu machen sind (und zwar durch den Kunden...) liegt nahe.
Inwieweit der TE sich strafbar machen würde bei falschen Angaben (oder die Mutter) vermag ich juristisch nicht zu beurteilen. Der MA der Bank, der wissentlich falsche Angaben aufzeichnet, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit.
Ich sehe in diesem konkreten Fall zwar in der Tat kein großes Risiko für beide Seiten, weil das sehr glaubwürdig klingt. Aber Du guckst als Banker den Menschen nur vor den Kopf. Gerade im Thema Geldwäsche habe ich im Laufe der letzten 15 Jahren einiges erlebt und gelernt. U.a. auch die hier genannte Konstruktion wurde und wird oft verwendet, um Geld zu waschen. Kommt ein Kunde mit einer solchen Story zu mir, biete ich ihm an, ein Konto auf eigenen Namen zu eröffnen (auch bei schlechter Schufa). Ist es ein seriöser Kunde, macht er das. Es gibt keinen Grund, das nicht zu tun. Mindestens sollte man das dann auch als fremde Rechnung deklarieren. Diesen Punkt in den Kontoeröffnungsanträgen gibt es nicht ohne Grund.
Übrigens gibt es auch keinen Grund, so herablassend zu argumentieren wie Du. Das kann man auch sachlich klären.
göttingencity: eine Bank hat kein Mitspracherecht, wem ein Kontoinhaber eine Vollmacht ausstellen möchte. - edit, grad erst den Auszug von der DKB gelesen - ich kann mir nicht vorstellen, dass das so zulässig ist, wie es da steht. Den Kontoinhaber kann ich ablehnen, es besteht kein Kontrahierungszwang. Aber den Bevollmächtigten?
Frank: wenn die Mutter nicht die wirtschaftlich Berechtigte der Gelder, die über das Konto fließen, ist, dann handelt es sich sehr wohl um ein Konto in fremder Rechnung.
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Na ja, trotz der regen Diskussion hier mit verschiedenen Ansichten, werde ich auf jeden Fall kein Risiko eingehen oder irgendwelche Rechte einfordern. Die 2 Jahre bekomme ich auch noch irgendwie rum, bis die beiden Schufa-Einträge gelöscht werden. Dann wechsel ich zu der Bank meiner Wahl und alles ist gut. Im Endeffekt waren es ja meine Fehler.
Gruß,
Meik
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Zitat
Original geschrieben von göttingencity
Ein Gemeinschaftskonto wurde per Antragstellung (bevor meine Mutter nun das Konto alleine eröffnet hat) abgelehnt. Ich denke deshalb, dass die Bank einer Vollmacht nicht zusprichen wird, oder irre ich mich da?Gruß,
Meik
Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe - hier kann nur ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Bank Klarheit schaffen.Frankie
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Genau, ein Gemeinschaftskonto ist was anderes als eine Kontovollmacht. Beim Gemeinschaftskonto gibt es mehere Konto-Mitinhaber. Bei der Kontovollmacht bin ich nicht Mitinhaber des Kontos sondern habe nur eine bestimmte festgelegte Verfügungsvollmacht über ein Konto welches mir nicht gehört.
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