Aufbewahrungspflicht Kontoauszüge?

  • Hi,


    ich diskutier gerade mit meiner Hausbank wegen meiner Kontoauszüge.


    Weil ich meine Kontoauszüge nicht abhole (ich mache alles per Onlinebanking und führe auch ein Onlinekonto), schickt mir meine Bank immer zum Jahresende meine kompletten Kontoauszüge des vergangen Jahres per Post zu.


    Ich möchte das nicht weil ich es a) als sehr unsicher empfinde solche Dokumente einfach in einem Briefumschlag an mich zu senden und ich b) diesen "ungewollten" Service dann auch noch bezahlen soll.


    Meine Hausbank behauptet nun dass sie das muss und es keine Möglichkeit es gibt das abzustellen.


    Das heisst ich stehe vor drei Optionen:
    a) Kontoauszüge auflaufen lassen und dafür zahlen sie per Post zu bekommen.
    b) Kontoauszüge auf der Bank ausdrucken lassen und dafür regelmässig hinfahren.
    c) Kontoauszüge online abrufen und abspeichern.


    Eigentlich möchte ich keine dieser Varianten nutzen denn laut meinem Kenntnisstand bin ich privat nicht verpflichtet meine Auszüge vorzuhalten. Sollte eine Unregelmässigkeit auftreten lässt sich das (kostenpflichtig) über die Bank nachforschen die den Krempel ja eh zehn Jahre aufheben müssen.


    Die Bank behauptet ich könne mir das nicht aussuchen und müsse in den sauren Apfel beissen die bei mir vorzuhalten.


    Das kann ich nicht ganz glauben allein schon weil beispielsweise die DKB das auch nicht ungefragt tut - schon gar nicht gegen Gebühr.


    Danke für eure Meinungen ...


    Grüsse

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Eine allgemein gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen gibt es für Privatpersonen nicht.




    Zitat WIKI:



    Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Handelsrechtlich gilt § 257 HGB, steuerrechtlich § 147 AO. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, Kontoauszüge aufzubewahren.


    Eine allgemein gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht von Kontoauszügen gibt es für Privatpersonen nicht. Bankbelege wie Scheckeinreichungen, Überweisungen, Lastschriften und Kontoauszüge dienen jedoch als Zahlungsnachweise. Seit dem 1. Januar 2002 können Belege für regelmäßige Zahlungen, die über einen längeren Zeitraum getätigt werden (z. B. Miete), noch vier Jahre als Beweis herangezogen werden. Bei einmaligen Zahlungen gilt eine Frist von zwei Jahren. Fehlt nach Ablauf dieser Fristen dennoch ein Beleg, kann dieser bei der Bank angefordert werden. Allerdings brauchen die Kreditinstitute entsprechende Unterlagen nur sechs Jahre zu archivieren (§ 257 HGB). Privatleute haben seit dem 31. Juli 2004 eine zweijährige Aufbewahrungspflicht zu beachten, wenn sie Auftraggeber von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit selbst genutztem Wohneigentum oder zu eigenen Wohnzwecken angemieteten Immobilien nach § 14b Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes sind. Dann trifft sie die Pflicht, Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren, sofern es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Vermieter unterliegen einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist.


    Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften (§§ 194 ff. BGB) können zwar nicht unmittelbar als Normen für die Aufbewahrungsfristen privater Unterlagen herangezogen werden. Vielmehr sind die Unterlagen aus Gründen der Beweiserleichterung und Beweisführung allgemein so lange aufzubewahren, wie die Gefahr besteht, dass Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis geltend gemacht werden können. Um jedoch bei Alltagsgeschäften später leichter Beweis über Zahlungsgrund, Betragshöhe oder Zahlungszeitpunkt führen zu können, sollten Kontoauszüge drei Jahre lang aufbewahrt werden, weil nach Ablauf dieses Zeitraumes Alltagsgeschäfte in der Regel verjährt sind und niemand mehr durchsetzbare Ansprüche geltend machen kann.

    Geschäftsaufgabe zum 01.09.2012 wegen Todesfall.

  • Den einzigen Unterschiedm den ich bemerkt habe zw. Online und Vor-Ort Ausdruck (entweder/oder)ist der, dass der Online Ausdruck nicht steuerlich irgendwie genutzt werden kann. Die Details weiß ich auch nicht, aber bevor ich von Vor-Ort Ausdruck auf Online wechseln wollte, wurde ich online auf diesen Unterschied aufmerksam gemacht. Online ist aber alles bequemer.

    Dodge This!
    Rules of Acquisition: Free advice is seldom free. [Nov2011-Marke7000 // Nov2012- Marke 8000 // Inventar-Status seit Januar 2012-Juchu]

  • Ich wollte meiner Bank auch mal die Unsitte abgewöhnen, dass sie mir kostenpflichtig trotz Online-Banking ungefragt Kontoauszüge zuschicken, mir wurde daraufhin schriflich mitgeteilt, dass es eine Verpflichtung für die Banken sei dies zu tun um den Kontoinhaber informiert zu halten und eine reine "Online" Variante gesetzlich nicht möglich sei. Wo das allerdings gesetzl. verankert ist haben die da vorsichtshalber nicht reingeschrieben, aber da kann ja evtl. einer der hier zahlreich vertretenen Fachleute mal was zu sagen.

  • Die Bank muss dir Kenntnis über die Kontobewegungen geben, damit Du ggf. widersprechen kannst. Daher kommt der Kram mit der Post, das gilt für die Bank als Beweis.


    Bei der 1822direkt musst Du per Mausklick bestätigen, dass Du einen Kontoauszug zur Kenntnis genommen hast, dann kommt der auch nicht mit der Post.


    Ausserdem werden Kreditkarten und andere Bankkarten auch mit der normalen Post (kein Einschreiben!) verschickt.

    _T_
    HO2
    IW0
    GE0

    HR4 (konvertierte 2019 nach 8 1/2 Jahren von Android zu iOS)  iPhone 12 Pro  Apple Watch Series 8 45mm GPS + LTE  MacBook Air M2 

  • Bei meinem DKB Konto muss ich das nirgendwo bestätigen ...


    Klar kommen auch die Bankkarten per normaler Post - macht die Sache ja nicht besser und ist trotzdem unsicher - zumal hier ja wenigstens Karte und PIN getrennt kommen ...


    ChickenHawk
    Ja das würde mich auch interessieren wo genau das steht - ich wurde auch nur darauf hingewiesen dass das so sei - einen konkreten Paragraphen oder so wollten/konnten sie mir aber ebensowenig wie Dir nennen ...


    Sliders
    Mein Finanzamt akzeptiert auch Ausdrucke von Onlineüberweisungen - scheint wohl regional unterschiedlich zu sein ...

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • den genauen Paragraphen kenne ich auch nicht, allerdings habe ich es auch von der Lehre an so aufgesogen, dass wir verpflichtet sind, dem Kunden Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen, wenn er sie nicht selber abruft. Sonst geht man ggfs. davon aus, dass der Kunde keine Möglichkeit hatte, den Kontoauszug zu prüfen und somit ggfs. auch keine Chance hatte, Einwendungen rechtzeitig zu erheben, sei es gegen den Rechnungsabschluss oder einzelne Buchungen. Bei uns (Coba) ist es allerdings technisch machbar, eine reine Onlinevariante zu wählen, ohne, dass man das separat auf dem Rechner speichern muss. Man muss dann beim Abruf der Auszüge online lediglich die verbindliche Kenntnisnahme bestätigen. Insofern gehe ich (auch hier, ohne die exakte Grundlage zu kennen, sorry) davon aus, dass diese Vorgehensweise zulässig und ausreichend ist.


    Wenn Interesse besteht, kann ich mich gerne mal hausintern auf die Suche nach der exakten Grundlage machen.

    Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf am Arbeitsplatz.

  • Hmm - ich finde es ja "nett" dass meine Bank sich so um mich sorgt aber ich logge mich im Schnitt mindestens dreimal die Woche ins Onlinebanking ein und sehe ja auch dort jede Kontobewegung ohne dass ich erst umständlich ein PDF generieren und herunterladen muss das ich nicht einmal brauche ...


    Des weiteren erfolgt bei meiner Hausbank auch kein Hinweis auf einen neu erzeugten Kontoauszug in meinem Postfach im Onlinebanking - das heisst ich weiss nicht einmal _wann_ ich diesen abrufen müsste um einen Postversand zu verhindern. Bei der DKB z.B. erscheint immer eine Nachricht im Posteingang wenn eine Auszug auf Kredit oder Girokonto vorliegt - egal ob ich diesen dann abrufe oder nicht habe ich aber noch nie eine Kopie davon per Post bekommen ...

    ‚Ich glaube an das Pferd. Das Automobil ist eine vorübergehende Erscheinung.‘ (Kaiser Wilhelm II.)

  • Ich denke bei den meisten Banken und Sparkassen ist es so, daß wenn man 1 Monat keine Kontoauszüge abruft, werden diese per Post zugestellt.Ob es da eine gesetzliche Regelung braucht oder gibt weiß ich nicht. Aber es ist doch so, wenn man Kunde einer Bank wird, man deren AGB akzeptieren muß und da ist das dann auch meistens geregelt.

    Oberfranken ist meine Heimatliebe, die mir am Herzen liegt Bernhard

  • 1 Monat nicht - eher 3. Wie oben geschrieben: Die Bank muss sicherstellen, dass der Kontoinhaber über alle Transaktionen in Kenntnis ist.

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