Rechtsfrage zur Beendigung Arbeitsverhältnis

  • Re: Re: Rechtsfrage zur Beendigung Arbeitsverhältnis


    Zitat

    Original geschrieben von Quindan
    Mich wundert, das noch keiner hierauf angesprungen ist...
    Wo gibts denn sowas? :confused: (kenne mich damit zugegebenermaßen nicht aus)


    Nein Arbeitsverhältnisse müssen nicht schriftlich geschlossen werden.

  • Nur die Kündigung bedarf der Schriftform. ;)


    Frankie


    Erg.:
    Bei mündlich geschlossenen Arbeitsverhältnissen existiert für den Arbeitgeber aber eine Verpflichtung, die Eckpunkte des Arbeitsverhältnisses nach dessen Beginn binnen einer gesetzlich geregelten Frist schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Auch dieser Verpflichtung kommen diverse Arbeitgeber nur selten und ungern nach.


    Ist das bisher nicht erfolgt, sollte der (imaginäre) Arbeitnehmer vielleicht als erstes um dieses Schriftstück bitten.

  • Ich sehe die Problematik eher in dem "Auf Zuruf"...


    Wenn hier keine "regelmäßige" Anzahl an Stunden geleistet wurde (immer gleiches Gehalt) und es auch keinerlei schriftliche Verträge gibt und der Arbeitnehmer seit Anfang 2011 keinerlei Aufträge (Stunden) mehr bekommen hat und sich JETZT drum kümmert, da sehe ich ehrlich gesagt geringe Erfolgschancen für den Arbeitnehmer!


    Gruss Wolfgang

  • Persönlich würde ich in diesem Fall wohl auch keine Rechte herleiten wollen - lediglich ein Verhalten des Arbeitsgebers,das ich als höchst unangemessen mir gegenüber empfinde, könnte ggf. geeignet sein, mich zu einem solchen Schritt zu bewegen.


    Dazu müsste aber schon einiges vorfallen - dann bliebe die Auseinandersetzung aber auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Aspekt beschränkt. Und wer es schafft, mit mir ernsthaft in Streit zu geraten, wird garantiert eine ausreichende Zahl von Leichen im Keller haben. :p


    Frankie

  • ... und wenn ich mich nicht Irre, müssen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis spätestens nach 4 Wochen nach Beendigung gerichtlich geltend gemacht werden.
    Aber wie gesagt: ohne 100%ige Sicherheit.

    Der Teufel sitzt nachts an meinem Bett und bewundert mich :-D

  • Hallo,
    danke für eure Mitarbeit, wodurch für mich die Sachlage schon deutlich klarer ist. Der Arbeitnehmer hat immer sorgfältig gearbeitet, hat in letzter Zeit (wo er gearbeitet hat) auch nicht mehr Kritik erhalten als sonst, auch eine Abmahnung ist nicht geschrieben worden und einen Streit oder Meinungsverschiedenheiten gab es auch nicht. Der Arbeitnemer ist jedoch vor mehreren Monaten in einer anderen Stadt gezogen, hat sich erkundigt, ob es dort auch Einsatzmöglichkeiten für ihn gibt, dies wurde bestätigt, er hat dort aber nur einen Einsatz getätigt (nachweisbar) und dorthin auch noch zwei Lohnabrechnungen geschickt bekommen.


    Arbeitsverträge können mündlich geschlossen, müssen aber schriftlich gekündigt werden. Daher ist
    bisher ja nicht mehr passiert, als das der Arbeitnhmer seit kurzem kein Geld bekommen hat. Die Einsätze waren ja sowieso unregelmäßig. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es einen (Arbeits-)Vertrag gibt, woraus keine Rechte ableitbar sind. Aber der Arbeitnehmer hat natürlich auch Pflichten:
    Er muss ja den Arbeitgeber zur Verfügung stehen bzw. seine Arbeitskraft anbieten. Reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer weiterhin zur Verfügung steht? Wer ist hier in der Nachweispflicht?
    Oder muss er seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber aktiv (nachweisbar) anbieten? Wenn ja, welche Form wäre hier geeignet?
    Viele Grüsse
    Jürgen

  • Die gleiche Form wie bisher. Wenn zwischen AG und AN veereinbart war, dass der AN nicht regelmäßig im Betrieb auftauchen soll, sondern die Arbeitsleistung darin bestand, dass der AN telefonisch erreichbar ist und kurzfristig einspringt, dann muss der AN eben auch weiterhin telefonisch erreichbar sein und darf seine Arbeit dann nicht verweigen. Wobei hier auch die Bestimmungen des §12 TzBfG zu beachten sind: wenn der AG den AN weniger als 4 Tage vor dem Arbeitsbeginn zu dieser auffordert, darf der AN diese verweigern.

  • Kündigung und Elternzeit


    Mahlzeit,


    ich versuch gerade Elternzeit für mich bei meinem AG auszuhandeln: entweder ein oder zwei Monate, irgendwann im lfd. Jahr. Annahme: ich nehme vom 01.09. bis 30.09. meine Elternzeit, die mein AG auch akzeptiert.


    Meine Kündigungsfrist: 3 Monate zum Ende des Monats.


    1. Kann ich dann meine Kündigung zum 30.09. am 01.06. einreichen, ohne dass mein AG mir die Elternzeit streichen kann?
    2. wenn 1. zutriftt, bedeutet es dass ich mich (mit meinen 25 Tagen Urlaub) quasi 3 Wochen nach meiner Kündigung verabschieden kann? wenn ich mir den Urlaub aufspare...


    ich danke für die Antworten

    Ein altes skandinavisches Sprichwort sagt:
    Gelber Schnee schmeckt nicht nach Zitrone!

  • Ist dein Kind am 01. eines Monates zur Welt gekommen?
    Weil sonst musst du eigentlich am Geburtstag in dem gewünschten Monat mit der Elternzeit anfangen.


    Urlaub steht dir doch nach mehr als der Hälfte für das komplette Jahr zu, oder nicht?

    iphone 11 Pro max 512gb, apple watch ultra und ein ipad pro 9,7 cellular; was will man mehr?


    Meine Lieblingsmeldung:
    "click ok to terminate"


    24 mal in der Vertrauensliste Nr. 4 namentlich erwähnt.

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