Probleme mit Media Markt Service, Gewährleistung

  • Deifie:


    Die Frage ist, ob


    a)
    du die Gewährleistung des Händlers nach durchgeführten Garantiereparaturen in gleicher Sache noch in Anspruch nehmen kannst


    b)
    Kaufdatum (habe ich das überlesen?), Stichwort=Beweislastumkehr


    c)
    was deine BDA (Bedienungsanleitung) aussagt. Auf der Webseite von Samsung steht klar in den Garantiebedingungen, das KEINE Garantie für Wasserschäden übernommen wird.




    http://www.pcgameshardware.de/…y-S4-Active-IP67-1080827/


    http://ejoker.de/blog/keine-ga…fur-das-galaxy-s4-active/


    http://www.samsung.com/de/cons…es/GT-I9295ZOADBT-support


    http://skp.samsungcsportal.com…3=8242&seq4=8237&seqCnt=4

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • a) gute Frage, ich hoffe schon
    b) Kaufdatum ist der 2.8.13
    c) Ist etwas schwamming formuliert sagt aber im Endeffekt genau das aus, auch ein Grund warum ich bei der ersten Reparatur verwundert fest stellte dass auf Garantie repariert wurde.

    Wenn Null besonders groß ist, ist es fast so groß wie ein bisschen Eins.


  • a)Der Händler hat den Mangel anerkannt und ihn versucht zu reparieren.Der Kunde hat sein GEWÄHRLEISTUNGSRECHT wahrgenommen.Was der Händler macht,ist sein Problem.


    b)bei demselben Sachmangel,hier Undichtigkeit,gibt es nicht die bekannte Beweislastumkehr. Dies wird in der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen verneint.


    c)ist der Sachmangel erstmals anerkannt und wurde bereits versucht 2 mal erfolglos zu reparieren kommt der Händler da kaum raus


    Hier ein Urteil,was die ständige Rechtsprechung wieder gibt


    OLG Karlsruhe (Az.: 8 U 34/08):
    " Die Annahme eines Sachmangels scheitert im Streitfall nicht daran, dass sich nicht mehr klären lässt, ob der Fehler (die Mangelursache) bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (§§ 434 I, 446 BGB), vorhanden war. Denn die Beklagte hat durch vorbehaltlose (kostenlose) Mangelbeseitigungsversuche das Vorhandensein eines zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden, also eines anfänglichen Mangels anerkannt. Sie kann daher im Nachhinein gegenüber dem Kläger nicht mehr mit Erfolg in Abrede stellen, dass der Fehler bereits bei Gefahrübergang vorhanden war."

  • a)
    Quatsch. Lies leiber nochmal genau, was Deifie geschrieben hat. Es liegt in der Wahl des Kunden, und Deifie hat sich für "Garantie" entschieden (was ihm nicht bewsst gemacht wurde durch den MM)


    b)
    Lies auch hier richtig, es ist kein Sachmangel, wenn die Garantie bemüht wurde. Deifie kann nicht garantie geltend machen und im Anschluss einen Sachmangel für die Gewährleistung rügen bzw. anzeigen.


    c)
    Auch falsch, da der Wasserschaden kein Sachmangel an der Sache ist (siehe BDA, in der Sache lässt sich herlich streiten, ob Wasserdichtigkeit bei einem Active-Gerät eine zugesicherte Eigenschaft ist und wenn ja, in welchen Maßen) und zudem, selbst wenn, da der erste Sachmangel, wenn es denn einer gewesen wäre, bereist auf Garantie(!) repariert worden ist.


    Aus welchen Zusammenhang ergibt sich da für dich ein Sachmangel, der bereits zwei mal repariert wurde?

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  • Passt,wie schon mein Kollege sagte:


    Lass die juristischen Angelegenheiten und Beratungen sein,denn alles,was du sagst ist immer für die Tonne.


    So hier auch.;)


    P.S:Was immer wieder gern übersehen bzw. falsch verstanden wird: zwar ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Vertragspartners,sie darf allerdings nicht schlechter sein,als die gesetzliche Gewährleistung,sonst würde der Vertragspartner das Gesetz unterlaufen. ;)


    Der Mangel ist in den Fachzeitschriften/Foren allseits bekannt: Durch die mangelhafte USB Abdeckung kommt es IMMER zum Eintritt des Wassers.Das ist ein Sachmangel,besonders auch im Hinblick auf das Versprechen des Herstellers zur Nutzung und der Hersteller dürfte es somit im Streitfall schwer haben einfach auf unsachgemäße Handhabung des Verbrauchers zu verweisen.

  • handyman1981:


    Zitat

    Passt,wie schon mein Kollege sagte:


    Oh, du bist Rechtsanwalt? Das wusste ich bzw. das Forum tatsächlich nicht. Dann solltst du DAS deutlich machen, dass du keine Rechtsberatung hier im Forum im Form von Postings in einem konrekten fall (so wie hier!) machst, sonst ist das eher (für uns und das Forum) schlecht. Das solltest du eigentlich wissen, Stichwort: Rechtsdienstleistungsgesetz


    Wenn du jedoch keiner bist: Dann lasse einfach die Anspielungen. Ich weiß von zwei Leuten, die tatsächlich Rechtsanwälte sind und das auch hier belegt haben. Das fehlt bei dir bis jetzt.


    Du kannst aber gerne deinen Nachweis hier erbingen, sollte ja dann kein Problem sein.


    Es hat keiner ein Problem damit, wenn jemand juristisch ein wenig bewandert ist und/oder seine Erfahrungen einbringt, die er in ähnlichen Fällen gesammelt hat; denn das alles hilft dann dem User (oder auch nicht), das machen hier viele gerne, so wie ich auch.


    Wenn ein RA allerdings einen Rat gibt, dann kann und sollte man dem auch vertrauen können, so wie dann bei eben dir. Und dann stellen sich auch andere Folgen ein, oder siehst du das anders?


    Zitat

    Lass die juristischen Angelegenheiten und Beratungen sein,denn alles,was du sagst ist immer für die Tonne.


    So hier auch.


    Belege? Quelle?


    So wie von dir hier:
    http://www.telefon-treff.de/sh…8&perpage=15&pagenumber=1


    Ich behaupte im Gegensatz zu dir aber nichts.




    Zitat

    zwar ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Vertragspartners/Herstellers,


    Stimmt, nichts anderes behauptet.


    Zitat

    sie darf allerdings nicht schlechter sein,als die gesetzliche Gewährleistung,sonst würde der Vertragspartner das Gesetz unterlaufen.


    Darum geht es hier nicht. Das Thema ist: Ist der Mangel überhaupt ein Mangel? Und wurde die Gewährleistung schon in Anspruch genommen?


    Bei der ersten Frage: Nein, wenn ich mich so durch das BGB klicke. Zu der zweiten:
    Nein. Sondern die Garantie. Und daraus ergeben sich eben andere Konsequenzen, da stimmst du ja wohl zu, oder?


    Zitat

    Der Mangel ist in den Fachzeitschriften/Foren allseits bekannt: Durch die mangelhafte USB Abdeckung kommt es IMMER zum Eintritt des Wassers.


    Ah, du bist auch noch Gutachter und hast das Handy von Deifie in der hand gehabt?


    Zitat

    Das ist ein Sachmangel,besonders auch im Hinblick auf das Versprechen des Herstellers zur Nutzung und der Hersteller dürfte es somit im Streitfall schwer haben einfach auf unsachgemäße Handhabung des Verbrauchers zu verweisen


    Wenn es doch nur so einfach wäre....


    Welches rechtsverbindliche Versprechen gibt Samsung ab? Tausende von Nutzer gebrauchen das Active ohne Schaden, wird Samsung argumentieren. Bei Deifie ist es der dritte Schaden in der Sache (wenn es dann so ist). Da wird man schon die Frage der Handhabung stellen. Ein Smartphone ist ein Smartphone, trotz Zertifizierung.


    Die Frage ist, wie § 434 BGB und insbesondere §434 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Sache hinschtlich der Werbung, Bilder und der Zertifizierung gewichtet werden.




    Es wäre schön, wenn wir Deifie weiterhelfen könnten. -> Mein Rat: Nachmal die Garantie direkt bemühen (und hoffen, dass sie geährt wird), als den unsicheren Weg des Mangels beschreiten.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Belege? Quelle?


    So wie von dir hier:
    http://www.telefon-treff.de/sh…8&perpage=15&pagenumber=1


    Ich behaupte im Gegensatz zu dir aber nichts.


    Was soll mir das jetzt sagen?
    Dass du bis heute den Unterschied zwischen einen "Leistungskreditbetrug" und einen "Leistungsbetrug" nicht verstanden hast und somit auch mein gesamtes Posting? ;)


    Hier genau dasselbe,aber ein Kollege hat es sehr schön sachlich formuliert,was deine Ratschläge anbetreffen:


    http://www.telefon-treff.de/sh…ostid=5213422#post5213422


    Und übrigens: So leicht kommt der Händler aus seinem Gewährleistungsanspruch nicht raus,es sei den er kann nachweisen er habe im Kundenwunsch gehandelt.

  • Die Garantie habe ich beim dritten Fall bereits bemüht, das ganze wurde wohl vom Reparaturbetrieb als auch von Samsung abgelehnt. Ich habe dem Media Markt jetzt mal das oben genannte Schreiben zukommen lassen, einen anderen Weg sehe ich im Moment leider nicht. Ich kann IMHO nur auf die Gewährleistung zusammen mit der Zusicherung der Mitarbeiterin dass das Gerät Wasserdicht ist hoffen.

    Wenn Null besonders groß ist, ist es fast so groß wie ein bisschen Eins.

  • Zitat

    Original geschrieben von handyman1981
    P.S:Was immer wieder gern übersehen bzw. falsch verstanden wird: zwar ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Vertragspartners/Herstellers,sie darf allerdings nicht schlechter sein,als die gesetzliche Gewährleistung,sonst würde der Vertragspartner das Gesetz unterlaufen. ;)


    Wie kommst Du zu dieser wundersamen Aussage? (Die genau wie der Rest Deines Postings aus jur. Sicht schlichter Unfug ist...)


    Ich als Hersteller kann auch eine 1tages Garantie gewähren wenn ich das möchte - natürlich entbindet das den Verkäufer nicht von seinen Pflichten im Rahmen der Sachmängelhaftung.


    Ist Hersteller und VK also ein und derselbe muss ich natürlich die Pflichten aus der Gewährleistung tragen und kann den Kunden nicht auf meine 1tages Garantie verweisen und Ansprüche abweisen.


    Hier sind VK (MM) und Hersteller (Samsung) aber zwei paar Schuhe. MM müsste für die Gewährleistung/Mängelhaftung gerade stehen, Samsung für die Garantie (die aussehen kann wie sie will - ok lebenslange Garantie sind untersagt - solange sie klar und verständlich formuliert ist).


    Der TE hat explizit (wenn auch unwissentlich) MM den Auftrag erteilt die Herstellergarantie zu bemühen. Es besteht kein Zwang die Gewährleistung zuerst in Anspruch zu nehmen, insofern kann ich mir als Käufer aussuchen ob Garantie oder Gewährleistung. Man könnte jetzt höchstens noch drüber streiten, ob der TE eigentlich die Gewährleistung bei MM ziehen wollte und von denen (bewusst) beschissen worden ist oder nicht - viel Spaß bei diesem Streit...

  • handyman1981:


    Ich glaube eher, dass du den Unterschied nicht verstanden hast. Leistungskreditbetrug ist von der Tathandlung etwas anderes, wie Leistungsbetrug. Aber das Bild kann sich ja jeder selber machen im Thread.


    Das beide ein Betrug sind, ist unstrittig, aber beide sind anders zu erfüllen.


    Es geht hier aber darum, dass du sagst, Anwalt zu sein.


    Das ist erfreulich, dass wir wieder mehr Anwälte im TT haben. Da aber dann bei deinen Ratschlägen zu konkreten Themen eine andere Rechtslage vorliegt, würde ich gerne wissen, von wem ich da Ratschläge bekomme.


    Außerdem solltest du dann deine Postings deutlich kennzeichen, siehe oben, Stichwort: Rechtsdienstleistungsgesetz.


    Deine Kollegen machen das ja auch, nicht ohne Grund.


    Oder bist du doch kein Rechtsanwalt?



    PS:


    Das hier:


    Zitat

    Und übrigens: So leicht kommt der Händler aus seinem Gewährleistungsanspruch nicht raus,es sei den er kann nachweisen er habe im Kundenwunsch gehandelt.


    hast du doch nachträglich eingefügt, oder? -> Siehe oben. Das habe ich bereits beschrieben, dass das ebenfalls ein Angelpunkt ist, den es zu beachten gilt.


    PSS:


    Zitat

    Hier genau dasselbe,aber ein Kollege hat es sehr schön sachlich formuliert,was deine Ratschläge anbetreffen:


    http://www.telefon-treff.de/showthr...422#post5213422


    Nun, dann lies dir mal genau durch, was Arne da geschrieben hat. Er meinte das nicht negativ. Im Gegenteil.




    ChickenHawk:


    Zitat

    Wie kommst Du zu dieser wundersamen Aussage? (Die genau wie der Rest Deines Postings aus jur. Sicht schlichter Unfug ist...)


    Nun, wenn er laut eiegener Aussage Rechtsanwalt ist, sollte seine Aussagen aber Hand und Fuß haben, meinst du nicht?.....

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