Danke Nokiahandyfan!
Man kann hier wild spekulieren und rumraten ... einfach mal das T-Hilft Team hier anschreiben und schauen, was sich machen lässt! Alles andere führt nicht wirklich zu einem brauchbaren Ergebnis
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Danke Nokiahandyfan!
Man kann hier wild spekulieren und rumraten ... einfach mal das T-Hilft Team hier anschreiben und schauen, was sich machen lässt! Alles andere führt nicht wirklich zu einem brauchbaren Ergebnis
ZitatOriginal geschrieben von skybird1980
Goyale https://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rerhaftung
Schaue Dir mal das Thema genauer an .
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Störerhaftung. Du musst den Mitnutzer belehren.
Zum Beispiel bei den Fritzboxen ist das gut gelöst: Du richtest einen Gastzugang ein ( wo z.B. Filesharing blockiert ist), druckst direkt aus der Box einen Zettel mit den Zugangsdaten und einer Belehrung aus, lässt den Gast unterschreiben, machst eine Kopie davon und gibst die Kopie dem Gast. Da kann laut diverser Gerichtsurteile nichts mehr passieren.
Goyale
Das ist wie jeder juristischer Rat aus Laienfeder grober Unfug. Nach bestehender Rechtslage und ständiger Rechtssprechung haftet der WLAN-Betreiber grundsätzlich sehr wohl für über das WLAN-Netz verwirklichte Rechtsverletzungen Dritter.
Was Du da umreißt ist die Regelung eines Gesetzesentwurfs (§ 8 Abs. 4 TMG-E), der umstritten ist und noch mitten im Gesetzgebungsverfahren steckt.
ZitatOriginal geschrieben von Senfdazugeber
Goyale
Das ist wie jeder juristischer Rat aus Laienfeder grober Unfug. Nach bestehender Rechtslage und ständiger Rechtssprechung haftet der WLAN-Betreiber grundsätzlich sehr wohl für über das WLAN-Netz verwirklichte Rechtsverletzungen Dritter.
Wie wäre es z.B. mit 33 O 353/11, wo selbst ohne Belehrung nicht für das Fehlverhalten eines Mitbewohners gehaftet wurde, oder wie wäre es mit 6 U 239/11, wo nicht für das Fehlverhalten des (auch nicht belehrten) Ehepartners gehaftet wurde?
Mein Vorschlag beinhaltete das Sperren der Filesharing-Ports und die Übergabe der WLAN-Zugangsdaten inkl. Belehrung...
Klar bleibt ein Restrisiko, und klar hat der Anschlussinhaber erst mal Ärger. Aber deshalb mit dem Aluhut rumzulaufen halte ich für übertrieben.
Da gibt es aus meiner Sicht höhere Risiken, welche ohne nachzudenken eingegangen werden (z.B. Überlassung des eigenen PKW's an Bekannte).
Erstmal vielen Dank an alle für eure Beiträge! Ich werde wohl noch mal das Telekom hilft Team anschreiben.
Kabelinternet ist leider keine Alternative, weil unser Haus nicht am Kabelnetz hängt.
ZitatOriginal geschrieben von Goyale
Wie wäre es z.B. mit 33 O 353/11, wo selbst ohne Belehrung nicht für das Fehlverhalten eines Mitbewohners gehaftet wurde, oder wie wäre es mit 6 U 239/11, wo nicht für das Fehlverhalten des (auch nicht belehrten) Ehepartners gehaftet wurde?
Zunächst einmal gehört zu einem Aktenzeichen mindestens noch das jeweilige Gericht, besser auch noch das Urteilsdatum, genannt. Und die Störerhaftung wurde im vorliegenden Fall nur deshalb abgelehnt, weil Täter und Störer im Eheverhältnis standen, weshalb das LG Köln und das OLG Köln keine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht der Beklagten gegenüber ihrem Ehemann annahm. Im Grundsatz einschließlich bei Nachbarn liegt dagegen kein Rechtsverhältnis vor, das eine Kontrollpflicht entfallen ließe.
ZitatMein Vorschlag beinhaltete das Sperren der Filesharing-Ports und die Übergabe der WLAN-Zugangsdaten inkl. Belehrung...
Eine Belehrung bewirkt nach bestehender Rechtslage rein gar nichts. Das ist völlig irrelevant und könnte erst nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 4 TMG-E - und dann auch nur ex nunc - Wirkung entfalten.
ZitatKlar bleibt ein Restrisiko, und klar hat der Anschlussinhaber erst mal Ärger. Aber deshalb mit dem Aluhut rumzulaufen halte ich für übertrieben.
Das muß jeder für sich selbst beurteilen. Dein falscher juristischer Rat erlaubt jedenfalls keine sachgerechte Risikobewertung.
ZitatDa gibt es aus meiner Sicht höhere Risiken, welche ohne nachzudenken eingegangen werden (z.B. Überlassung des eigenen PKW's an Bekannte).
Solange der oder die Bekannte einen Führerschein besitzt, ist das Risiko auf den Wert des eigenen Pkw beschränkt und daher kalkulierbar.
ZitatOriginal geschrieben von stigburtrenoby
Erstmal vielen Dank an alle für eure Beiträge! Ich werde wohl noch mal das Telekom hilft Team anschreiben.
Kabelinternet ist leider keine Alternative, weil unser Haus nicht am Kabelnetz hängt.
Wir sind dann, wenn du uns brauchst. Du erreichst uns immer via Kontaktformular: http:// http://www.telekom.de/kontakt/e-mail-kontakt/telekom-hilft
Ich wünsche ein schönes Wochenende!
Viele Grüße
Natalie P. von Telekom hilft
So einen Fall hatte ich vor kurzem.
In einer Straße, nennen wir Sie mal Dorfstr, erhielt Hausnummer 1, 2, 4, 5, ... V-DSL 50000.
Hausnummer 3 leider nur DSL 6000.
Nach etwas Recherche ist aufgefallen, dass Dorfstr. 3 an einem APL angeschlossen war, der 950 Meter entfernt in der Hauptstraße war.
Hausnummer 5 war am APL Hausnummer 3 angeschlossen.
Es handelt sich um ein Dorf und ob diese Lösung gewählt wurde, weil der APL an 3 voll war oder es nur ein Fehler in der Datenbank war, ist mir nicht ganz bekannt.
Letztlich fuhr ein Techniker raus, hat Hausnummer 5 auf den APL des Hauses geschaltet, somit war die Doppelader an Hausnummer 3 frei (da ist nur eine) und dieser konnte auf seinem APL geschaltet werden.
Nun waren die 950 Meter zur Hauptstraße weg und der KD erhielt V-DSL
ZitatOriginal geschrieben von Senfdazugeber
Goyale
Das ist wie jeder juristischer Rat aus Laienfeder grober Unfug. Nach bestehender Rechtslage und ständiger Rechtssprechung haftet der WLAN-Betreiber grundsätzlich sehr wohl für über das WLAN-Netz verwirklichte Rechtsverletzungen Dritter.
Was Du da umreißt ist die Regelung eines Gesetzesentwurfs (§ 8 Abs. 4 TMG-E), der umstritten ist und noch mitten im Gesetzgebungsverfahren steckt.
Update:
http://mobil.n-tv.de/technik/K…eter-article17239251.html
Der Alu-Hut kann langsam abgesetzt werden :top: .
Solange da nichts 100% durch ist bin ich kein Freund davon. Ich bin gebranntes Kind in dem Bereich und das war 700€ teuer
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