Stimmt
gilt aber nur für wettbewerbswidrig bewußt unbestellte Ware und ist auch nicht so ganz unumstritten ![]()
Auch wenn hier alles nach dreister Zusendung aussieht, wird aus der Formulierung deutlich, dass dieser "Verlag" auch den Absatz 2 des 241a kennt - von daher würde ich kein Risiko eingehen und den krempel einfach im Keller bunkern :cool: