Wie Einspruch gg. Steuerbescheid verschicken?

  • Hallo,


    bin gerade am Überlegen, wie ich meinen Einspruch am Besten verschicke.
    Einspruchsfrist endet erst am 17.12. Im Einspruch selbst habe ich auch um schriftliche Bestätigung des fristgemäßen Eingangs gebeten.


    Aber beim FA weiß man ja nie:D


    Sol ich besser als Übergabe- oder als Einwurfeinschreiben verschicken? Eigentlich tendiere ich zu ersterem, aber ich bin mir nicht sicher, ob es am FA eine zeichnungsberechtigte Person gibt, die es dem Briefzusteller unterschreibt, und ob diese Person auch zur Zustellzeit anwesend ist.
    Wenn dies nicht der Fall ist, käme das Übergabeeinschreiben ja als unzustellbar zurück...


    Gibts am FA einen Pförtner oder eine Poststelle, die sowas macht?


    Was meint ihr?


    BTW: Gibt es hier noch einen Studenten, der nach der geänderten Rechtsprechung des BFH mit dem FA um die Anerkennung der Aufwendungen
    für ein (Erst-)Studium als Werbungskosten (und nicht als Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) kämpft?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Gibts am FA einen Pförtner oder eine Poststelle, die sowas macht?


    Hat eigentlich jede Behörde :)


    Ich würde die Option "Einschreiben mit Rückschein" wählen.


    Gruß,
    Dominik

  • Normalerweise kann man den trauen und es normal senden, oft reicht sogar per Fax. Wenn Du sicher gehen willst, sende es doch normal und ruf in einer Woche Deine/n Sachbearbeiter/in an oder bring es ihr/ihm vorbei. Das mache ich meistens. Dann kann man bissel mit IHR quatschen...;)

  • Zitat

    Original geschrieben von handy-sascha.de
    Normalerweise kann man den trauen und es normal senden, oft reicht sogar per Fax. Wenn Du sicher gehen willst, sende es doch normal und ruf in einer Woche Deine/n Sachbearbeiter/in an oder bring es ihr/ihm vorbei. Das mache ich meistens. Dann kann man bissel mit IHR quatschen...;)


    Ja, hast schon Recht. Ich schieb da wohl ein bisserl Paranoia:rolleyes:


    Aber irgendwie bin ich ggü. dem FA chronisch mißtrauisch...


    Vielleicht fahr ich besser perönlich vorbei und stell gleich noch einen Antrag auf Zuteilung einer Sachbearbeiterin :D

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Ich mache meistens eine Vorab-Sendung per Fax und das Original dann per normalem Postweg. Das reicht meistens aus, gerade weil du noch einen verhältnismässig langen Fristlauf zur Verfügung hast. Der Tipp mit der Nachfrage nach einer Woche ist auch zu empfehlen. Spätestens dann ist immer noch Zeit für ein Einschreiben.


    Gruß
    Joe

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Vielleicht fahr ich besser perönlich vorbei und stell gleich noch einen Antrag auf Zuteilung einer Sachbearbeiterin :D


    Forder Dir erstmal die Pic-Liste per mail an, dann hast Du freie Auswahl oder wenn Du Glück hast, war die Weihnachtsfeier noch nicht, dann kannst Du Sie quasi OT kennenlernen...;) :D

  • Ich habe bei der Abgabe der Steuererklärung ein paar Posten zu meinen Ungunsten vergessen. Teil der Fahrtkosten usw.


    Kann ich hier noch einspruch gegen den schon ergangenen Bescheid (bin noch in der First) erheben?


    Oder geht das nur wenn das Finanzamt bei der Berechnung einen Fehler gemacht hat?


    Regards Thorsten

  • Hier könnte Dir z. B. der § 173 aus der AO helfen. Einspruch einlegen, Belege nachreichen, Antrag auf Neufestsetzung der Steuer stellen und auf einen kooperativen Finanzbeamten hoffen. Es kann auch reichen, mit den Belegen beim Sachbearbeiter persönlich aufzukreuzen und alles vor Ort zu erledigen.

    Johnny
    just enjoy it! - meet Johnny B. & friends at the DJFactory
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    Ich mag keine Brummschlümpfe...

  • § 173 AO bezieht sich nur auf bereits rechtskräftige Steuerbescheide.


    Da bei dir die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Bescheid somit noch nicht rechtskräftig ist, kannst du ganz einfach Einspruch einlegen und die Belege nachreichen.


    Bei einem rechtskräftigen Bescheid würde dir § 173 auch nicht weiterhelfen, wenn du etwas vergessen hast, da ja gerade keine neuen Tatsachen vorliegen.

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